Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsaufspaltung zwischen Ehegatten-Grundstücksgemeinschaft und von Ehegatten beherrschter AG durch Vermietung von Räumen im eigenen Haus der Ehegatten an die AG und Bestimmung dieser Räume als Unternehmenssitz der AG
Leitsatz (redaktionell)
1. Vermietet eine Ehegatten-Grundstücksgemeinschaft wertmäßig über den Grenzen des § 8 EStDV liegende Räumlichkeiten im eigengenutzten Zweifamilienhaus an eine von den Ehegatten beherrschte, an mehreren Standorten tätige AG und befindet sich der Unternehmenssitz der AG in den Räumen im eigenen Haus, so führt – ungeachtet eines nur geringfügigen prozentualen Anteils dieser Räumlichkeiten an den gesamten von der AG genutzten Gebäudeflächen – bereits die Zuordnung des Unternehmenssitzes der AG bei räumlich-funktionaler Betrachtungsweise dazu, dass die überlassenen Räume als wesentliche Betriebsgrundlagen der AG anzusehen sind und dass somit die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche sachliche Verflechtung gegeben ist.
2. Dasselbe gilt im Falle der (formalen) Zuordnung des Ortes der Geschäftsleitung, auch wenn die tatsächlich dort ausgeübte Geschäftsleitungstätigkeit nur ein geringes Ausmaß erreicht (hier: von den Ehegatten nur an den Wochenenden im eigenen Haus ausgeübte Geschäftsleitungstätigkeit für die AG).
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1-2, § 21 Abs. 1; EStDV § 8
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Einkünfte der Klägerin aus der Vermietung von Räumen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung erzielt worden sind.
Die Klägerin ist eine Grundstücksgemeinschaft, deren Beteiligte, die Ehegatten …, jeweils zu 50 v.H. Miteigentümer des Grundstücks … in X-Stadt (Grundstück) sind. Das Grundstück ist mit einem Zweifamilienhaus bebaut, das u.a. von den Ehegatten … bewohnt wird.
In den Streitjahren waren die Ehegatten … jeweils zu 34,72%, insgesamt also zu 69,44%, an der … AG (AG) beteiligt, die nach Form wechselnder Umwandlung aus der von den Ehegatten … im Jahr 1979 gegründeten … GmbH entstanden war. Geschäftszweck der AG war „Handel und Fertigung von Industrieprodukten”. Der Sitz und Ort der Geschäftsleitung der AG befand sich – laut der Anmeldung zum Handelsregister (HR) vom 28. August 2001 sowie den Gewerbesteuermessbetragserklärungen 2001 bis 2004 – wie bei der Vorgänger-GmbH in … in X-Stadt (vgl. …).
Die Ehegatten …. vermieteten in den Streitjahren an die AG ein Büro nebst WC (20m²), einen Archivraum, zwei Garagen als Lager sowie zwei Garagen für betriebliche KFZ aufgrund von Mietverträgen vom 1. Januar 1979 und vom 5. Januar 2000 mit der Vorgänger-GmbH (…). Die hieraus erzielten Einkünfte erklärten die Ehegatten. im Rahmen der Einkommensteuererklärungen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. … EUR (2002), … EUR (2003) und … EUR (2004).
Nach Durchführung von Außenprüfungen bei den Ehegatten … und der Klägerin (vgl. …) vertrat der Beklagte (Finanzamt – FA –) die Auffassung, dass die Einkünfte aus der Vermietung an die AG im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und der AG erzielt worden und daher die vermieteten Räumlichkeiten dem Betriebsvermögen der Klägerin und die Anteile der Ehegatten … an der AG dem Sonderbetriebsvermögen der Ehegatten … zuzuordnen seien.
Das FA erließ am 2. Februar 2009 entsprechende Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Feststellungsbescheide) für die Klägerin, in denen es die Einkünfte – der Höhe nach wie erklärt – als Einkünfte aus Gewerbebetrieb feststellte.
Die hiergegen gerichteten Einsprüche der Klägerin wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 2010 als unbegründet zurück.
Zur Begründung der Klage wird vorgetragen, dass zwar nicht die personelle, aber die sachliche Verflechtung als eine der Voraussetzungen für die Annahme einer Betriebsaufspaltung fehle. Die AG bestehe mit den Standorten Y-Stadt, Z-Stadt und A-Stadt (ohne X-Stadt) aus 6.730 m² Raumfläche, wovon 1.120 m² auf Verwaltungsräume entfielen. Dazu kämen noch umfangreiche unbebaute Flächen. Die streitbefangenen Flächen bestünden demgegenüber aus einem Büro von 20 m², einem kleinen Archivkeller und den vier Garagen mit einer Fläche von insgesamt unter 2% der gesamten Räume der AG.
Nach der vom FA zitierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liege eine wesentliche Betriebsgrundlage vor, wenn sie wirtschaftlich nicht nur von geringer Bedeutung sei und die Betriebsgesellschaft auf das Grundstück angewiesen sei, weil sie ohne ein Grundstück dieser Art nicht fortgeführt werden könne. Bereits diese Rechtsprechung spreche im Streitfall eindeutig gegen das Vorliegen einer wesentlichen Betriebsgrundlage. Nach dem BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 XI R 45/04 seien Büroräume, die nur 7,45% der Gesamtfläche ausmachten, nicht wesentlich.
Soweit das FA ausführe...