Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bei einem Kirchenmusiker
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Beurteilung, ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet, ist auf das qualitative Moment der Betätigung abzustellen. Der Zeitfaktor spielt nur insofern eine Rolle, als die Berufsausübung zu mehr als 50 % im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt werden muss.
2. Bei einem Kirchenmusiker bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, da die Darbietung der Kirchenmusitk prägendes Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit ist, und diese Tätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmer stattfindet. Dabei ist es unerheblich, dass der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit sich nicht an einem einzigen Ort befindet, sondern die Tätigkeit an mehreren verschiedenen Orten (in Kirchen, Pfarrsälen, Aussegnungshallen u.ä.) ausgeübt wird.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b
Gründe
I.
Streitig ist, ob Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in voller Höhe abzugsfähig sind.
Die alleinstehende Klägerin bezieht Versorgungsbezüge, eine Rente sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Daneben betätigt sie sich als selbständige Kirchenmusikerin. Für ihre kirchenmusikalischen Auftritte erhält sie 30 DM/h. In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre begehrt die Klägerin den Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von je 6.009,54 DM. Das beklagte Finanzamt ließ die Aufwendungen in Höhe von je 2.400 DM zum Abzug zu. Der Einspruch gegen die Kürzung der Aufwendungen blieb ohne Erfolg.
Die Klägerin begründet ihre Klage im Wesentlichen wie folgt:
Ihre Tätigkeit als Kirchenmusikerin erledige sie, mit Ausnahme ihrer Dienste und Auftritte in Kirchen, Aussegnungshallen und Übungsstunden an einer Orgel in der Kirche, im Wesentlichen von ihrem Arbeitszimmer aus. Dort fänden Besprechungen, Proben, Vorbereitungen und Organisation statt, die das Schwergewicht ihrer Tätigkeit ausmachten.
Ihr Arbeitszimmer sei daher der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit und nicht die einzelnen musikalischen Auftrittsorte. Ihre musikalische Tätigkeit sei nicht mit der Lehrtätigkeit eines Lehrers vergleichbar, der nur an einem Ort, nämlich an der Schule tätig sei. Auch das Verhältnis der Einsatzzeiten spreche für das Arbeitszimmer als Mittelpunkt ihrer Tätigkeit, wo sie ca. 10 Stunden pro Woche tätig sei, während das Orgelspiel an Wochenenden nur etwa drei bis vier Stunden pro Woche beanspruche. Da sie keine weitere aktive berufliche Tätigkeit ausübe, stehe ihr der unbeschränkte Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer zu. Auf die Beschreibung ihrer Tätigkeit durch die Klägerin vom 10. Mai bis 18. Mai 1999 wird Bezug genommen (Bl. 7 der FG-Akte).
Die Klägerin beantragt,
- unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 1999 und unter Änderung der zuletzt geänderten Einkommensteuerbescheide vom 11. Juli 1997 für 1996 und vom 16. Februar 1999 für 1997 die Einkommensteuer für 1996 auf 0 DM und für 1997 auf 69 DM festzusetzen,
- hilfsweise die Revision zuzulassen.
Das Finanzamt beantragt,
- die Klage abzuweisen,
- hilfsweise die Revision zuzulassen.
II.
Die Klage ist nicht begründet. Das Finanzamt hat zu Recht den unbeschränkten Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht zugelassen. Gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Einkommensteuergesetz (EStG) in der ab 1996 geltenden Fassung gilt:
Nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung. Dies gilt nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50% der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 2.400 DM begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Das Finanzamt hat den Betriebsausgabenabzug in Höhe von 2.400 DM gewährt, da der Klägerin ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehe (s. Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 1999 S. 5, Bl. 91 der Einkommensteuerakte). Die Richtigkeit dieser Begründung mag dahinstehen. Jedenfalls ist das häusliche Arbeitszimmer der Klägerin nicht der Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung.
Mangels gesetzlicher Definition wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit eine rein zeitlich-quantitative, eine ausschließlich qualitative und eine qualitativ-quantitative Auslegung vertreten, wobei die ganz überwiegende Meinung darauf abstellt, wo der Steuerpflichtige nach der allgemeinen Verkehrsauffassung die für seinen unternehmerischen Erfolg wesentlichen Leistu...