Entscheidungsstichwort (Thema)
Buchführungspflicht des Übernehmers eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Zur Buchführungspflicht des Übernehmers eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Einkommensteuer 1994 und 1995
Leitsatz (amtlich)
Wird ein buchführungspflichtiger land- und forstwirtschaftlicher Betrieb übernommen und ist der Übernehmer bereits Inhaber eines nichtbuchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, erstreckt sich die Buchführungspflicht des Übernehmers nach § 141 Abs. 3 AO nur auf den übernommenen Betrieb, wenn nach der Übernahme weiterhin zwei organisatorisch getrennte und selbständig bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Betriebe in einer Hand bestehen. Werden im Zeitpunkt der Übernahme beide Betriebe zu einem Betrieb vereint, so erstreckt sich die aus der Betriebsübernahme resultierende Buchführungspflicht zwangsläufig auf den Gesamtbetrieb.
Normenkette
AO 1977 § 141 Abs. 1, 3; EStG §§ 13, 13a, 4
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger erzielte in den Streitjahren 1994 und 1995 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen und aus nichtselbständiger Arbeit
Seit dem 1. Juli 1988 hatte der Kläger von seinen Eltern landwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Umfang von 19,2155 ha gepachtet. Die Eltern betrieben einen Hopfenanbau- und Forstbetrieb, für den sie nach § 141 AO zur Buchführung verpflichtet waren.
Mit notariellem Übergabevertrag vom 25. Juli 1994 ging der gesamte land- und forstwirtschaftliche Betrieb (ca. 52 ha) mit Ausnahme der Grundstücke FlNr. … (0,5760 ha) und … (0,5690 ha) sowie einer Teilfläche des Grundstücks FlNr. … (0,1756 ha) zum 1. Juli 1994 auf den Kläger über.
Unter Tz. C I des Vertrages ist auszugsweise folgendes aufgeführt: „Die Übergabe umfasst den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb des Veräußerers mit allen für die Bewirtschaftung vorhandenen Wirtschafts- und Hausgeräten, Maschinen, Dünger und Vorräten an landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Betriebsmitteln, ferner alle Rechte und Pflichten aus Mitgliedschaftsrechten, Nutzungsrechten und ähnlichen Rechten, die dem Hof dienen, gleichgültig, ob sie mit dem Eigentum am Hof verbunden sind oder dem Übergeber persönlich zustehen.”
Mit Pachtvertrag vom 3. bzw. 4. September 1994 verpachtete der Kläger seinen Eltern die Hopfenflächen (12,21 ha) sowie das zur Bewirtschaftung erforderliche Inventar gegen einen jährlichen Pachtzins von 5.000 DM mit Wirkung vom 30. Juli 1994.
In seinen Einkommensteuer-Erklärungen für die Jahre 1994 und 1995 hat der Kläger den land- und forstwirtschaftlichen Gewinn gem. § 13a EStG ermittelt. Nachdem der Kläger keine Bilanzen bei dem Beklagten (dem Finanzamt) einreichte, schätzte das Finanzamt die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gem. § 162 AO auf 20.247 DM (1994) und 39.391 DM (1995). Auf die Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995, jeweils vom 2. Dezember 1997, wird verwiesen.
Die Einsprüche blieben erfolglos. Auf die Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 1998 wird verwiesen. Dagegen richtet sich die Klage. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgetragen, dass bereits seit dem 1. Juli 1988 der Teilbetrieb Landwirtschaft (19,2155 ha) an den Kläger verpachtet sei. Der Kläger habe für den gepachteten landwirtschaftlichen Betrieb den Gewinn nach § 13a EStG ermittelt. Für die nicht verpachtete Sonderkultur Hopfenanbau sowie die Forstwirtschaft hätten die Übergeber ihren Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt. Die Übergabe sei mit der Vereinbarung erfolgt, dass die Bewirtschaftung des Teilbetriebs Hopfenanbau (12,21 ha) beim Übergeber verbleibe. Deshalb sei durch Pachtvertrag vom 3. September 1994 der Hopfenanbau mit aufstehender Ernte an den Übergeber zurückverpachtet worden. In der Einkommensteuer-Erklärung 1994 habe der Kläger den Gewinn für seinen bisher gepachteten und nunmehr als Eigentümer bewirtschafteten Teilbetrieb „Landwirtschaft” weiterhin nach § 13a EStG ermittelt. Der Gewinn für den verpachteten Teilbetrieb „Hopfenanbau” sei nach § 4 Abs. 3 EStG errechnet worden.
Der Ertrag der Hopfenernte 1994 sei bei dem Übergeber entsprechend dem Pachtvertrag erfasst worden.
Im Einkommensteuerbescheid 1994 vom 2. Dezember 1997 seien die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wie folgt angesetzt worden:
Gewinn 1993/94 (§ 13a. EStG) |
5.494 DM, davon 1/2 |
2.797 DM |
Gewinn 1994/95 (Schätzung § 162 AO) |
34.900 DM, davon 1/2 |
17.450 DM |
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20.247 DM |
Für das Kalenderjahr 1995 habe der Kläger wie im Vorjahr die Einkünfte für den bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb nach § 13a. EStG und für den verpachteten Hopfenanbau nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. In Höhe des Veräußerungsgewinns eines landwirtschaftlichen Grundstücksverkaufs sei eine Rücklage nach § 6c EStG gebildet worden. Das Finanzamt habe jedoch die Einkünfte aufgrund einer Gewinnschätzung nach § 162 A...