rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1979, 1980, 1982 bis 1984. Vermögensteuer auf den 01.01.1983 bis 1985 und Umsatzsteuer 1979 bis 1984
Tenor
Die Körperschaftsteuerbescheide für 1979, 1980 und 1982 bis 1984 vom 04.12.1992, die Vermögensteuerbescheide auf den 01.01.1983 und 1984 vom 19.11.1992, der Vermögensteuerbescheid auf den 01.01.1985 vom 25.01.1993, die Umsatzsteuerbescheide für 1979 bis 1984 vom 16.11.1992 und die Einspruchsentscheidungen vom 13.09.1995, 27.09.1995 und 08.02.1996 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der im Jahre 1907 gegründete Kläger war bis zum Jahre 1991 als wirtschaftlicher Verein unter dem Namen „Verkehrsverein X e.V.” auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs tätig. In den Streitjahren 1979 bis 1989 hatte der Kläger zwischen 70 und 140 Mitglieder, darunter auch die Stadt X. Die Tätigkeit des Klägers erstreckte sich auf die Unterhaltung einer Touristen-Informationsstelle, den Verkauf von Stadt- und Fahrplänen, die Vermittlung von Hotelzimmern in X und den Vertrieb von Theater- und Konzertkarten.
Darüber hinaus war der Kläger bis 1994 alleiniger Inhaber der Anteile an der Xer Reisebüro GmbH (GmbH). Das von dieser betriebene Reisebürogeschäft hatte der Kläger ursprünglich selbst ausgeführt, mußte es jedoch im Jahre 1936 auf die GmbH ausgliedern. Die GmbH betrieb das Reisebürogeschäft in X an ihrem Stammsitz sowie in sechs Filialen. Die Geschäftslokale für zwei Filialbetriebe der GmbH hatte der Kläger (aufgrund eines Mietvertrages vom 14.12.1973 bzw. durch Überlassung eines Erbbaurechts) zur Verfügung gestellt; es handelte sich hierbei um ein Geschäftslokal im Xer Hauptbahnhof und ein Geschäftslokal in Y. In den Räumlichkeiten im Hauptbahnhof betrieb auch der Kläger – zum Teil mit dem gleichen Personal – seine Aktivitäten; das Geschäftslokal war insoweit als Städtische Touristen-Informationsstelle kenntlich gemacht. Die anteilig auf den Kläger entfallenden Kosten wurden von der GmbH auf den Kläger umgelegt. Die GmbH erzielte aus dem Reisebürogeschäft in den Streitjahren Erträge zwischen ca. 200.000,00 DM und 500.000,00 DM jährlich. Im Jahre 1994 brachte die Fördervereinigung die in den Bilanzen mit einem Buchwert von 5.000,00 DM geführten Anteile an der Klägerin nach Vereinnahmung einer Sonderausschüttung von 17 Mio. DM zu einem Wert von zunächst 6 Mio. DM in die Xer Reisebüro Holding GmbH ein; diese wiederum veräußerte die Anteile im Jahre 1995 für einen Kaufpreis von 8,9 Mio. DM.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren 1979 bis 1989 u.a. Einnahmen aus dem Fahrplan- und Stadtplan-Verkauf, der Zimmervermittlung, dem Vertrieb von Theater- und Konzertkarten, aus der Vermietung des Geschäftslokals im Xer Hauptbahnhof, aus Mitgliedsbeiträgen und aus Zuschüssen der Stadt X (1979 bis 1987: 40.000,00 DM; 1988 und 1989: 35.000,00 DM). Des weiteren vereinnahmte er Gewinnausschüttungen der GmbH, die sich auf Beträge zwischen etwa 45.000,00 DM und 203.000,00 DM beliefen. Der Beklagte ging seit den 50er Jahren davon aus, daß zwischen dem Kläger und der GmbH eine umsatz- und gewerbesteuerliche Organschaft bestehe, bei der der Kläger als Organträger anzusehen sei. Im Bereich der Körperschaftsteuer ging er durchgängig von einer gewerblichen Betätigung des Klägers aus; die vom Kläger vereinnahmten Gewinnausschüttungen behandelte er mangels Vorliegens eines Ergebnisabführungsvertrages als Betriebseinnahmen. Die Steuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1979 bis 1985 bzw. die Feststellungszeitpunkte 01.01.1979 bis 1985 wurden in den Jahren 1981 bis 1986 beim Beklagten eingereicht, zuletzt die Vermögensteuererklärung auf den 01.01.1985 am 12.02.1986.
Am 19.11.1985 begann das Finanzamt für Großbetriebsprüfung X beim Kläger mit der Durchführung einer Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 1979 bis 1984 bzw. die Feststellungszeitpunkte 01.01.1979 bis 01.01.1985. Der Prüfer vertrat die Ansicht, der Kläger habe im Prüfungszeitraum keine Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit erzielt, da er ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig geworden sei. Dies lasse sich daraus entnehmen, daß die überwiegend positiven Gesamtergebnisse des Klägers allein auf die Vereinnahmung der Beteiligungserträge aus der GmbH zurückzuführen seien. Würden diese aus den Gesamtergebnissen des Klägers eliminiert, so zeige sich, daß der Kläger aus seiner eigenen Geschäftstätigkeit dauerhaft Verluste erzielt habe. Da der Kläger diese Verluste in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben hinnehme und auch für die Zukunft nicht mit einer Gewinnerzielung aus der eigenen Geschäftstätigkeit des Klägers zu rechnen sei, seien die Verluste steuerlich nicht zu berücksichtigen. Die Einkünfte aus der Beteiligung an der GmbH seien ebenfalls nicht als gewerbliche, sondern als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen. Dementsprechend sei für den Kläger auch kein Einheitswert des Betriebsvermögens festzustellen; das Vermögen des Klägers sei der Vermögensteuer in vollem...