Entscheidungsstichwort (Thema)
Auswechslung aller Gesellschafter einer nur Grundbesitz haltenden Personengesellschaft bei Beendigung eines Treuhandverhältnisses
Leitsatz (amtlich)
Die für Erwerbe bis zum Inkrafttreten des § 1 Abs. 2a GrEStG am 01.01.1997 geltenden Grundsätze der Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 31.07.1991 II R 17/88, BStBl. II 1991, 891, und vom 06.03.1996 II R 38/93, BStBl. II 1996, 377), nach denen die Übertragung sämtlicher Anteile an einer nur Grundbesitz haltenden Personengesellschaft gemäß § 42 AO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterlag, gelten auch bei Übergang aller Gesellschaftsanteile einer solchen Gesellschaft bei Auflösung bzw. Beendigung eines Treuhandverhältnisses im Fall eines Auftragserwerbs.
Normenkette
AO § 42; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Wechsel aller Gesellschafter einer grundbesitzhaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bei Ende eines Treuhandverhältnisses nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG i.V.m. § 42 AO der Grunderwerbsteuer unterliegt.
Am 29.08.1987 schlossen die Eheleute A. und B. C als Treuhänder mit D und E als Treugeber einen privatschriftlichen Treuhandvertrag. Darin wurde in einer Vorbemerkung ausgeführt, dass den Treuhändern das Grundstück 1 in 2 angeboten worden sei, an dessen Erwerb sie selbst nur in geringem Umfang interessiert seien. Wegen ihrer persönlichen Beziehung gegenüber dem Grundstücksverkäufer und weil der Treugeber D auf Grund einer Konkurrenzklausel zunächst am Erwerb des Grundstücks gehindert sei, wurde vereinbart, dass die Treuhänder eine GbR errichteten, die das Grundstück erwerbe. Nach diesem Treuhandvertrag gründen die Treuhänder eine GbR und beabsichtigen, das genannte Grundstück zu einem Höchstpreis von 7,5 Mio. DM einschließlich aller Nebenkosten zu erwerben. Jeder Treuhänder hält seinen Gesellschaftsanteil an der GbR im eigenen Namen, aber je zur Hälfte für Rechnung und Risiko der Treugeber, wobei sich A. C bis spätestens 30.06.1988 erklären musste, ob er über diesen Zeitpunkt hinaus einen Anteil von bis zu 5 % an der GbR behalten will. Das Treuhandverhältnis wurde bis 30.06.1988 befristet vereinbart. Bei Beendigung des Treuhandverhältnisses waren sämtliche von den Treuhändern im eigenen Namen übernommenen Verbindlichkeiten von den Treugebern je zur Hälfte zu übernehmen. Die Treuhänder waren verpflichtet, spätestens bei Beendigung der Treuhandschaft alles aus der Treuhandstellung Erlangte an die Treugeber herauszugeben. Die Treuhänder erhielten nach der Vereinbarung ab 01.09.1987 für das treuhänderische Halten der Beteiligungen monatlich 6.000 DM und A. C für die Übernahme der Geschäftsführungstätigkeit monatlich weitere 4.000 DM. Zudem stand ihnen für die Übernahme der persönlichen Haftung gegenüber dem finanzierenden Kreditinstitut ein Honorar von 450.000 DM zu.
Mit Vertrag vom 01.09.1987 gründeten D und E als Gründungsgesellschafter die Klägerin GbR. Zweck der Gesellschaft war nach dem Vertrag, das Grundstück 1 in 2 mit einem Hotel und zwei Gewerbeeinheiten zu erwerben, weitere Gesellschafter aufzunehmen und das Grundstück langfristig zu bewirtschaften, zu vermieten und zu verwalten. Zur Geschäftsführung und Vertretung der GbR war nach dem Vertrag bis zum 30.06.1988 auf Grund der Treuhandvereinbarung A. C berechtigt und verpflichtet; für die Zeit nach Ablauf des Treuhandvertrags wurde D zum Geschäftsführer bestimmt.
Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 21.09.1987 erwarben die Eheleute C als Gesellschafter Bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung Klägerin GbR zum Kaufpreis von 6.600.000 DM das Grundstück 1 in 2. Für diesen Erwerb wurde ihnen gegenüber als GbR mit Bescheid vom 16.11.1987 die Grunderwerbsteuer bestandskräftig auf 132.000 DM festgesetzt. Die Steuer wurde entrichtet.
Mit notariell beglaubigtem Schreiben vom 03.05.1990 beantragten die inzwischen in GbR als Eigentümer im Grundbuch eingetragenen Eheleute C für das genannte Grundstück die Berichtigung des Grundbuchs dahin, dass E und D in GbR als Eigentümer eingetragen werden. In dem Schreiben wurde ausgeführt, dass die Treuhandverhältnisse aufgelöst und die treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteile je zur Hälfte auf E und D übertragen worden sind.
Das damals noch zuständige Finanzamt 2 setzte zunächst mit Bescheid vom 25.06.1990 gegenüber der Klägerin die Grunderwerbsteuer für die Erlangung der Verwertungsmöglichkeit nach § 1 Abs. 2 GrEStG beim Erwerb durch die Treuhänder auf 141.840 DM fest. Auf Einspruch hin hob es diesen Bescheid am 28.12.1994 wieder auf.
Mit Bescheid vom 16.12.1994 setzte das Finanzamt 2 gegenüber der Klägerin die Grunderwerbsteuer aus einer Gegenleistung von 7.268.482 DM, in die es auch das Honorar für die Übernahme der persönlichen Haftung über 450.000 DM einrechnete, auf 145.369 DM fest. Dabei gab es an, dass die Klägerin lt. Urkunde vom 03.05.1990 von der GbR C das Grundstück 1 erworben habe und dieser Erwerbsvorgang gemäß § 1 A...