Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Bezeichnung des Klagebegehrens durch Verweisung auf Schriftsätze in vorausgegangenen Verfahren
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Gegenstand eines Klagebegehrens ist im Sinne des § 65 Abs. 1 S. 1 FGO bezeichnet, wenn der Kläger die Entscheidungsgrenzen des Gerichts festlegt. Dieses ist der Fall, wenn dargelegt wird, in welchem Umfang eine Korrektur des angefochtenen Verwaltungsakts vom Kläger erstrebt wird und in welchem Umfang er sich damit zugleich einem Kostenrisiko aussetzen will.
2. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, den Gegenstand des Klagebegehrens aus einer Vielzahl von Schriftsätzen vorausgegangener Klageverfahren herauszufiltern.
Normenkette
FGO § 65 Abs. 1, 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin erzielte in den Streitjahren als selbständige Friseurmeisterin Einkünfte aus Gewerbebetrieb, der Kläger war als Berufskraftfahrer nichtselbständig tätig.
Eine im Oktober 1987 begonnene Steuerfahndungsprüfung stellte fest, daß die Eheleute die gewerblichen Einkünfte der Klägerin seit 1973 in unrichtiger Höhe erklärt und umfangreiche Einkünfte aus Kapitalvermögen verschwiegen hatten. So wurde bei einer Hausdurchsuchung ein Notizbuch der Klägerin mit Einnahmeaufzeichnungen vorgefunden, wonach die tatsächlich erzielten Einnahmen aus dem (an 3 Tagen der Woche geöffneten) Friseurbetrieb seit 1973 jährlich zwischen 41.000,– DM und 16.000,– DM über den erklärten Einnahmen lagen. Ermittlungen bei der Volksbank X ergaben, daß die Kläger diverse bislang nicht angegebene Sparkonten unterhielten. Zwei der Sparkonten waren unter dem Namen A, einer entfernten Bekannten des Klägers, eröffnet worden. Nach der Erklärung des Klägers (Schreiben vom 11.10.1988) diente dieses „Mannöver” der Wahrung ihres Inkognitos. Eines der Konten A war am 18.01.1979 eröffnet (Stand Januar 1979: 680.867,– DM) und am 02.10.1986 zu Gunsten einer Festgeldanlage der Kläger bei der Raiffeisenbank Y aufgelöst worden.
In ihren schriftlichen Einlassungen vom 11.10.1988 räumten die Kläger ein, Einnahmen nicht richtig erklärt zu haben. Zwar habe man vorgehabt, ab einem bestimmten Zeitpunkt steuerehrlich zu werden. Hiervon seien sie indessen wieder abgerückt, weil das Finanzamt ihnen dann -so die Angaben des Klägers- wegen der alten Jahre „auf den Trichter” gekommen wäre. Wegen des genauen Wortlautes der Erklärungen wird auf den Tatbestand des Urteils 3 K 894/90 Bezug genommen.
Durch Urteil des Schöffengerichtes B vom 14.09.1990 wurde die Klägerin u. a. wegen Hinterziehung von Einkommensteuer zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Auf die Berufung der Klägerin, die sich gegen die Höhe der erkannten Freiheitsstrafe richtete, wurde die Gesamtfreiheitsstrafe auf 10 Monate reduziert. Das Verfahren gegen den Kläger wurde wegen Verhandlungsunfähigkeit eingestellt.
Im Anschluß an die Fahndungsprüfung erließ der Beklagte u. a. geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1977 bis 1986. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ermittelte der Beklagte in der Weise, daß er die vorgefundenen Einnahmeaufzeichnungen der Besteuerung zugrundelegte und die erklärten Betriebsausgaben zugunsten der Kläger im Schätzungswege auf 23 % der Einnahmen erhöhte. Als Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigte er Zinsen nach einer Zusammenstellung der Volksbank X, sowie festgestellte Zinserträge bei der Raiffeisenbank Y (Bankverbindung ab Oktober 1986), der Stadtsparkasse Z und der Postsparkasse. Ferner rechnete der Beklagte den Klägern Zinserträge zu, die auf einem Konto „J. N. oder Th. M.” angelegt waren. Wegen der Einzelheiten wird auf den Steuerfahndungsbericht vom 07.07.1989 Bezug genommen.
Über die hiergegen eingelegten Einsprüche entschied das Finanzamt zunächst nur in Bezug auf Einkommensteuer 1977 bis 1984 und Vermögensteuer 1983 bis 1984 (Einspruchsentscheidung vom 30.01.1990). Im Hinblick auf die nachfolgenden Klagen (Aktenzeichen 3 K 838/90 und 3 K 894/90) brachte der Beklagte die weiteren Rechtsbehelfsverfahren -unter anderem auch jene zu den vorliegenden Verfahren- zum Ruhen.
In den Klageverfahren machten die Kläger u. a. geltend, das Finanzamt habe Betriebsausgaben zu niedrig geschätzt und die genaue Höhe der angesetzten Einnahmen aus Kapitalvermögen nicht nachgewiesen. Die erteilten Bankbescheinigungen über Zinseinnahmen hätten keine Beweiskraft, da es während der Streitjahre in der Volksbank X zu Veruntreuungen von Geldern durch einen Bankmitarbeiter und im Zusammenhang damit zu umfangreichen Manipulationen gekommen sei. Inwieweit da Abweichungen vorlägen könne zwar nicht angegeben werden, jedenfalls habe die Buchführung der Bank deshalb keine Vermutung der Richtigkeit. Ohne Aussagewert sei, daß die Kläger im Jahr 1986 Konten bei der Volksbank X aufgelöst und bei der Raiffeisenbank Y eröffnet hätten. Aus den Anfangsguthaben bei der Raiffeisenbank könne insbesondere nicht auf die Geldvermögenstände und Zinseinkünfte vor 1986 geschlossen werden. Das Sparkonto Nr 200 4750 sei üb...