Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderausgabenabzug inländischer Rentenversicherungsbeiträge auf steuerfreien ausländischen Arbeitslohn
Leitsatz (redaktionell)
- Inländische Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung, die auf nach dem Auslandstätigkeitserlass bzw. nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland steuerfrei zu stellenden ausländischen Arbeitslohn zu entrichten sind und im ausländischen Tätigkeitsstaat nicht steuermindernd geltend gemacht werden können, unterfallen ungeachtet ihres unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen nicht dem insoweit verfassungskonform einschränkend auszulegenden Abzugsverbot des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG.
- Soweit in dieser Fallkonstellation Altersvorsorgeaufwendungen nicht abgezogen werden dürften und zugleich eine spätere Besteuerung der Alterseinkünfte nach dem AltEinkG erfolgen würde, läge hierin ein Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 4 Abs. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2
Streitjahr(e)
2016, 2017
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Abänderbarkeit eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids.
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2014 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als Industriemechaniker. Vom 1. Januar 2014 bis zum 6. Mai 2014 war er im Auftrag seines Arbeitgebers für diesen in Brasilien und vom 13. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2014 in China beruflich tätig. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte er den für diese Streiträume erzielten - nach Auslandstätigkeitserlass (ATE) bzw. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Deutschland steuerfrei zu stellenden - ausländischen Arbeitslohn mit 31.309 Euro und 2.131 Euro. Die Beiträge zur Altersvorsorge gab er in der Anlage Vorsorgeaufwand entsprechend der Lohnsteuerbescheinigung mit 4.411 Euro als Arbeitnehmer-Anteil und 4.410 Euro als Arbeitgeber-Anteil an. Gemäß Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 28. April 2017 wurden für den Zeitraum 1.1.2014-31.12.2014 für ein Arbeitsentgelt von insgesamt 67.138 Euro Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung von 6.344,54 Euro (Arbeitnehmer-Anteil) und 6.344,55 Euro (Arbeitgeber-Anteil) abgeführt. Der Arbeitgeber des Klägers hat ihm am 22. Dezember 2016 bescheinigt, dass er für 2014 Arbeitnehmerbeiträge i. H. v. 6.284,30 Euro zur Rentenversicherung abgeführt habe. In Brasilien bzw. China hat der Kläger bei seinen Einkünften keine sich steuerlich auswirkende Rentenversicherungsbeiträge in Abzug gebracht.
Im Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 13. April 2016 berücksichtigte der Beklagte Altersvorsorgeaufwendungen als beschränkt abziehbare Sonderausgaben in Höhe von 8.821 Euro. Weiterhin berücksichtigte er bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens einen Bruttoarbeitslohn von 43.640 Euro. Ausländische Einkünfte in Höhe von 33.440 Euro, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, wurden mit 30.563 Euro in die Berechnung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) einbezogen. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 beantragte der Kläger die Änderung des Steuerbescheids mit der Begründung, dass ihm die Höhe der tatsächlich abgeführten Sozialversicherungsbeiträge erst mit der Arbeitgeberbescheinigung vom 22. Dezember 2016 nachträglich bekannt geworden sei. Auch für den Zeitraum seiner Tätigkeit in China habe er der Sozialversicherungspflicht in Deutschland unterlegen. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 9. Mai 2017 die beantragte Änderung ab. Den dagegen eingelegten Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 7. Juli 2017 als unbegründet zurück.
Mit der Klage trägt der Kläger vor:
Weder ihm noch seinem Prozessvertreter sei bei Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2014 bewusst gewesen, dass die in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Rentenversicherungsbeiträge von 4.410,38 Euro als Arbeitnehmer-Anteil nicht dem tatsächlich geleisteten Beitrag entsprochen hätte. In der Lohnsteuerbescheinigung seien nur Beiträge für den in Deutschland erzielten Lohnanteil ausgewiesen worden. Die Rentenversicherung habe erst am 28. April 2017 einen Nachweis über die tatsächlich gezahlten Beiträge ausgestellt. Entgegen der Ansicht des Beklagten stünden die Rentenversicherungsbeiträge nicht im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen. Sie seien nicht durch steuerfreie Einnahmen ausgelöst worden. Ihre Finanzierung aus steuerfreien Einnahmen könne noch keinen unmittelbaren Zusammenhang begründen. Zudem müsse sich der Kläger später die volle Besteuerung seiner Rentenbezüge gefallen lassen, obwohl er nach Ansicht des Beklagten für einen Teil der geleisteten Beiträge keine steuerliche Vergünstigung erhalten könne. Dieses Ergebnis könne später nicht mehr korrigiert werden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 9. Mai 2017 und die Einspruchsentscheidung vom 7. Juli 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 13. April ...