Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerberichtigungsanspruch nach Beendigung eines Organschaftsverhältnisses
Leitsatz (redaktionell)
1) Eine wirtschaftliche Eingliederung im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft liegt auch vor, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen nicht nur vom vermeintlichen Organträger selbst, sondern auch von diesem gemeinsam mit einer dritten Person der Organsgesellschaft überlassen werden.
2) Sind die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges noch zu einem Zeitpunkt eingetreten, zu dem das umsatzsteuerliche Organschaftsverhältnis noch bestanden hat, so richtet sich der Vorsteuerberichtigungsanspruch gegen den Organträger.
Normenkette
UStG § 17 Abs. 1 S. 2, § 2 Abs. 2 Nr. 2; InsO §§ 17, 19; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und bis wann zwischen der Einzelfirma des Klägers und der Firma H-GmbH ein umsatzsteuerliches Organschaftsverhältnis bestanden hat und inwieweit eine im Zusammenhang mit der Insolvenz der H-GmbH erforderliche Berichtigung der Vorsteuer gemäß § 17 Abs. 2 UStG gegenüber dem Kläger oder gegenüber der H-GmbH zu erfolgen hat.
Der Kläger betreibt die Firma „HTJBD” als Einzelfirma. Gegenstand dieses Unternehmens war bis in das Streitjahr 2000 hinein die Verpachtung des vormals einzelunternehmerisch vom Kläger geführten Dachdeckereibetriebs an die H-GmbH. Die H-GmbH war mit notariellem Vertrag vom 21.12.1970 gegründet worden. Neben einer Stammeinlage erbrachte der Kläger auch eine Sacheinlage durch Einbringung des von ihm bis dahin als Alleininhaber geführten Unternehmens (Bedachungen, Gerüstbau und Bauklempnerei). Im Streitjahr 2000 betrug das Stammkapital der H-GmbH 500.000 DM. Hieran waren der Kläger mit 460.000 DM und seine Ehefrau mit 40.000 DM beteiligt. Gemäß § 10 des Gesellschaftsvertrags gewährten je 100 DM eines Geschäftsanteils eine Stimme in der Gesellschafterversammlung, Beschlussfassungen bedürften der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Aus den Steuerakten ergeben sich hinsichtlich der Verpachtung des Dachdeckereibetriebs des Klägers an die H-GmbH folgende Erkenntnisse:
Mit Vertrag vom 30.04.1971 verpachteten der Kläger und seine Ehefrau der H-GmbH mit Wirkung ab dem 15.05.1971 in ihrem Eigentum stehende Grundstücke und Gebäude – im Pachtvertrag ohne nähere Ortsangabe – zu einem Pachtzins in Höhe von monatlich 2.000 DM. Dabei handelte es sich um folgende Flächen und Gebäude:
– Bürogebäude |
108 qm |
– Werkhalle |
285 qm; Werkstatt 56 qm; Nebenräume 24 qm; Lagerspeicher |
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106 qm |
– Lagerschuppen |
448 qm |
– Lagerplatz für Gerüste |
3.000 qm. |
Am 16.04.1988 vereinbarte der Kläger mit der H-GmbH, das der zwischen ihm und der GmbH geschlossene Pachtvertrag vom 30.04.1971 hinsichtlich der Pachthöhe geändert werde. Ab 01.04.1988 verzichtete der Kläger danach auf die Pachtentrichtung bis zum 30.06.1990. Es wurde vereinbart, dass ab dem 01.07.1990 ein neuer Pachtvertrag geschlossen werden sollte, in dem die Pachthöhe sodann neu bestimmt werden sollte.
Am 30.05.1990 schloss der Kläger mit der H-GmbH einen Mietvertrag über gewerbliche Räume betreffend das Grundstück M-Straße 42. Mietgegenstand sollte eine Hoffläche, ein Bürogebäude sowie eine Werkhalle sein. Die vermietete Fläche wurde mit 1.200 qm vereinbart. Das Mietverhältnis sollte zum 01.07.1990 beginnen und der Mietzins 4.000 DM monatlich betragen.
Am 10.01.1991 vereinbarte der Kläger mit der H-GmbH eine Änderung dieses Mietvertrages. Danach wurde mit Wirkung ab dem 01.01.1991 der Mietzins auf 10.000 DM monatlich heraufgesetzt.
Eine gleichlautende Mietvertragsänderung, also ebenfalls die Heraufsetzung der Miete von 4.000 DM auf 10.000 DM, wurde noch einmal am 01.12.1992 zum 01.01.1993 zwischen dem Kläger und der H-GmbH vereinbart.
In den Steuerakten befindet sich des weiteren ein Mietvertrag über gewerbliche Räume. Dieser Mietvertrag ist zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau als Vermietergemeinschaft und der Firma H-GmbH geschlossen. Er betrifft als Mietgegenstand das Grundstück M-Straße 40 und zwar die dort zum 15.11.1995 fertig gestellte Werkhalle. Der Mietvertrag datiert vom 14.11.1995 und beginnt zum 15.11.1995. Der vereinbarte Mietzins beträgt 4.000 DM monatlich zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 600 DM.
In der Einkommensteuererklärung für 1999 haben die Kläger aus der Vermietung der Halle Mieteinnahmen in Höhe von 31.680 DM erklärt. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wurden diese Mieteinnahmen bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nur zu 50 % angesetzt, und zwar als Einnahmen der Klägerin. In Höhe der anderen 50 % wurde seitens des Finanzamts davon ausgegangen, dass diese Mieteinnahmen bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb, dem Verpachtungseinzelunternehmen, erfasst werden.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2000 haben die Kläger hinsichtlich der Vermietung der Halle nur noch Mieteinnahmen in Höhe von 6.960 DM erklärt, die vom Finanzamt lediglich wiederum in Höhe von ...