Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge. Tätigkeitsvergütungen an Gesellschafter einer GbR. Kürzung von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG bei Personengesellschaften. Bemessung einer pauschalen Wertberichtigung auf Forderungen
Leitsatz (amtlich)
Allein die Behauptung des Steuerpflichtigen, im Privatvermögen seien weitere Fahrzeuge vorhanden, steht der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2, 3 EStG nicht entgegen.
Tätigkeitsvergütungen an Mitunternehmer mindern im Hinblick auf die durch die Sonderregelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezweckte Angleichung von Mit- und Einzelunternehmern im Ergebnis den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft nicht.
Ist eine Personengesellschaft Subjekt der Gewinnermittlung, kommt es zur Ermittlung von Über- bzw. Unterentnahmen iSd § 4 Abs. 4a EStG maßgeblich auf deren Gesamtgewinn unter Einbeziehung von Ergänzungs- und Sonderbilanzen an. Der Sockelbetrag ist nur einmal, nicht in einer der Zahl der Gesellschafter entsprechenden Anzahl anzusetzen.
Eine pauschale Wertberichtigung von Kundenforderungen wegen des Ausfallrisikos kann auf der Grundlage betrieblicher Erfahrungen der Vergangenheit mit einem Prozentsatz des zu bewertenden Netto-Forderungsbestandes geschätzt werden.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4a, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, § 18 Abs. 4 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig sind die private Kfz-Nutzung von zwei Pkw, der Ansatz privater Telefonnutzung, eine Kürzung von Schuldzinsen sowie der Ansatz einer pauschalen Wertberichtigung auf Forderungen.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes eine Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Rechtsanwaltspraxis.
Nach einer für die Streitjahre 1997 bis 1999 durchgeführten Betriebsprüfung änderte der Beklagte am 30. April 2001 unter Berufung auf § 164 Abs. 2 AO die bisherigen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre. Dabei wies er auf den Bericht über die Betriebsprüfung vom 19. März 2001 hin.
Mit hiergegen am 30. Mai 2001 erhobenen Einsprüchen begehrte die Klägerin die Aufhebung der geänderten Bescheide.
Sie wandte sich gegen den die Entnahmen erhöhenden Ansatz einer nach der 1%-Regelung ermittelten privaten Kfz-Nutzung für zwei im Betriebsvermögen befindliche Kfz, da deren private Nutzung den jeweiligen Gesellschaftern, mit Ausnahme der zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, untersagt gewesen sei, die Gesellschafter sich hieran auch gehalten hätten und auch weitere private Fahrzeuge zur Verfügung gestanden hätten. Dabei handele es sich um einen BMW 740i mit dem Kennzeichen ..., für den der Beklagte in allen drei Streitjahren von einer privaten Nutzung durch den Gesellschafter F. B. i.H.v. jeweils 18.396.- DM pro Jahr ausgegangen sei, in 1999 um einen VW Passat Variant mit dem Kennzeichen ..., für den der Beklagte von einer privaten Nutzung durch den Gesellschafter K. B. i.H.v. 5.427.- DM ausgegangen sei.
Ein Ansatz eines Entnahmewertes für private Telefonnutzung iHv 1.200.- DM/Jahr sei wegen der grundsätzlichen Nutzung privater Handys zu privaten Gesprächen und der gegenzurechnenden beruflichen Nutzung privater Telefone nicht gerechtfertigt.
Weiter habe der Beklagte zu Unrecht entnahmeerhöhend den Schuldzinsenabzug in 1997 um 7.270.- DM und in 1998 um 9.746.- DM eingeschränkt, in 1999 habe er die Kürzung nach § 4 Abs. 4a EStG iHv 19.132.- DM vorgenommen. Dabei handele es sich um den Teil der Schuldzinsen, der auf Darlehens- und Kontokorrentkreditbeträge entfalle, die wegen der Auszahlung der monatlichen Tätigkeitsvergütungen der Gesellschafter und Geschäftsführer in Anspruch genommen worden seien. Bei diesen Tätigkeitsvergütungen handele es sich jedoch nach dem Gesellschaftsvertrag nicht um mit dem endgültigen Gewinnanteil des jeweiligen Gesellschafters zu verrechnende Vorabgewinne, sodass kein Raum für die Annahme einer Privatentnahme sei.
Aus der nunmehr durchgeführten Neuberechnung für eine Pauschalwertberichtigung ergebe sich im Hinblick auf anzusetzende Zinsverluste ein höherer als der vom Beklagten, insoweit den Angaben in den Steuerbilanzen der Klägerin folgend, angesetzte Wert.
Mit Entscheidung vom 27. März 2002 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück.
Die bloße Behauptung, die Kraftfahrzeuge würden nicht für Privatfahrten genutzt bzw. Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt, sei nicht ausreichend, um von der Anwendung der 1%-Regelung abzusehen. Den Steuerpflichtigen treffe die objektive Beweislast für einen nach der Lebenserfahrung untypischen Sachverhalt. Im Gesellschaftsvertrag vom 08.01.1999 sei hinsichtlich der Nutzung der Fahrzeuge durch die Gesellschafter für private Zwecke keine Regelung getroffen. Die übrigen im Privatvermögen der Gesellschafter F. und K. B. befindlichen Fahrzeuge könnten ...