Entscheidungsstichwort (Thema)
des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung. Lohnsteuer 10–12/1995. Lohnsteuer 1–12/1996 und Lohnsteuer 1–6/1997
Tenor
Die Bescheide über Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für 10–12/1995 vom 16.09.1997, für 1–12/1996 vom 16.09.1997 und für 1–6/1997 vom 14.10.1997 werden bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Entscheidung über die Einsprüche von der Vollziehung ausgesetzt. Soweit die Bescheide schon vollzogen sind, wird die Vollziehung aufgehoben. Die Aussetzung der Vollziehung erfolgt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von … DM. Die Aufhebung der Vollziehung erfolgt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von … DM Die Art der zu leistenden Sicherheiten bestimmt sich nach § 241 AO. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Inanspruchnahme einer französischen juristischen Person für Lohnsteuern (LSt) und Lohnnebenforderungen.
Die Antragstellerin (Astin.) ist eine GmbH nach französischem Recht, die die Bearbeitung von Fleisch, insbesondere das Ausbeinen und Schlachten von Vieh, betreibt. Sie nahm ihre Tätigkeit im Juni 1995 auf. Der im französischen Handels- und Gesellschaftsregister eingetragene Sitz der Astin, liegt in Frankreich. Am 13.10.1995 und 01.03.1996 schloß die Astin, mit im Inland belegenen Fleischbearbeitungsfirmen Werk- bzw. Werkrahmenverträge ab. Es wird auf den Inhalt dieser Verträge Bezug genommen (LSt-Akte Blatt 1 bis 8). LSt-Anmeldungen gab die Astin, im Inland nicht ab. Der Antragsgegner (Ag.) schätzte die LSt, Kirchensteuer (Ki-St.) und den Solidaritätszuschlag (SolZ) für den streitigen Zeitraum 10/1995 bis 6/1997 und erließ entsprechende Steuerbescheide gegen die Astin. Es wird auf die Bescheide vom 16.09.1997 Bezug genommen. Gegen diese Bescheide legte die Astin, am 02.10.1997 Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Der Bescheid für Januar bis August 1997 wurde durch Bescheid vom 14.10.1997 geändert. Die LSt, Ki-St und der SolZ für Juli bis August 1997 wurden in diesem Bescheid auf 0 DM festgesetzt. Am 15.10.1997 lehnte der Ag. den AdV-Antrag vom 02.10.1997 ab. Die Astin, legte am 24.10.1997 gegen den Änderungsbescheid vom 14.10.1997 Einspruch ein und beantragte auch insoweit AdV.
Am 28.10.1997 beantragte die Astin, bei Gericht AdV. Sie meint, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, weil die Astin, nicht Schuldnerin der festgesetzten Abgabebeträge und der Ag. örtlich nicht zuständig für die Steuerfestsetzung sei und die Astin, im Inland keine Betriebsstätte habe.
Der Astin, beantragt,
die Aussetzung und rückwirkende Aufhebung der Vollziehung der LSt-Bescheide vom 16.09.1997 für 10 bis 12/1995, vom 16.09/1997 für 1 bis 12/1996 und vom 14.10.1997 für 1 bis 6/1997. Der Ag. beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er meint, die Inanspruchnahme der Astin, habe im Streitfall durch. Steuerbescheid und nicht durch Haftungsbescheid zu erfolgen, weil die Astin: als Arbeitgeberin die Steuer für Rechnung der Arbeitnehmer einzubehalten und keine Anmeldung abgegeben habe. Der Arbeitgeber sei im Hinblick auf die anzumeldende LSt Entrichtungsschuldner gemäß § 43 Abs. 2 AO. Die Astin, habe im Inland eine Betriebsstätte unterhalten und einen ständigen Vertreter gehabt. Wegen der Einzelheiten des Vertrags des Ag. wird auf den Schriftsatz vom 04.12.1997 Bezug genommen.
Es wurden die GA 9 V 4377/97 K und 9 V 4413/97 K beigezogen.
Entscheidungsgründe
II.
Der zulässige Antrag ist im wesentlichen – bis auf die Frage der Sicherheitsleistung – begründet.
1. Die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO liegen auch im Hinblick auf den Änderungsbescheid vom 14.10.1997 vor. Die Astin, hatte beim Ag. AdV dieses Bescheids beantragt, bevor sie den AdV-Antrag bei Gericht gestellt hat. Zwar hat der Ag. den bei ihm gestellten AdV-Antrag vom 24.10.1997 noch nicht beschieden. Die beantragte AdV wurde vom Ag. jedoch im Hinblick auf den ursprünglichen Bescheid vom 16.09.1997 abgelehnt. Da der Änderungsbescheid vom 14.10.1997 bei ansonsten gleichbleibender Rechtsauffassung des Ag. lediglich wegen einer Teilaufhebung der LSt-Festsetzung für zwei Monate ergangen ist, ist nicht anzunehmen, daß der Ag. hinsichtlich des Bescheids vom 14.10.1997 eine andere Auffassung vertreten wird, als in seinem die AdV ablehnenden Bescheid vom 15.10.1997.
2. Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide (§ 69 Abs. 2 und 3 FGO). Im Streitfall bestehen sowohl Unwägbarkeiten im Hinblick auf die Beurteilung von Rechtsfragen als auch Unsicherheiten beim Sachverhalt (sh. dazu BFH-Beschluß vom 15. Oktober 1986 VIII B 30/86, BFH/NV 1987, 44 f).
a) Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Astin per Steuerbescheid für LSt-An-Sprüche in Anspruch genommen werden kann. Grundsätzlich ist nämlich – von hier nicht interessierenden Ausnahmefällen abgesehen – der Arbeitnehmer Schuldner der LSt (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Arbeitgeber hat die LSt für Rechnung des Arbeitne...