Entscheidungsstichwort (Thema)
Remittance-Base-Besteuerung ist Vorzugsbesteuerung
Leitsatz (redaktionell)
Die britische Besteuerung nach dem Remittance-Base-Prinzip ist eine Vorzugsbesteuerung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG.
Zur Bedeutung von Verwaltungsvorschriften bei der Änderung aufgrund neuer Tatsachen.
Normenkette
AStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Außensteuergesetz (AStG) unterliegt.
1. Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie wohnte bis zum Jahr 2000 in München, Xstr. …. Nach eigenen Angaben verzog sie zum Ende 2000 nach Großbritannien und hatte in den Streitjahren 2001 und 2002 in London ihren Wohnsitz, wo sie auch berufstätig war. Sie erzielte in den Streitjahren erhebliche Einkünfte unter anderem aus der Vermietung von in Deutschland und anderswo gelegenen Gebäuden, aus Geldanlagen sowie aus der Verzinsung einer Erbausgleichsforderung.
2. Die Klägerin reichte am 16. Juli 2002 (Frühleerung) beim Beklagten – dem Finanzamt (FA) – die Einkommensteuer-(ESt-)erklärung für beschränkt Steuerpflichtige für 2001 ein. Darin erklärte sie, dass sie von 1991 bis 31. Dezember 2000 unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei und die unbeschränkte Steuerpflicht zum 31. Dezember 2000 geendet habe. Ihre Einkünfte aus der Vermietung zweier Grundstücke in München (Yweg … und Zstr. …) erklärte sie mit 132.679 DM. Das FA veranlagte zunächst unter Übernahme der erklärten Beträge und setzte die ESt auf 19.746,09 EUR fest (ESt-Bescheid vom 29. Juli 2002 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung).
Die Klägerin reichte am 22. September 2003 (Frühleerung) die entsprechende ESt-Erklärung für 2002 beim FA ein. Dieses setzte die ESt für 2002 unter Übernahme der für die beiden Objekte erklärten Vermietungseinkünfte in Höhe von 129.581 EUR auf 46.689 EUR fest (EStBescheid vom 06. Oktober 2003 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung).
Mit Bescheiden vom 26. März 2004 hob das FA den Vorbehalt der Nachprüfung für beide Streitjahre auf.
3. Von 09. November 2005 bis 05. Dezember 2006 führte das FA eine Prüfung im Rahmen der Betriebsnahen Veranlagung durch, in die auch die Fachprüfung für steuerliche Auslandsbeziehungen des Bayerischen Landesamtes für Steuern eingebunden war. Die Prüfer waren der Auffassung, die Klägerin sei in den Streitjahren erweitert beschränkt steuerpflichtig gem. § 2 AStG gewesen (Bericht vom 02. Januar 2007). Daher erachteten sie neben den bereits erklärten inländischen Vermietungseinkünften weitere Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 2.965.895 DM (2001) und 518.281 EUR (2002) als der deutschen Besteuerung unterliegend. Darüber hinaus seien die ausländischen Einkünfte, die sie ebenfalls ermittelten, bei der Bestimmung des Steuersatzes zu berücksichtigen.
Die hohen Kapitalerträge resultierten im Wesentlichen daraus, dass die Klägerin von ihrem Bruder einen Ausgleichsanspruch aus der Erbschaft nach ihrem Vater ausgezahlt erhielt. Dieser wurde für die Zeit bis 28. Februar 2001 verzinst. Die Zinsen in Höhe von 2.528.553 DM wurden im Mai 2001 auf ein Bankkonto der Klägerin in Deutschland ausbezahlt. Die übrigen Kapitaleinkünfte stammen im Wesentlichen aus einem bei einer inländischen Bank unterhaltenen Depot.
4. Am 15. Februar 2007 erließ das FA unter Übernahme des Prüfungsergebnisses geänderte ESt-Bescheide für die Streitjahre.
5. Gegen diese Änderungsbescheide wandte sich die Klägerin mit Einsprüchen vom 15. März 2007, die das FA mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 14. Januar 2008 als unbegründet zurückwies.
6. Die hiergegen eingelegte Klage begründet die Klägerin wie folgt:
Die vom FA angesetzten Beträge seien ihrer Höhe nach unstreitig. Streitig sei allerdings die Anwendung des § 2 AStG. Gleiches gelte für die daraus folgende Einbeziehung sämtlicher Einkünfte in den Progressionsvorbehalt.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 AStG schon deshalb nicht erfüllt seien, weil sie in Großbritannien nicht einer niedrigen Besteuerung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 AStG unterliege. In Großbritannien habe sie den steuerlichen Status „residence” aber nicht „domicile”. Sie sei daher dort nur mit ihren dorthin transferierten Einkünften steuerpflichtig (Remittance-Base-Besteuerung). Da sie die streitgegenständlichen Einkünfte nicht nach Großbritannien transferiert habe, seien diese dort auch nicht besteuert worden. Bei der Nichtbesteuerung von Einkünften wegen fehlenden Transfers nach Großbritannien handele es sich nicht um eine Vorzugsbesteuerung i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG. Sie beruft sich für ihre Auffassung u.a. auf ein Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF), aus dem sich dies ergebe.
Einer Anwendung des § 2 Abs. 1 AStG stehe weiter entgegen, dass das Besteuerungsrecht für die stre...