Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung von Rückstellungen für "Unternehmerprämien"
Leitsatz (redaktionell)
1) Verpflichtungen zur Zahlung von "Unternehmerprämien", die unabhängig von der Einkommenssituation des Berechtigten für außerordentliche unternehmerische Leistungen verliehen werden, sind als Betriebsschulden mit dem Nennwert anzusetzen.
2) Bei der "Unternehmerprämie" handelt es sich nicht um eine mit dem Teilwert zu bewertende Pensionsverpflichtung i.S. von §§ 104 BewG, 6a EStG, da diesbezüglich ein Versorgungszweck nicht erkennbar ist.
Normenkette
BewG § 103 Abs. 1, § 109 Abs. 1, § 12; EStG § 5 Abs. 1; BewG § 104; EStG § 6a
Beteiligte
BAG, … , vertreten durch den einzelvertretungsberechtigten Prokuristen W. W. |
Nachgehend
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die von der Klägerin (Klin.) gebildeten Rückstellungen für „Unternehmerprämien” unter Beachtung der Regelungen für Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen (§ 104 Bewertunggesetz (BewG) und § 6 a Einkommensteuergesetz (EStG)) bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 01.01.1990 und den 01.01.1991 anzusetzen sind.
Die Klin. kann auf Vorschlag des Vorstandes Führungskräften mit herausgehobenen Leistungen eine Sonderprämie (Unternehmerprämie) verleihen. Die Prämie ist unabhängig von der Einkommenssituation der Ausgezeichneten und wird für außerordentliche unternehmerische Leistungen verliehen, die im jeweils vergangenen Wirtschaftsjahr oder alternativ im zurückliegenden Dreijahreszeitraum erbracht wurden. Die Prämie wird für den Zeitpunkt des Ausscheidens der Führungskraft aus dem Unternehmen der Klin. zugesagt. Sofern der Prämierte durch Pensionierung, einvernehmliche Vereinbarung oder durch ordentliche Kündigung aus dem Unternehmen ausscheidet, erhält er eine bestimmte Anzahl von B. Genußrechten. Dasselbe gilt im Todesfall für die Erben. Kündigt der Berechtigte das Arbeitsverhältnis oder ist für die Klin. ein Grund zur fristlosen Kündigung gegeben, wird der Prämienanspruch durch Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Nominalwerts der Genußrechte oder des darunter liegenden Kurswerts erfüllt. Bis zur Übertragung des zugesagten Genußkapitals bzw. bis zur Ablösung des Prämienanspruchs erhält der Berechtigte jährliche Zinszahlungen auf das zugesagte Genußkapital. Die Zinsen werden maßgeblich anhand der Gesamtkapitalrendite der B. AG und ihrer in- und ausländischen Konzernunternehmen bemessen. Ausweislich § 4 der Genußscheinbedingungen beträgt der Gewinnanteil 15 % des Grundbetrages bei einer Gesamtkapitalrendite zwischen 12 % und 16 %. Sowohl in den Streit- als auch in den Folgejahren wurde das zugesagte Genußkapital mit 15 % verzinst. Diese Zinszahlungen werden dem Lohnsteuerabzug unterworfen. Die Genußscheine werden nicht für den jeweils Berechtigten hinterlegt, sondern die Klin. erwirbt sie erst im Zeitpunkt des Ausscheidens des Berechtigten zum dann am Markt gültigen Kurswert oder stellt dem Berechtigten einen entsprechenden Geldbetrag zur Verfügung.
Für ihre Verpflichtungen aus zugesagten Unternehmerprämien bildet die Klin. in ihren Steuerbilanzen Rückstellungen. Dabei führt sie im Jahr der Zusage der Prämie den Nominalbetrag des zugesagten Genußkapitals der Rückstellung zu. Die Rückstellung wird in den der Zusage folgenden Jahren kontinuierlich um die Beträge erhöht, die notwendig sind, um mit dem Erreichen der Altersgrenze des berechtigten Arbeitnehmers den zur Erfüllung der Verpflichtung erforderlichen Geldbetrag als Rückstellung auszuweisen. Für die Erhöhung wird zunächst die Differenz zwischen dem Kurswert zum Abschlußstichtag und dem Nominalwert der Genußrechte um die bis zum Abschlußstichtag bereits zugeführten Beträge vermindert. Der Zuführungsbetrag des laufenden Jahres ergibt sich dann als Ergebnis der Division des verbleibenden Betrags durch die noch verbleibenden Jahre bis zum Erreichen der Altersgrenze durch den Anspruchsberechtigten. Abschläge wegen Ausscheidens von Mitarbeitern, denen nach den o.g. Grundsätzen keine Genußrechte sondern nur Geldzahlungen in Höhe des Nominalbetrages oder des niedrigeren Kurswertes zustehen, werden nicht vorgenommen. Die Auflösung der Rückstellung erfolgt spätestens im Zeitpunkt der Übertragung der Genußrechte auf den prämierten Mitarbeiter.
Nach dem Stand vom April 2000 waren von 78 zugesagten Prämien 32 abgerechnet. In 10 Fällen davon erfolgte die Abrechnung wegen Erreichens der Altersgrenze durch den Berechtigten. In keinem Fall erfolgte die Abrechnung wegen Ausscheidens des Berechtigten durch eigene Kündigung oder fristlose Kündigung seitens der Klin. Zu keinem Zeitpunkt sank der Kurswert für B. Genußscheine unter den Nominalwert.
Die zugesagten Prämien sind für den Insolvenzfall nicht abgesichert.
Diesen Grundsätzen entsprechend wies die Klin. Rückstellungen für zugesagte Unternehmerprämien in ihren Steuerbilanzen zum 30.06.1989 mit 84.670 DM und zum 30.06.1990 mit 35...