Entscheidungsstichwort (Thema)
Französisch-deutscher Grenzgänger mit Einkünften von einem Knappschaftskrankenhaus hat keinen Anspruch auf Freistellung deutscher Arbeitseinkünfte
Leitsatz (redaktionell)
1) Ein in Frankreich ansässiger deutscher Grenzgänger nach Deutschland, der in einem Knappschaftskrankenhaus als Krankenpfleger arbeitet, bezieht Einkünfte aus Gehältern für Dienstleistungen "in der Verwaltung" der deutschen öffentlichen Hand, die gem. Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich der Einkommensteuerpflicht in Deutschland unterliegen. Eine Freistellung nach § 39 b Abs. 6 EStG kommt nicht in Betracht.
2) Die Tätigkeit "in der Verwaltung" ist zu bejahen, wenn der Beschäftigte im Zusammenhang mit den öffentlich-rechtlichen Aufgaben tätig wird, die seinem Arbeitgeber übertragen sind. Dass eine konkrete "Verwaltungstätigkeit" wahrgenommen wird, ist nicht erforderlich.
Normenkette
DBA FRA Art. 14 Abs. 1, 3; EStG § 39b Abs. 6; DBA FRA Art. 13 Abs. 5
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 17.03.2005; Aktenzeichen I B 4/05) |
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob dem Kläger (Kl.) eine Freistellungsbescheinigung nach Art. 13 Abs. 5 des deutsch-französischen Abkommens vom 21.07.1959 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (BGBl II 1961, 398), zuletzt geändert durch das Zusatzabkommen vom 28.09.1989, BGBl II 1990, 772 (DBA-Frankreich) zu erteilen ist.
Der im französischen Grenzgebiet in XXX wohnende Kl. ist deutscher Staatsangehöriger und arbeitet seit dem 01.02.1992 in dem Knappschafts-Krankenhaus in Z. als Krankenpfleger. Das Krankenhaus ist ein Eigenbetrieb der Bundesknappschaft, welche ihren Sitz in C. hat. Die Bundesknappschaft zahlt auch den Arbeitslohn des Kl. aus.
In den Jahren ab 1992 hat der Kl. beim Beklagten (Bekl.) mehrere vergebliche Anträge auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung für Arbeitseinkünfte französischer Grenzgänger nach Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich gestellt. Für das Kalenderjahr 2002 beantrage er am 31.10.2001 zunächst die Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug, welche ihm der Bekl. wegen „erweiterter unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 2 i.V.m. § 39 c Abs. 3 EStG” ausstellte.
Am 04.09.2002 beantragte der Kl. zudem die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich für die nach dem 01.09.2002 bezogenen Einkünfte. Dies lehnte der Bekl. mit der Begründung ab, dass es sich bei dem von der Bundesknappschaft gezahlten Arbeitslohn um Einkünfte aus einer inländischen öffentlichen Kasse handele. Diese würden nicht unter Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich fallen, sondern seien gemäß Art. 14 DBA-Frankreich im Tätigkeitsstaat, d.h. in der Bundesrepublik Deutschland, zu versteuern. Gemäß § 1 Abs. 2 EStG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich unterliege der Kl. seit 1992 der erweiterten unbeschränkten Einkommensteuerpflicht.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat der Kl. Klage erhoben. Er ist weiterhin der Ansicht, dass er als Grenzgänger im Sinne des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich einzustufen sei. Art. 14 DBA-Frankreich sei auf ihn nicht anwendbar, da diese Vorschrift nur für Tätigkeiten „in der Verwaltung” gelte. Bei der Auslegung dieses Begriffs sei nicht auf den Arbeitgeber, sondern auf die jeweils individuell auszuführende Tätigkeit abzustellen. Er – der Kl. – sei als Krankenpfleger tätig und übe somit keine verwaltungsmäßige Tätigkeit aus.
Der Kl. beantragt sinngemäß,
den Ablehnungsbescheid vom 29.10.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.03.2003 aufzuheben und den Bekl. zu verpflichten, ihm eine Freistellungsbescheinigung nach Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich mit Wirkung ab dem 01.09.2002 auszustellen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass sich der Begriff „in der Verwaltung” nicht auf die Art der Tätigkeit des einzelnen Arbeitnehmers beziehe, sondern darauf, ob der Arbeitgeber eine Verwaltungseinrichtung des öffentlichen Dienstes sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die Finanzamtsakten verwiesen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –).
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist nicht begründet.
1. Der Kl. kann für den von der Bundesknappschaft gezahlten Arbeitslohn keine Freistellungsbescheinigung nach § 39 b Abs. 6 EStG i.V.m. Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich beanspruchen. Das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte steht gemäß Art. 14 Abs. 1, 3 DBA-Frankreich der Bundesrepublik Deutschland zu.
Nach Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich können u.a. Gehälter, die einer der Vertragsstaaten, ein Land oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes dieses Staates oder Landes an eine in dem anderen Staat ansässige natürliche Person für gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen in der Verwaltung oder in den Streitkräften zahlt, nur in dem erstgenannten Staate besteuert werden, es sei denn der Empfänger ist nicht Staatsangehöriger des erstgenannten Staates. Absatz 1 findet gemäß Art. ...