Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifermäßigung von Abfindungszahlungen
Leitsatz (redaktionell)
1) Eine lediglich geringe Teilleistung ist hinsichtlich der Zusammenballung auch dann für die Tarifermäßigung der Hauptleistung gemäß § 34 Abs. 1 EStG unschädlich, wenn die Teilleistung nicht aus Gründen der sozialen Fürsorge oder Existenzbedrohung des Empfängers oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Zahlungsverpflichteten geleistet wird.
2) Unschädlich ist eine Teilleistung bis zur Bagatellgrenze von 5% der steuerpflichtigen Teilleistung im Verhältnis zur steuerpflichtigen Gesamtleistung.
Normenkette
EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger, der im Streitjahr 2006 am … 47 Jahre alt geworden ist, war bei der Firma K AG (im Folgenden: K) nichtselbständig beschäftigt. Am 31.05.2005 wurde zwischen ihm und seinem Arbeitgeber folgender Aufhebungsvertrag abgeschlossen:
1. |
Die vertragsschließenden Parteien kommen überein, dass das bestehende Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit der Restrukturierungsphase II gemäß dem Interessenausgleich vom 14.03.2005 aus betrieblichen Gründen mit Ablauf des 31.12.2005 einvernehmlich endet …. |
2. |
Herr P erhält für den Verlust des Arbeitsplatzes eine einmalige Abfindung in Höhe von 77.788 EUR brutto gemäß § 8 des Sozialplanes vom 14.03.2005. Die vorgenannte Abfindung wird unter Berücksichtigung der §§ 9, 10 KSchG und § 3 Nr. 9 EStG gezahlt und wird in einer ersten Rate in Höhe von brutto 10.000,– EUR Ende Juni 2005 und einem Restbetrag in Höhe von brutto 67.788 EUR Ende Januar 2006 fällig. Darüber hinaus erklärt das Unternehmen seine Bereitschaft, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Gabelstapler- bzw. Lkw-Führerscheines entstehenden Aufwendungen bis zu einer Gesamthöhe von 2.000,– EUR zu übernehmen …. |
4. |
Die Parteien kommen überein, dass mit der Vereinbarung der Sozialplan vom 14.03.2005 erfüllt ist und alle weiteren wechselseitigen Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis ausgeglichen und abgegolten sind und keine Tatsachen vorliegen, die weitergehende Ansprüche rechtfertigen können …. |
Auf den in Tz. 2 des Aufhebungsvertrages angeführten § 8 des Sozialplans vom 14.03.2005 sowie die „Vereinbarung bezogen auf Mitarbeiter außerhalb der Namensliste” vom 14.03.2005 wird verwiesen.
Zur Vorlage beim Finanzamt bescheinigte die K dem Kläger unter dem 22.05.2007:
„… dass sein mit uns bestehendes Arbeitsverhältnis im Zuge der K-Restrukturierungsphase II am 31.12.2005 endete.
Nach dem für diese Restrukturierung mit dem Betriebsrat geschlossenen Sozialplan hatte Herr P einen Gesamtabfindungsanspruch in Höhe von 77.788 EUR.
Im Zuge unserer Fürsorgepflicht und mit Blick auf die von Herrn P eingeleiteten existenzsichernden Maßnahmen wurde ihm auf seine grundsätzlich nach Arbeitsvertragsende fällig werdenden Zahlung eine Vorauszahlung in Höhe von 10.000,– EUR Ende Juni 2005 gewährt.”
Mit Einkommensteuererklärung 2005 erklärte der Kläger eine Zahlung von 2.800,– EUR als Entschädigung. Der Beklagte besteuerte mit Einkommensteuerbescheid 2005 einen Betrag in Höhe von 3.000,– EUR gemäß § 34 Abs. 1 EStG. Dabei ging er von einem Bruttoarbeitslohn des Klägers in Höhe von 42.620,– EUR aus, obwohl sowohl laut Entgeltabrechnung vom 20.12.2005 als auch Lohnsteuerbescheinigung 2005 der K der Bruttoarbeitslohn des Klägers 42.420,– EUR betragen hat.
Laut Entgeltabrechnung der K vom 20.02.2006 und Lohnsteuerbescheinigung 2006 flossen dem Kläger im Streitjahr 2006 … EUR Bruttoentgelte zu. Hierin enthalten war lt. Entgeltberechnung ein Abfindungsbetrag über 67.788 EUR. Entsprechend der Abmachung vom 31.05.2005 übernahm die K von den Führerscheinkosten des Klägers in Höhe von 2.469,41 EUR den Betrag von 2.000,– EUR, der in der Entgeltabrechnung als geldwerter Vorteil berücksichtigt wurde und in den Bruttoarbeitslohn lt. Lohnsteuerbescheinigung 2006 einfloss. Mit Einkommensteuererklärung 2006 erklärte der Kläger Entschädigungsleistungen in Höhe von 70.385 EUR.
Im Einkommensteuerbescheid 2006 ging der Beklagte von einem Bruttoarbeitslohn des Klägers in Höhe von … EUR entsprechend der Entgeltabrechnung vom 20.02.2006 und der Lohnsteuerbescheinigung 2006 der K aus.
In den Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid 2006 teilte der Beklagte mit, die ermäßigte Besteuerung von außerordentlichen Einkünften sei nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zugeflossen seien. Die Rechtsprechung habe zwar die Verteilung der Zahlung der Abfindungssumme auf zwei Veranlagungszeiträume als unschädlich angesehen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien. Diese Voraussetzungen lägen bei dem Kläger nicht vor.
Im Einspruchsverfahren machten die Kläger geltend, im Sozialplan sei vorgesehen gewesen, dass die Abfindung mit der Entgeltabrechnung des auf den Ausscheidungszeitpunkt folgenden Kalendermonats gezahlt werde. Erst im Aufhebungsvertrag vom 31.05.2005 sei vorgesehen worden, dass die Abfindung in zwei Teilbeträgen, nämlich im J...