Entscheidungsstichwort (Thema)
Beerdigungskosten nur teilweise abziehbar
Leitsatz (redaktionell)
1) Einem nahen Angehörigen des Verstorbenen erwachsen nur solche Beerdigungskosten als zwangsläufig im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG, die unmittelbar mit der eigentlichen Beerdigung zusammenhängen. Mittelbare Kosten hingegen, z.B. für Filmaufnahmen der Beerdigung und für eine aufwändige Grabstätte, sind nicht abziehbar.
2) Der Abzug von Beerdigungskosten ist nur in Höhe der notwendigen und angemessenen Aufwendungen möglich; hierfür ist die Höchstgrenze von 7.500 durch die Finanzverwaltung anerkannt, welcher das Gericht folgt.
Normenkette
EStG § 33 Abs. 2 S. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen.
Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Geschäftsführer nichtselbständig tätig, die Klägerin ist Hausfrau. Die Kläger erzielten im Streitjahr 2006 einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 206.610 EUR und im Streitjahr 2007 von 315.611 EUR.
In der Einkommensteuererklärung des Streitjahres 2006 machten die Kläger Kosten für die Beerdigung des Vaters des Klägers in Höhe von 20.926 EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Aufwendungen:
Todesanzeige |
5.249,41 |
Blumenschmuck Beisetzung |
1.611,50 |
Danksagung |
2.645,90 |
Film Begräbnis |
2.784,00 |
Beerdigungsinstitut/Sarg |
5.612,60 |
Stadt F |
3.012,00 |
Im Einkommensteuerbescheid 2006 vom 18.04.2008 erkannte der Beklagte vor Abzug der zumutbaren Belastung lediglich 7.500 EUR hiervon an.
In der Einkommensteuererklärung 2007 machten die Kläger weitere 19.898,– EUR als außergewöhnliche Belastungen wegen der Beerdigung des Vaters des Klägers geltend. Der Betrag von 19.898 EUR setzt sich u.a. aus Rechnungen eines Steinmetzbetriebs („Grabanlage der Fam. A”) in einer Gesamthöhe von 17.854,02 EUR und einer Rechnung der Stadt F („Genehmigungs- und Gebührenbescheid von Grabanlagen”) i.H.v. 41,00 EUR zusammen. Hinsichtlich des Restbetrages (2.002,98 EUR) waren keine Erläuterungen und Nachweise beigefügt.
Im Einkommensteuerbescheid 2007 vom 22.09.2008 erkannte der Beklagte keinerlei Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastung an.
Gegen beide Bescheide legten die Kläger – auch aus anderen Gründen – Einspruch ein. Mit Änderungsbescheiden vom 22.07.2008 (für 2006) und 06.02.2009 (für 2007) half der Beklagte den Einsprüchen teilweise ab, nicht jedoch hinsichtlich der Beerdigungskosten. In diesem Punkt wies er mit Einspruchsentscheidungen vom 16.02.2009 die Einsprüche zurück.
Der Beklagte war nicht bereit, einen höheren Betrag als 7.500 EUR anzuerkennen. Im Streitfall sei bei den Aufwendungen die Grenze der Angemessenheit im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) überschritten. Bei Ausgaben im Zusammenhang mit einem Todesfall sei in der Regel der persönlichen Anschauung des Steuerpflichtigen ein größerer Spielraum zu gewähren als in sonstigen Fällen. Denn die Ausgestaltung eines Begräbnisses und einer Grabstätte gehöre zu den höchstpersönlichen Angelegenheiten. Gleichwohl dürften derartige Kosten mit Rücksicht auf die steuerliche Gleichmäßigkeit und soziale Gerechtigkeit nur insoweit berücksichtigt werden, als sie im Rahmen der steuerlichen Leistungsfähigkeit als notwendig und angemessen anzusehen seien. § 33 EStG solle dazu dienen, unbillige Härten bei der Besteuerung zu verhindern. Mit dem Billigkeitscharakter dieser Vorschrift sei es unvereinbar, Begräbniskosten unbeschränkt als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Für die Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung habe der BFH entschieden, dass Behandlungskosten, die nur deshalb in außergewöhnlichem Umfang entstünden, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Steuerpflichtigen dies erlaubten, nur in Höhe eines zu schätzenden angemessenen Betrages zu einer Steuerermäßigung führen dürften (Hinweis auf BFH-Urteil vom 03.12.1964 IV 67/62 U, BStBl. III 1965, 91). Von gleichen Grundsätzen sei im Streitfall auszugehen. Verhältnismäßig hohe Aufwendungen, wie sie den Klägern im Zusammenhang mit dem Todesfall entstanden seien, könnten sich nur aufgrund besonderer Umstände in der gesamten Höhe als außergewöhnliche Belastung und damit teilweise zu Lasten der Allgemeinheit auswirken. Die Aufwendungen in der genannten Höhe seien aber nicht als angemessen im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG anzusehen, um dem Vater des Klägers ein gebührendes Andenken zu Teil werden zu lassen. Sie rührten nach Einschätzung des Beklagten in erster Linie daher, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger es ihnen erlaubten, eine Beerdigung und eine Grabstätte dieses außergewöhnlichen Formats errichten zu lassen. Dabei werde von den Klägern selbst mit deren gesellschaftlicher Stellung argumentiert, die keine andere Bestattungszeremonie als die gewählte zuließe. Dies heiße aber nicht zwangsläufig, dass für den verstorbenen Vater, der kein Erbe hinterlassen habe, nicht auch eine w...