rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Mineralölsteuervergütung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger die von ihm entrichtete und im Verkaufspreis an einen Kunden weiter berechnete Mineralölsteuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Kunden zu vergüten ist.
Der Kläger ist Inhaber einer Großtankstelle. Er belieferte unter anderem die Firma … GmbH, … mit versteuertem Dieselkraftstoff (DK). Die Geschäftsbeziehungen mit der Firma … bestanden seit Eröffnung der Tankstelle im Oktober 1992. Seit dieser Zeit betankte die Firma … ihre Fahrzeuge an der Tankstelle des Klägers.
Für Dauerkunden wie die Firma … bestand die Möglichkeit, mit Tankkreditkarten zu tanken. Schriftliche Tankvereinbarungen mit der … bestanden nicht. Die Liefermodalitäten beruhten auf mündlichen Absprachen. Aus den Lieferscheinen ergibt sich, daß der Dieselkraftstoff unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde. Die Firma … erhielt vom Kläger Gesamtrechnungen für die betankten Fahrzeuge im halbmonatlichen Zeitabstand. Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers waren die Rechnungen innerhalb von 14 Tagen zu begleichen.
Seit Juli 1993 traten bei der Begleichung der offenen Forderungen durch die Firma … Zahlungsschwierigkeiten auf. Der Stand der offenen Forderungen betrug am 1.09.1993 … Einen Monat nach Fälligkeit der jeweiligen Rechnung wurde die erste Mahnung erstellt, danach in jeweils einmonatigen Abständen die zweite und die dritte Mahnung. Die in der Zeit vom 16.07. bis 01.09.1993 aufgelaufenen Forderungen des Klägers in Höhe von insgesamt … wurden durch Teilzahlungen am 13.8.1993 …, im Oktober 1993 … sowie mit Restzahlung am 10.01.1994 … beglichen.
In der Zeit vom 16.09.1993 bis zum 16.03.1994 lieferte der Kläger der Firma … weiterhin versteuerten Dieselkraftstoff zum Preis von … Der Kläger erstellte für die Lieferungen in der Zeit vom 16.9.1993 bis 16.3.1994 12 Rechnungen. Während der Kläger die Menge mit 137.677,64 Litern angibt, hat der Beklagte eine Menge von 124.533,08 Litern ermittelt. Der auf die Lieferungen entfallende Betrag an Mineralölsteuer in Höhe von …, dessen Vergütung beantragt wurde, ist unstreitig.
Auf die im Zeitraum vom 16.09.1993 bis 16.12.1993 entstandenen Forderungen in Höhe von … ist trotz Mahnungen nur eine Zahlung von …(23.12.1993) geleistet worden.
Im Dezember 1993 führte der Kläger mit der Firma … ein Gespräch über die fälligen Zahlungen. Aufgrund dieses Gesprächs erhielt der Kläger einen Wechsel vom 23.12.1993 über … mit einer Laufzeit von drei Monaten sowie die Versicherung der Firma … die offenen Rechnungen umgehend zu bezahlen. In der Folgezeit lieferte der Kläger dem Kunden bis zum 16.03.1994 Dieselkraftstoff weiterhin auf Kredit.
Am 15.03.1994 stellte die Firma … beim Amtsgericht … einen Konkursantrag, der durch Beschluß vom 20.07.1994 mangels Konkursmasse abgewiesen wurde. Aufgrund ihrer Zahlungsunfähigkeit konnte die Firma … ihren Zahlungsverpflichtungen dem Kläger gegenüber nicht mehr nachkommen.
Der Wechsel, der am 23.03.1994 fällig wurde, konnte nicht eingelöst werden. Es wurde Wechselprotest erhoben.
Der Kläger beantragte nunmehr beim Beklagten mit Schreiben vom 11.05.1994, 12.07.1994 und 9.08.1994 wegen eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Firma … die Vergütung der Mineralölsteuer in Höhe von … nach § 53 Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV).
Der Beklagte entsprach dem Antrag des Klägers mit der Begründung nicht, daß der Zahlungsausfall hätte vermieden werden können.
Gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 1.08.1995 legte der Kläger mit Schreiben vom 30.08.1995 Einspruch ein. Er begründete seinen Einspruch wie folgt: Die Kunden seien im 14tägigen Rhythmus schriftlich angemahnt worden. In der Angelegenheit der Firma … sei er mit mehreren Mitarbeitern persönlich zum Kunden gefahren, um die Forderung einzuziehen. Die Firma … habe versichert, ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kläger nachzukommen. Der Konkurs der Firma … sei für ihn unerwartet gekommen. Der Kläger vertritt die Auffassung, daß der Zahlungsausfall trotz Eigentumsvorbehaltes, trotz laufender Überwachung der Außenstände, trotz rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung nicht hätte vermieden werden können.
Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück und führte dazu im wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für eine Steuervergütung nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV lägen nicht vor, da der Kläger seine Zahlungsansprüche nicht nachdrücklich genug verfolgt habe, sondern der Firma … über einen längeren Zeitraum trotz anwachsender Zahlungsaußenstände großzügig Kredite gewährt habe. Das Risiko einer leichtfertigen Kreditierung könne aber nicht vom Fiskus mitgetragen werden. Der Zahlungsausfall sei insoweit nicht unvermeidbar. Durch die ausbleibenden Zahlungen auf die offenen Forderungen in Höhe von … ab Ende Juli bis zum 6. Oktober 1993 hätte der Kläger gewarnt s...