Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw; unentgeltliche Wertabgabe
Leitsatz (redaktionell)
1) Bei einem gemischt genutzten Gegenstand hat der Stpfl. das Recht, nur den unternehmerisch genutzten Teil seinem Unternehmen zuzuordnen oder den gesamten Gegenstand seinem Unternehmen zuzuordnen und die unternehmensfremde Verwendung als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Dementsprechend kann er auch den Vorsteuerabzug aus den laufenden Betriebskosten des gemischt genutzten Pkw geltend machen.
2) Erst nach Ermittlung der Betriebsausgaben, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, sind diese auf die unternehmerischen Fahrten und die Privatfahrten im Wege der Schätzung aufzuteilen.
Normenkette
UStG § 10 Abs. 4 Nr. 2, § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1; AO § 162; UStG § 15
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die zutreffende Besteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen PKW.
Seit Juli 2002 bilden die Rechtsanwälte V, C, E sowie die Rechtsanwältin W eine Sozietät in Form einer GbR. Im Streitjahr 2003 wies die Sozietät vier PKW aus, jeweils einen im jeweiligen Sonderbetriebsvermögen der vier Gesellschafter. Für das Streitjahr 2003 gingen die Umsatzsteuer- und die Feststellungserklärung am 8.2.2005 beim Beklagten ein.
Bei der Umsatzsteuer erklärte die Sozietät für die private Kfz-Nutzung des Gesellschafters E eine unentgeltliche Wertabgabe als auch eine entsprechend hohe Sonder-Betriebseinnahme in Höhe der Umsatzsteuer in der Gewinnermittlung der GbR nach § 4 Abs. 3 EStG.
Dieser Betrag errechnet sich ausweislich der Anlage zur Gewinnermittlung (Bilanzakte des Beklagten, Fach 2003) wie folgt: Listenpreis in Höhe von 66.410 EUR × 1% × 12 Monate = 7.969,20 EUR. Dieser Wert – multipliziert mit einem Prozentsatz von 64,56 % – ergibt den Betrag von 5.144,91 EUR. Zum – im Streitjahr geltenden – Regelsteuersatz von 16% ergibt sich damit eine Umsatzsteuer von 823,19 EUR, die zusätzlich als Sonder-Betriebseinnahme angesetzt war.
Der Prozentsatz von 64,56 folgt aus einer Aufstellung der konkret entstandenen PKW-Kosten nach solchen, die vorsteuerbehaftet sind, und solchen, die dies nicht sind :
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ohne Vorsteuer |
mit Vorsteuer |
Konto |
EUR |
EUR |
EUR |
Tanken |
2.606,93 |
|
2.606,93 |
Reparaturen |
92,00 |
|
92,00 |
Kfz-Leasing |
10.863,00 |
|
10.863,00 |
Kfz-Steuer und Versicherung |
2.765,26 |
2.765.26 |
|
Kfz-AfA |
2.865,30 |
2.863,30 |
|
Garagenmiete |
1.814,88 |
1.814,88 |
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Gesamtkosten |
21.005,37 |
7.443,44 |
13.561,93 |
Anteil in Prozent |
100 % |
5,44 % |
64,56 % |
Das Anlagenverzeichnis für den PKW im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters E weist Anschaffungskosten für einen 1997 von privat erworbenen Oldtimer-PKW N… in Höhe von 68.000 DM aus; daraus resultiert eine AfA von 2.863 EUR (bei einer Nutzungsdauer von 15 Jahren). Herr E hat seit 2002 daneben einen PKW D… Cabrio geleast (Bl. 86 FG-Akte): Dessen „Einstandspreis” laut D in Höhe von 57.250 EUR zuzüglich 16% Umsatzsteuer hat Herr E der 1%-Regelung zugrunde gelegt.
Der Beklagte teilte mit, von den Erklärungen insoweit abweichen zu wollen, als dass ein 80%igen Ansatz der Gesamtkosten des PKW vorzunehmen sei. Dagegen wandten die Kläger ein, die konkrete Berechnung des Prozentsatzes entspreche den Anforderungen des EuGH und des BFH. So habe der BMF in seinem Schreiben vom 17.02.1999 IV D 1- S 7102 – 3/99 nicht festgeschrieben, dass keine individuelle Regelung möglich sei, da eine solche dort nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei.
Für Zwecke der Umsatzsteuer dürfe aus Vereinfachungsgründen auf die ertragssteuerliche Feststellung zurückgegriffen werden; entscheidend sei, dass es zu einer sachgerechten, möglichst genauen Schätzung des Eigenverbrauchsanteils komme. Die pauschale Kürzung um 20% stelle nur eine Hilfslösung dar, in denen sich die Kosten – insbesondere die laufenden Betriebs- und Reparaturkosten – nicht eindeutig einem Fahrzeug zuordnen lassen, wenn z.B. ein großer Fuhrpark vorhanden sei. Dies sei hier nicht der Fall.
Der Beklagte erließ daraufhin am 21.4.2005 einen Änderungsbescheid zur Umsatzsteuer 2005, in dem er abweichend von der Umsatzsteuer-Jahreserklärung nunmehr die Bemessungsgrundlage für den Wert der unentgeltlichen Wertabgabe erhöhte und eine um 196,80 EUR höhere Umsatzsteuer festsetzte. Der Beklagte errechnete den Erhöhungsbetrag der Bemessungsgrundlage wie folgt :
Ertragssteuerlicher Wert nach der 1%-Methode = 7.969,20 EUR × 80 % = 6.375,36 EUR, darauf 16% Umsatzsteuer ergibt 1.020 EUR, mithin eine Differenz zum erklärten Wert in Höhe von 196,81 EUR.
Der Beklagte erließ sodann am 19.4.2005 den Bescheid für 2003 über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, in dem er die Einkünfte aus selbständiger Arbeit der GbR entsprechend der Änderung bei der Umsatzsteuer erhöht auf 425.145,79 EUR sowie die Einkünfte des Gesellschafters E ebenfalls entsprechend erhöht auf 100.097,88 EUR feststellte. Zur Begründung wies er in beiden Bescheiden auf das BMF-Schreiben vom 27.08.2004, Tz. 2.1 hin.
Di...