rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Außergewöhnliche Belastung durch Vorfälligkeitsentschädigung und andere Kreditkosten
Leitsatz (redaktionell)
Schuldzinsen (Vorfälligkeitsentschädigung) und andere mit einem Kredit in Zusammenhang stehende Aufwendungen können nur dann eine außergewöhnliche Belastung bilden, wenn die Schuldaufnahme durch Ausgaben veranlasst ist, die ihrerseits eine außergewöhnliche Belastung darstellen.
Normenkette
EStG § 33
Nachgehend
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung, die im Zusammenhang mit der vorzeitigen Auflösung eines Hauskredites angefallen sind.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit der Einkommensteuererklärung für das Veranlagungszeitjahr 1999 beantragten sie die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen i.H.v. … DM. Im wesentlichen handelt es sich hierbei um eine Vorfälligkeitsentschädigung von … DM, laufende Zinsen, vertraglich zusätzlich vereinbarte Zinsen, Mahngebühren und Versicherungsprämien. Diese Kosten waren angefallen, weil ein Darlehen, das die Kläger im Zusammenhang mit dem selbstgenutzten Wohnhaus aufgenommen hatten, vom Darlehensgeber wegen Zahlungsrückständen zum … gekündigt worden war. Mit Bescheid vom … setzte der Beklagte die Einkommensteuer für das Streitjahr auf … DM fest und berücksichtigte die beantragten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung.
Mit ihrem Einspruch führten die Kläger an, dass sie sich den Aufwendungen aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht hätten entziehen können, da sie durch die zum … eingetretene Arbeitslosigkeit der Klägerin und der weiter bestehenden Unterhaltssorge für drei Kinder zahlungsunfähig geworden sein. Außerdem habe auch mit einer Arbeitslosigkeit des Klägers gerechnet werden müssen, die dann tatsächlich auch Ende … eingetreten sei. Die Bemühungen, eine günstigere Gesamtfinanzierung durch den Darlehensnehmer zu erreichen, seien zudem leider gescheitert.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom … zurück. Zur Begründung führte er an, dass die im Zusammenhang mit der vorzeitigen Kündigung des Hauskredites entstandenen Aufwendungen nicht zwangsläufig im Sinne von § 33 Abs. 2 EStG entstanden seien. Zwar könnten auch die Tilgung von Schulden und die Zahlung von Zinsen außergewöhnliche Belastungen sein, wenn die Schuldaufnahme durch Ausgaben veranlaßt worden sei, die ihrerseits zwangsläufig und außergewöhnlich gewesen seien. Dies bedeute aber, dass hinsichtlich der Zwangsläufigkeit und damit hinsichtlich der Außergewöhnlichkeit bei der Aufnahme von Schulden immer die Vorgänge als maßgebend anzusehen seien, die ursächlich die spätere Verpflichtigung aus den Schulden ausgelöst hätten. Der Maßstab der Zwangsläufigkeit sei deshalb an die Ursache eines Ereignisse anzulegen, das zur Eingehung der Schuld geführt habe (FG München vom 20.07.1993, 2 K 4234/92). Die rechtliche Verpflichtigung zur Rückzahlung des Kredites für das selbstgenutzte Haus seien die Kläger jedoch selbst eingegangen, ohne dabei einem Druck von außen unterstanden zu haben. Auf dieses ursprüngliche Ereignis sei für die Beurteilung der Zwangsläufigkeit abzustellen. Zwar sei die eingetretene Arbeitslosigkeit unbestritten ein Grund für die Zahlungsunfähigkeit der Kläger, welche aber für die Beurteilung der Zwangsläufigkeit außen vorbleiben müsse, weil dies nicht den Grund der ursprünglich eingegangenen Zahlungsverpflichtung darstelle.
Mit ihrer Klage machen die Kläger geltend, dass sie das Haus ursprünglich zu einem angemessenen Kaufpreis von … DM gekauft hätten. Unter Berücksichtigung des gemeinsamen Bruttoeinkommens im Jahre 1996 von … DM und der staatlichen Förderung gemäß § 10 e Einkommensteuergesetz (EStG) hätte sich eine Belastung durch die Finanzierung ergeben, die unter den Kosten für eine Mietwohnung gelegen habe. Sie seien also nicht eine Finanzierung eingegangen, die über ihren Verhältnissen gelegen hätte. Sie hätten bereits in ihrem Schreiben vom …, in den FG-Akten, ausführlich ihre Einkommensentwicklung dargestellt. Daraus ergebe sich, dass die Arbeitslosigkeit zur Kreditkündigung der Versicherungsgesellschaft geführt habe und die Vorfälligkeitsentschädigung ausgelöst habe. Folglich sei die Arbeitslosigkeit das zwangsläufig Ereignis, welches die unerwartetenen Kreditkosten ausgelöst habe. Das Argument, dass die frühere Kreditaufnahme freiwillig erfolgt sei, könne nur dann zur Ablehnung der Zwangsläufigkeit führen, wenn in der Kreditaufnahme ein außergewöhnliches und riskantes Rechtsgeschäft zu sehen gewesen wäre. Dies sei im vorliegenden Falle jedoch nicht gegeben. Vielmehr sei der Auslöser für die außergewöhnlichen Kreditkosten nur die Tatsache gewesen, dass zunächst die Klägerin arbeitslos geworden sei und bei dem Kläger die Arbeitslosigkeit gedroht habe. Eegen der … sei die … des Arbeitgebers schon im Jahre … immer meh...