Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 23 EStG in Fällen der Überführung eines Wirtschaftsgutes in das Privatvermögen durch Entnahme ohne Ansatz eines Entnahmegewinns
Leitsatz (amtlich)
Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 23 EStG sind bei einem zuvor aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführten Grundstück anstelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der tatsächlich angesetzte Entnahmewert anzusetzen unabhängig davon, ob dieser Wert fehlerhaft war.
Normenkette
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist der Ansatz fiktiver Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Klägerin ist eine Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Geschwistern Frau C und Herrn L. Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Diese Grundstücke - darunter auch das hier streitige Grundstück "N-Straße Hausnummer" (Grundbuch L, Blatt …8, Flur …9 Nr. …/1 und …/2) - wurden den Mitgliedern der Klägerin von ihrem Vater im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen.
Der Vater war Landwirt. Zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörte auch das hier streitige Grundstück "N-Straße" mit einer Gesamtfläche von 2.853 qm. Mit Übertragungsvertrag vom 14.12.2007 und Ergänzung zum Übertragungsvertrag vom 16.12.2008 übertrug der Vater das Grundstück unter Bestellung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauchs zu seinen Gunsten auf seine beiden Kinder. Der Verkehrswert des Grundstücks wurde im Übertragungsvertrag mit 300.000 € angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Übertragungsvertrag vom 14.12.2007 und der Ergänzung zum Übertragungsvertrag vom 16.12.2008 (Bl. 21f der Vertragsakte) verwiesen.
Steuerliche Folgerungen im Rahmen der Gewinnermittlung bei den Einkünften des Vaters aus Land- und Forstwirtschaft wurden aus der Grundstücksübertragung nicht gezogen. Das Grundstück wurde zwar nicht mehr als Betriebsvermögen behandelt. Einen Entnahmegewinn aus der Übertragung des streitigen Grundstücks erklärte der Vater in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr der Übertragung jedoch nicht. Die diesbezüglichen Steuerbescheide des Vaters sind bestandskräftig.
Im Oktober 2013 verstarb der Vater. Aufgrund des Wegfalls des Nießbrauchrechts erklärte die Klägerin ab diesem Zeitpunkt die Einkünfte aus der Verpachtung des Grundstücks. Mit notariellem Vertrag vom 23.05.2016 wurde das Grundstück mit weiteren Objekten zu einem anteiligen Kaufpreis in Höhe von 570.600 € veräußert (Bl. 2f der Vertragsakte). Der Kaufpreis wurde auf den Konten der Mitglieder der Grundstücksgemeinschaft im Juni 2017 gutgeschrieben.
In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2016 erklärte die Klägerin im Zusammenhang mit der Veräußerung des streitigen Grundstücks einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 14.265 €. Dabei wurden vom Veräußerungserlös in Höhe von 570.600 € fiktive Anschaffungskosten bzw. ein "Entnahmewert Betriebsvermögen" von 556.335 € in Abzug gebracht. Diesem "Entnahmewert" wurde in Anlehnung an den Erwerb eines Nachbargrundstücks im Februar 2007 durch die Gemeinschafterin ein Wert von 195/qm zugrunde gelegt.
Demgegenüber vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns der Buchwert des Rechtsvorgängers als Anschaffungskosten in Höhe von 11.582 € anstelle des Teilwertes anzusetzen und somit ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 559.018 € zu versteuern sei. Die fiktiven Anschaffungskosten nach § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG seien in Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 14.12.1999 - IX R 62/96 - (BStBl II 2000, 656) zu ermitteln. Da der Rechtsvorgänger keinen Entnahmegewinn angesetzt und versteuert habe, sei bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns der Klägerin der damalige Buchwert maßgeblich. Hierfür spreche auch der Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG, wonach der angesetzte Wert an die Stelle der Anschaffungskosten trete. Durch eine Gesetzesänderung sei hier der Wortlaut "anzusetzender" Wert in "angesetzter" Wert geändert worden. Eine Korrektur der Steuerbescheide beim Rechtsvorgänger sei wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich.
Das wegen der Höhe des Veräußerungsgewinns geführte Rechtsbehelfsverfahren gegen den Feststellungsbescheid für 2016 war erfolgreich, weil der Veräußerungsgewinn wegen des Zuflusses des Kaufpreises erst im Juni 2017 nicht im Jahr 2016 zu erfassen war.
Der im Laufe des gegen den Feststellungsbescheid für 2016 geführten Rechtsbehelfsverfahrens erlassene Bescheid für das Jahr 2017 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erging zunächst erklärungsgemäß, aber unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. In ihm wurden lediglich laufende ...