Entscheidungsstichwort (Thema)

Hilfe in Steuersachen durch ausländische Steuerberatungsgesellschaften

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Vorlagebeschluss des BFH v. 20.5.2014 - II R 44/12, BFH/NV 2014, 1463 zur Steuerberatung ausländischer Steuerberatungsgesellschaften rechtfertigt die Aussetzung der Vollziehung bei vergleichbaren Sachverhalten.

 

Normenkette

StBerG § 5; Richtlinie 2005/36/EG Art. 5; Richtlinie 2006/123/EG Art. 16; AEUV Art. 56; AO § 80 Abs. 5

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.12.2014; Aktenzeichen II B 115/14)

BFH (Beschluss vom 19.12.2014; Aktenzeichen II B 115/14)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), ob der Antragsgegner die Antragstellerin zu 1. in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren der Antragsteller zu 2. und 3. gemäß § 80 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) als Bevollmächtigte zurückweisen durfte.

Mit Schriftsatz vom 29. Februar 2012 bestellte sich die Antragstellerin zu 1. für den Antragsteller zu 2. (Steuer-Nr.: 2 – Herr B) und für die Antragstellerin zu 3. (Steuer-Nr.: 3 – C Ltd.) wegen der Veranlagungen 2006 bis 2008 als Vertreterin neben der bisherigen Vertreterin und beantragte in diesen Verfahren die Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden. Die Schriftsätze enthalten im Briefkopf neben dem Namen der Antragstellerin zu 1. die Angaben: … Niederlande.

Der Antragsgegner wies die Antragstellerin zu 1. mit Verfügung vom 12. März 2012 in beiden Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigte zurück, da diese geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet habe, ohne dazu befugt zu sein (§ 5 des SteuerberatungsgesetzesStBerG). Er wies darauf hin, dass Verfahrenshandlungen, die die Antragstellerin zu 1. trotz dieser Zurückweisung vornehme, unwirksam seien. Die Verfügungen enthielten keine Rechtsbehelfsbelehrung. Mit Schreiben vom gleichen Tag unterrichtete der Antragsgegner die Antragsteller zu 2. und 3. von der Zurückweisung.

Gegen die Verfügungen vom 12. März 2012 legte die Antragstellerin zu 1. am 19. April 2012 Einsprüche ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Der Antrag erfolge im gerichtlichen Verfahren nach § 69 FGO, werde aber zuständigkeitshalber zunächst beim Antragsgegner angebracht. Das Finanzgericht Köln habe sie in keinem der mittlerweise vier Verfahren des Antragstellers zu 2. und der Antragstellerin zu 3. zurückgewiesen, sondern ihr im Verfahren 13 K 563/12 den Beschluss vom 26. März 2012 als Bevollmächtigte übersandt und sie zum Termin am 24. Mai 2012 geladen.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2012 wies der Antragsgegner die Antragstellerin zu 1. in beiden Verfahren darauf hin, dass eine Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 FGO mangels vorherigen Antrags beim Antragsgegner und mangels anhängigen Verfahrens beim FG nicht zulässig sei. Die allein mögliche Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO käme ebenfalls nicht in Betracht, da dies eine Vorwegnahme der Hauptsache wäre.

Am 12. Juli 2012 legte die Antragstellerin zu 1. im Namen und im Auftrag des Antragstellers zu 2. gegen eine Pfändungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Juli 2012 gegenüber der D Bank Einspruch (St-Nr.: 1) ein.

Der Antragsgegner wies die Antragstellerin zu 1. mit Schreiben vom 13. Juli 2012 erneut als Bevollmächtigte gemäß § 80 Abs. 5 AO zurück, da diese unberechtigt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet habe und unterrichtete den Antragsteller zu 2. auch hierüber.

Am 13. August 2012 erhoben die Antragstellerin zu 1. und der Antragsteller zu 2. gegen die Zurückweisungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Juli 2012 Sprungklage (9 K 2510/12), der der Antragsgegner nicht zustimmte. Die Klage wurde dem Antragsgegner am 4. September 2012 als Einspruch übersandt.

Mit Einspruchsentscheidungen vom 7. Dezember 2012 wies der Antragsgegner die Einsprüche der Antragstellerin zu 1. als unbegründet zurück. Über die vom Antragsteller zu 2. erhobene Sprungklage, die als Einspruch zu behandeln war, hat er nach Aktenlage nicht entschieden.

Am 10. Januar 2013 haben die Antragsteller zu 1. bis zu 3. Klage erhoben (9 K 100/13). Mit der Klage begehren die Antragsteller zu 1. und 2. die Aufhebung der Zurückverweisungsverfügungen des Antragsgegners vom 12. März 2012 und vom 13. Juli 2012 in den Verfahren des Antragstellers zu 2; die Antragsteller zu 1. und 3. begehren die Aufhebung der Zurückverweisungsverfügung des Antragsgegners vom 12. März 2012 im Verfahren der Antragstellerin zu 3. Die Antragsteller machen im Wesentlichen die Verletzung europäischen Gemeinschaftsrechts geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift im Verfahren 9 K 100/13 vom 10. Januar 2013 verwiesen. Über das Verfahren hat der beschließende Senat noch nicht entschieden.

Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2014 haben die Antragsteller zu 1. bis zu 3. die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide beantragt. Die Auffassung der Finanzverwaltung und der Finanzgerichtsbarkeit sei jedenfalls zweifelhaft. Der Bundesfinanzhof – BFH – habe mit Beschluss vo...

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