Rz. 17
Die Abzugsbeträge nach § 10g EStG können nicht in Anspruch genommen werden, wenn und soweit
- Aufwendungen nach § 10e Abs. 6 EStG oder § 10i EStG,
- Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen oder
- Abzugsbeträge nach den §§ 10e Abs. 1–5 EStG, 10f EStG, 15b BerlinFG
abgezogen worden sind.
Der Betriebsausgabenabzug ist gegenüber einem eventuellen Sonderausgabenabzug nach § 10g EStG vorrangig.[1]
Der Ausschlusstatbestand gilt nur, soweit die aufgeführten (anderen) privilegierenden Vorschriften tatsächlich in Anspruch genommen werden. Eine Begünstigung nach § 10g EStG ist daher zulässig
- für Maßnahmen außerhalb jener (anderweitigen) Begünstigungszeiträume;
- bei Verzicht auf die anderweitigen Begünstigungen.[2] Ein Verzicht kommt aber nur im Verhältnis zu § 10f EStG in Betracht, nicht im Verhältnis zu § 7i EStG, also im Bereich der Erwerbsaufwendungen, weil der Abzug von Erwerbsaufwendungen vorrangig ist (§ 10g Abs. 2 S. 1 EStG; § 10f EStG Rz. 9).[3]
Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist schon dem Grunde nach nicht begünstigt.
Da erhöhte Absetzungen gem. § 7h EStG oder § 7i EStG grundsätzlich für den gesamten Vz geltend gemacht werden, scheidet auch beim Übergang zu einer Nutzung i. S. v. § 10g EStG grundsätzlich in demselben Vz ein Abzug nach § 10g EStG aus. M. E. kann die AfA nach § 7h EStG bzw. § 7i EStG nicht nur zeitanteilig geltend gemacht werden, sodass kein Raum für einen Abzug für den Rest des Jahres § 10g EStG bleibt (Rz. 9). Das gilt m. E. auch beim Übergang zur Einkunftserzielung[4], da die Begünstigungsvorschriften einen Jahresbetrag als erhöhte Abschreibung vorsehen. Die Fördertatbestände sollen zudem einerseits im Fall einer qualifizierten Nutzung keine Förderlücken entstehen lassen, andererseits auch keine Doppelbegünstigungen eröffnen.
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