Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung – Einkommensteuer 1994 –
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Streitwert wird auf 41.360 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob durch die Übertragung von Anteilen der … GmbH an Familienangehörige des Antragstellers ein nach § 17 EStG zu berücksichtigender Veräußerungsverlust von 5.634.486 DM in 1995 entstanden ist.
Im Einkommensteueränderungsbescheid für 1993 vom 18. April 1996 beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte 138.583 DM, der abzuziehende Verlustvortrag 91.979 DM und das zu versteuernde Einkommen 39.393 DM. Im geänderten Bescheid zum 31.12.1993 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer vom 18. April 1996 wurde der verbleibende Verlustabzug zum 31.12.1993 auf 0 DM festgestellt. Laut Einkommensteuerbescheid für 1994 vom 04. September 1996 beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte 827.500 DM. Im Einkommensteuerbescheid 1995 vom 10. Oktober 1996 beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte 168.498 DM. Dabei berücksichtigte der Antragsgegner den geltend gemachten Veräußerungsverlust (§ 17 EStG) in Höhe von 5.634.486 DM nicht.
Am 24.10.1996 legte der Antragsteller Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 1995 ein und beantragte zugleich Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für 1995 und 1994 wegen des geltend gemachten Veräußerungsverlustes. Mit Bescheiden vom 31. Oktober 1996 gewährte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für 1995. Für 1994 lehnte er den Antrag ab, da auch bei Anerkennung des Veräußerungsverlustes in 1995 ein dann zu erlassender Bescheid zum 31.12.1995 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer kein Grundlagenbescheid im Sinne des § 175 Abgabenordnung (AO) für die Einkommensteuerfestsetzung für 1994 wäre.
Darauf hin beantragte der Antragsteller am 14.11.1996 beim Gericht Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für 1994. Er meint, der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges nach § 10 d Abs. 3 EStG sei im Verhältnis zu den davon betroffenen Steuerbescheiden der Vorjahre ein Grundlagenbescheid, so daß hier nach § 361 Abs. 3 AO der Einkommensteuerbescheid für 1994 als Folgebescheid von Amts wegen auszusetzen sei. Die vom Antragsgegner gewährte Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für 1995 ziehe von Amts wegen die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für 1994 nach sich.
Der Antragsteller beantragt,
- die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für 1994 vom 04. September 1996 ab Fälligkeit bis einen Monat nach Zustellung der Entscheidung über den Einspruch zum Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1995 vom 10. Oktober 1996 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen,
- hilfsweise, gegen die Entscheidung des Finanzgerichts die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zuzulassen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er meint, der Einkommensteuerbescheid für 1994 könne nicht ausgesetzt werden, da er nicht streitbefangen und ein Bescheid zum 31.12.1995 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer kein Grundlagenbescheid für die Einkommensteuerfestsetzung für 1994 sei.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Eine Aussetzung der Vollziehung setzt voraus, daß der Verwaltungsakt, dessen Vollziehung ausgesetzt werden soll, angefochten worden ist (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung –FGO–). Daneben kommt die Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides in Betracht, soweit ein für ihn maßgeblicher Grundlagenbescheid ausgesetzt wird, § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO. Beides liegt hier nicht vor.
Der Einkommensteuerbescheid für 1994 vom 04. September 1996 ist vom Antragsteller nicht angefochten worden.
Ein Grundlagenbescheid, dessen Vollziehung ausgesetzt ist, liegt nicht vor. Insbesondere existiert kein Bescheid zum 31.12.1995 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer.
Aber selbst wenn ein solcher Verlustfeststellungsbescheid vorläge, so würde es sich hierbei nicht um einen Grundlagenbescheid i.S.d. § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO handeln. Grundlagenbescheid ist ein Verwaltungsakt, wenn er für die Festsetzung einer Steuer bindend ist, § 171 Abs. 10 AO.
Gemäß. § 10 d Abs. 3 Satz 1 EStG ist der am Schluß eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustabzug gesondert festzustellen. Mithin wächst nur der verbleibende Verlustabzug in Bestandskraft. Verbleibender Verlustabzug ist der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichene Verlust vermindert um die nach den Abs. 1 und 2 des § 10 d EStG abgezogenen Beträge und vermehrt um den auf den Schluß des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustabzug, § 10 d Abs. 3 Satz 2 EStG. Ein Verlustfeststellungsbescheid auf den 31. Dezember eines Jahres hat dah...