Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den vom BVerfG in seinem Beschluß vom 22.6.1995 2 BvL 37/91 (BStBl II 1995, 655) aufgestellten sogenannten Halbteilungsgrundsatz für die Einkommensteuer.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Einkommensteuer und Vermögensteuer 1991 wurde bei einem zu versteuernden Einkommen von 625.314 DM auf insgesamt 315.791 DM, die Einkommensteuer und Vermögensteuer 1992 bei einem zu versteuernden Einkommen von 709.572 DM auf insgesamt 370.571 DM und die Einkommensteuer und Vermögensteuer 1993 bei einem zu versteuernden Einkommen von 4.223.066 DM auf insgesamt 2.228.669 DM festgesetzt. Gegen die Einkommensteuerbescheide legten die Kläger mit der Begründung Einspruch ein, die Bescheide verstießen gegen den Beschluß des BVerfG vom 22.6.1995, weil die Einkommensteuer in Verbindung mit der Vermögensteuer zu einer „Übermaßsteuer” führe. Der Einspruch wurde als unbegründet abgewiesen. In seiner Begründung berief sich der Beklagte auf den Tenor des Beschlusses des BVerfG, nachdem der Gesetzgeber zwar zu einer Neuregelung verpflichtet werde, daß aber das bisherige Recht bis dahin weiter anwendbar bliebe. Im übrigen habe das BVerfG mit dem Beschluß nur ein Hinzutreten der Vermögensteuer zu den übrigen Steuern auf den Ertrag unter bestimmten Umständen untersagt, nicht aber eine Steuerminderung der Einkommensteuer verlangt.
Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren -Reduzierung der Einkommensteuer- weiter. Zur Begründung berufen sie sich auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts. Hiernach sei die Gesamtbelastung durch eine Besteuerung des Vermögenserwerbs, des Vermögensbestands und der Vermögensverwendung vom Gesetzgeber aufeinander abzustimmen, so daß das Belastungsgleichmaß gewahrt und eine übermäßige Last vermieden werde. Das Zusammenwirken aller Steuerbelastungen dürfe nicht zu einer schrittweisen Konfiskation führen, die Steuerlast müsse vielmehr aus den üblicherweise zu erwartenden, möglichen Erträgen (Sollerträge) gezahlt werden können. Der Staat dürfe nicht mehr als die Hälfte des Einkommens an Steuern für sich beanspruchen. Sofern das BVerfG aus Gründen einer zuverlässigen Haushalts- und Finanzplanung trotz der von ihm festgestellten Verfassungswidrigkeit der Vermögensteuer für die Vergangenheit nur Rechtsfolgen für die Zukunft ziehe, könne dem nicht gefolgt werden. Dieses Argument darf nicht dazu führen, daß der Bürger verfassungswidrige Steuern bezahlen müsse. Dem Gericht werde desweiteren anheim gestellt, vor dem Europäischen Gerichtshof überprüfen zu lassen, ob die deutsche Besteuerungspraxis überhaupt noch mit der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Einklang stehe.
Die Kläger beantragen,
die Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993 dahingehend zu ändern, daß die Beschlüsse des BVerfG vom 22.6.1995 bezüglich der „Übermaßsteuer” in den Bescheiden Berücksichtigung finden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
unter Hinweis auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind rechtmäßig. Die Kläger sind nicht in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 FGO).
Eine Begrenzung der Gesamtbesteuerung hinsichtlich der festgesetzten Einkommensteuer ist nicht vorzunehmen. Eine Begrenzung ergibt sich auch -entgegen der Ansicht der Kläger- nicht aus dem Beschluß des BVerfG vom 22.6.1995 (2 BvL 37/91, BStBl II 1995, 655). Zum einen ist in diesem Beschluß nach Auffassung des Senats lediglich über die Vermögensbesteuerung in bindender Weise entschieden worden. Die Einkommensteuer war nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. Urteil des FG Münster vom 15.5.1998 4 K 7270/97, EFG 1998, 1656).
Zum anderen ergibt sich die mögliche Rechtswidrigkeit auch nicht aus dem vom BVerfG in seinem Vermögensteuerbeschluß entwickelten sogenannten „Halbteilungsgrundsatz”. In dem Beschluß hatte das BVerfG zu den verfassungsrechtlichen Schranken der Besteuerung des Vermögens durch Einkommensteuer und Vermögensteuer unter anderem ausgeführt, daß die Vermögensteuer zu den übrigen Steuern auf den Ertrag nur hinzutreten dürfe, soweit die steuerliche Gesamtbelastung des Sollertrags bei typisierender Betrachtung von Einnahmen, abziehbaren Aufwendungen und sonstigen Entlastungen in der Nähe der hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand verbleibe und dabei insgesamt auch Belastungsergebnisse vermeide, die einer vom Gleichheitssatz gebotenen Lastenverteilung nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit zuwiderliefen. Selbst wenn man aus diesen Ausführungen den Schluß zieht, daß das BVerfG auch verbindliche Aussagen zur Ertragsteuerbelastung gemacht und nicht nur lediglich eine „unverbindliche Meinungsäußerung”, oder eine „Appellentscheidung an den Gesetzgeber” gegeben hat, muß der sog. „Halbteilungsgrundsatz” allenfalls ab 1997 beachtet werden (so auch BFH-Beschl...