Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Umqualifizierung im Rahmen sog. Zebragesellschaften erzielter Beteiligungseinkünfte bei der Körperschaftsteuerveranlagung
Leitsatz (redaktionell)
Bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist die Umrechnung der gewerblichen Einkünften des betrieblich beteiligten Gesellschafters nach Maßgabe der §§ 4 Abs 1 und 5 Abs. 1 EStG vom zuständigen Gesellschaftsfinanzamt im Rahmen des Feststellungsverfahrens vorzunehmen.
Normenkette
AO 1977 § 180 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2, § 182 Abs. 1; AO 1977 § 179 Abs. 3
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Einkünfte aus Beteiligungen an Grundstücksgesellschaften, die bei diesen einheitlich und gesondert festgestellt worden sind, im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung der Klägerin „umqualifiziert und/oder umgerechnet” werden dürfen.
Die Klägerin ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge aus der A. GmbH (A.) hervorgegangen. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war im Streitjahr 1991 u. a. die Bildung von geschlossenen Immobilienfonds sowie der Verkauf von Fondsanteilen. Bei den Fonds, die als Gesellschaften bürgerlichen Rechts betrieben wurden, war die Klägerin als Treugeberin über eine andere Kapitalgesellschaft Gründungsgesellschafterin. Mitgesellschafter war entweder eine natürliche Person oder eine andere Kapitalgesellschaft. Die Immobilienfonds erwarben oder errichteten eine Immobilie, die sie zur gewerblichen Nutzung langfristig vermieteten. Im Anschluß an die Gründung der Immobilienfonds veräußerte die Klägerin ihre Anteile an verschiedene natürliche Personen durch Abtretung der Treugeberstellung. Zum Teil kaufte die Klägerin Gesellschaftsanteile später wieder zurück, um sie anschließend weiter zu veräußern. Die sich am Bilanzstichtag im Bestand befindlichen Gesellschaftsanteile an geschlossenen Immobilienfonds wies die Klägerin als Umlaufvermögen aus.
Die Einkünfte der Fondgesellschaften wurden gesondert und einheitlich festgestellt.
Das körperschaftsteuerliche Einkommen im Sinne des § 7 Abs. 2 KStG ermittelte die Klägerin, indem sie den Jahresüberschuß laut Handelsbilanz um etwaige Ausschüttungen aus den Immobilienfonds kürzte und anschließend den auf die Klägerin entfallenden und gemäß §§ 180 Abs. 1 Nr. 2 a, 182 AO für die jeweilige Fondgesellschaft festgestellten Ergebnisanteil hinzu- bzw. abrechnete.
Zinsaufwendungen, die der Klägerin in Zusammenhang mit der Finanzierung der Fondsbeteiligungen entstanden sind, hat sie bei „ihrer” Gewinnermittlung bereits als Betriebsausgaben berücksichtigt. Obwohl diese Aufwendungen auch von dem Gesellschaftsfinanzamt bei den für die Fonds festgestellten und der Klägerin zugerechneten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt waren, hat die Klägerin diese „Doppelerfassung” bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nicht rückgängig gemacht.
Auf diese Weise berücksichtigte sie im Streitjahr aus den Beteiligungen an den nachfolgend aufgeführten Immobilienfonds einen Gesamtverlust in Höhe von 1.365.967,09 DM. Darin waren Zinsen als Sonderwerbungskosten in Höhe von insgesamt 359.775,38 DM enthalten, die die Klägerin bereits in ihrer Gewinnermittlung als Betriebsausgaben berücksichtigt hatte. Im einzelnen verteilen sich die festgestellten Ergebnisanteile und Sonderwerbungskosten wie folgt:
|
Beteiligungseinkünfte |
davon |
|
gem. Feststellungsbescheid |
Sonder-WK |
B |
- 10.676,54 |
6.698,34 |
C GbR |
- 29.751,40 |
11.890,98 |
D GbR |
- 36.721,57 |
24.563,83 |
E GbR |
1.445,87 |
5.675,88 |
F GbR |
- 110.962,85 |
149.260,97 |
G GbR |
- 876.411,32 |
0,00 |
H GbR |
- 17.451,03 |
0,00 |
I GbR |
- 285.430,25 |
161.685,38 |
|
- 1.365.967,09 |
359.775,38 |
Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1991 (Bp-Bericht vom 7.2.1994) berücksichtigte der Betriebsprüfer bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Klägerin anstatt eines Verlustes in Höhe von insgesamt 1.365.967 DM aus den Beteiligungen an den o. g. Immobilienfonds einen Gewinn in Höhe von 64.132,13 DM.
Die Gewinnerhöhungen ergaben sich daraus, daß der Betriebsprüfer die bisher für die Beteiligung an den Immobilienfonds festgestellten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in gewerbliche Einkünfte umqualifizierte und umrechnete. Dabei berücksichtigte er weder Absetzungen für Abnutzung (AfA) noch die bereits bei der Gewinnermittlung der Klägerin erfaßten Sonderwerbungskosten.
Entsprechend verfuhr der Prüfer im Ergebnis auch bei der Beteiligung an der B. GbR. Dort waren zwar auch von dem Gesellschaftsfinanzamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt worden. Nach Auffassung des Prüfers waren aber die AfA und die Sonderwerbungskosten in dem Feststellungsbescheid zu Unrecht berücksichtigt worden.
Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf Anlage 1 zum Bp-Bericht vom 4.2.1994 verwiesen.
Der Betriebsprüfer vertrat unter Hinweis auf den Beschluß des Großen BFH-Senats vom 25.6.1994 GrS 4/82 (BStBl II 1984, 751) die Auffassung, die Anteile an den Immobilienfonds seien steuerlich keine selbständigen Wirtschaftsgüter. Die Vermögenswerte der vermög...