Entscheidungsstichwort (Thema)

Unternehmereigenschaft einer Holding. Umsatzsteuer 1998

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Holding-Gesellschaft ist nur dann Unternehmer, wenn sie die Dienstleistung der geschäftsleitenden Tätigkeit gegen Entgelt erbringt, mithin in Form von Kostenzuweisungen an die Tochtergesellschaften weiterberechnet. Wenn und soweit die entgeltliche Erbringung bestimmter Leistungen erst ins Auge gefasst wird, ist die Tätigkeit jedoch (noch) nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet.

 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.10.2005; Aktenzeichen V R 7/04)

BFH (Urteil vom 06.10.2005; Aktenzeichen V R 7/04)

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

Die Klägerin wurde am 23. September 1998 mit einem Stammkapital von 100.000 DM gegründet (Dok, Bl. 3 ff.). Gesellschafter sind die „Beteiligungsgesellschaft B-GbR, bestehend aus den Eheleuten B, sowie die „Beteiligungsgesellschaft S-GbR, bestehend aus den Herren G, S, F, P und R. Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung an anderen Unternehmen. Die B-GbR hält 49 v.H., die S-GbR 51 v.H. des Stammkapitals.

Mit Kaufverträgen vom 22. und 29. Oktober 1998 erwarb die Klägerin von der AMK-, die in verschiedenen Städten Filialen unterhielt, das der AMK gehörende Sachanlagevermögen zum Preis von 536.600 DM zzgl. 85.856 DM MwSt. Am 21. Oktober 1998 erwarb die Klägerin überdies sämtliche Geschäftsanteile an der AMK Lux zum Preis von 100.000 DM.

Die Klägerin brachte das auf diese Weise erworbene Anlagevermögen im Wege der Sacheinlage gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten in insgesamt sechs neu gegründete GmbH's ein, an denen die Klägerin zu 75 v.H. bzw. 100 v.H. beteiligt war (Bl. 59).

Hierüber erteilte die Klägerin jeweils Rechnung mit entsprechendem Umsatzsteuerausweis (Bl. 72).

In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1998 (Bl. 78 f.) erfasste die Klägerin diese Veräußerungsgeschäfte als Lieferungen. Die erklärte Vorsteuer von 86.064,03 DM resultiert bis auf einen Betrag von 208,30 DM, der die Gründung der Klägerin betraf, aus dem Ankauf des beweglichen Anlagevermögens.

Am 9. Dezember 1998 traf die Klägerin mit drei Gesellschaften der A-Gruppe (Saarbrücken, Trier, Luxemburg) eine Vereinbarung, wonach die Klägerin künftig für diese Gesellschaften verschiedene Leistungen (Finanz- und Lohnbuchhaltung, betriebswirtschaftliche Beratung, Ausübung der Geschäftsführung) erbringen sollte (Bl. 126 f.).

Im Mai 2000 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch. Dabei gelangte er zu der Auffassung, dass die Klägerin frühestens Ende 1999, dem Zeitpunkt der Leistungserbringung aufgrund der Vereinbarung vom 9. Dezember 1998, als Unternehmerin anzusehen sei. Dementsprechend komme ein Vorsteuerabzug aus dem Ankauf des Sachanlagevermögens nicht in Betracht. Die in den Einbringungs-Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer schulde die Klägerin gemäß § 14 Abs. 3 UStG.

Gegen den Umsatzsteuerbescheid vom 29. August 2000 legte die Klägerin am 12. September 2000 Einspruch ein. Diesen wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 10. August 2001 als unbegründet zurück. Am 3. September 2001 erhob die Klägerin Klage.

Sie beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid 1998 vom 29. August 2000 in Form der Einspruchsentscheidung vom 10. August 2001 insoweit abzuändern, als die Umsatzsteuer auf ./. 208,10 DM festgesetzt wird.

Die Klägerin macht geltend, sie sei als sog. geschäftsleitende Holding anzusehen, da sie von Beginn an nachhaltige beratende Dienstleistungen gegenüber den Beteiligungsgesellschaften erbracht und aktiv auf die jeweiligen Geschäftsführungen Einfluss genommen habe. Diese Aktivitäten genügten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes –EuGH–, um eine Unternehmereigenschaft zu bejahen. Auf die Entgeltlichkeit komme es nicht an. Auch müsse der Vorsteuerabzug unter dem Gesichtspunkt der sog. Vorbereitungshandlung gewährt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Seiner Auffassung nach war die Klägerin im Streitjahr (noch) nicht als Unternehmerin tätig. Der EuGH habe in seinem „Floriedienne-Urteil” klargestellt, dass die Tätigkeit einer Beteiligungsgesellschaft entgeltlich ausgeübt werden müsse, um eine Unternehmereigenschaft zu begründen. Der Gesichtspunkt der sog. Vorbereitungshandlung komme gleichermaßen nicht zum Tragen, weil die Ankäufe nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer nachfolgenden unternehmerischen Tätigkeit vollzogen worden seien.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungsakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Nach Auffassung des Senats hat der Beklagte zu Recht im Streitjahr 1998 die Unternehmereigenschaft der Klägerin verneint.

1. Rechtliche Grundlagen

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Nach § 15 Abs. 1...

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