Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1992
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger für wiederkehrende Zahlungen in Erfüllung eines Untervermächtnisses ein Sonderausgabenabzug zusteht.
Der verheiratete Kläger ist Inhaber der Firma … Auslieferungslager von … warenfabriken, … warengroßhandel, in … Straße. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb im Streitjahr i. H. von 192.168 DM wurde vom zuständigen Betriebsfinanzamt Finanzamt … gesondert festgestellt.
Den Betrieb erhielt der Kläger aufgrund einer erbvertraglichen Vereinbarung vom 01.02.1989 mit Frau …. Diese war mit einem Vermächtnis beschwert worden, die im Handelsregister eingetragene Firma des Erblassers auf den Kläger zu übertragen. Der Kläger war mit dem Untervermächtnis beschwert worden, Frau … eine monatliche Rente von 2.000 DM zu zahlen. Der Kläger und Frau … haben die Vermächtnisse angenommen.
Der Kläger verpflichtete sich in Erfüllung des Untervermächtnisses an Frau … ab 1 November 1988 eine monatliche Rente von 2.000 DM und ab 1 Januar 1989 eine monatliche Rente von 2025 DM zu bezahlen. Die durch eine Reallast abgesicherte Zahlung auf Lebenszeit sollte der Sicherung des Lebensunterhalts dienen.
Mit seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger 26.304 DM Rentenzahlungen als Sonderausgaben geltend im Einkommensteuerbescheid vom 03.08.1994 und im nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten Bescheid vom 30.11.1994 berücksichtigte der Beklagte keinen Sonderausgabenabzug für die Zahlungen
Mit seinem Einspruch machte der Kläger geltend, daß nach der Rechtsprechung des BFH der Erbe im Erbfall Träger des Unternehmens und Bezieher der Gewinne aus dem Unternehmen werde Erbfall und Erbauseinandersetzung stellten zwei selbständige Rechtsvorgänge dar. Er habe mit dem Todesfall lediglich einen obligatorischen Anspruch gegen den Erben auf Herausgabe des Sachvermächtnisses erlangt. Es liege daher eine Vermögensübernahme von Frau … gegen Versorgungsleistungen aus der Vermächtniserfüllungsurkunde vom 01.02.1989 vor. Die Versorgungsleistungen seien keine Gegenleistung des Vermögensubernehmers. Die Vermögensubertragung von Frau … sei unentgeltlich erfolgt, er erbringe ihr gegenüber Zahlungen in Form einer dauernden Last.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Dagegen hat der Kläger Klage erhoben mit der er weiterhin die Abzugsfähigkeit der wiederkehrenden Zahlungen an Frau … geltend macht.
Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 1992 vom 30.11.1994 und die Einspruchsentscheidung vom 25.11.1997 dahin zu andern, daß die Zahlungen in Hohe von 26.304 DM als dauernde Last i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen
Frau … sei mit dem Kläger nicht verwandt und könne deshalb nicht Empfänger einer als dauernden Last abziehbaren privaten Versorgungsrente sein. Sie rechne nicht zum Generationennachfolgeverbund. Der Kreis begünstigungsfähiger Personen bei testamentarischen oder erbvertraglich geregelten Versorgungsleistungen sei für das Rechtsinstitut der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen auf gesetzlich Erbberechtigte beschrankt. Daß eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen auch zwischen nicht miteinander verwandten Personen vereinbart werden könne, sei im Streitfall nicht erheblich. Es sei zu unterscheiden zwischen dem Kreis der Beteiligten einer Vermögensübergabe und dem engeren Kreis derer, die mit berücksichtigungsfähigen Versorgungsleistungen bedacht werden konnten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Beklagte ist bei der Einkommensbesteuerung zu Recht davon ausgegangen, daß die in Erfüllung eines Untervermächtnisses vom Kläger an Frau … geleisteten monatlichen Zahlungen keine als im Gegenzug zu einer Vermögensübergabe erbrachte, im Generationenverbund steuerlich privilegierte, als Sonderausgaben abzugsfähige Unterhaltsleistungen sind.
Im Streitfall, in dem über die Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheids zu entscheiden ist, in dem die gewerblichen Einkünfte des Klägers aus dem ihm übertragenen Betrieb nach der gesonderten Feststellung durch einen Grundlagenbescheid angesetzt sind, ist nicht darüber zu befinden, ob die Zahlungen an Frau … etwa als Anschaffungskosten bzw. Aufwendungen bei den gewerblichen Einkünften Berücksichtigung finden könnten (vgl. zu Erbfallschulden BFH-Beschlüsse vom 05.07.1990 GrS 2/89, BStBl II 1990, 837, und GrS 4–6/89, BStBl II 1990, 847; BFH-Urteile vom 17.10.1991 IV R 97/89, BStBl II 1992, 392; vom 13.09.1994-IX R 104/90, BFH/NV 1995, 384).
Als Sonderausgaben abziehbar sind die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften in Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG). Dauernde Lasten sind in vollem Umfang abziehbar (§ 10 ...