Rz. 175
Nach § 13a Abs. 7 S. 3 EStG sind die Wirtschaftsgüter i. S. d. § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG unter Angabe des Tags der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen. Die Führung des Verzeichnisses nach § 13a Abs. 7 S. 3 EStG bedarf keiner bestimmten Form. § 13a Abs. 7 S. 3 EStG gilt nur für die in § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG genannten Wirtschaftsgüter, nicht aber für die i. S. d. § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG. Unberührt von § 13a Abs. 7 S. 3 EStG bleiben allerdings Aufzeichnungspflichten nach anderen steuerlichen oder außersteuerlichen Vorschriften.[1] Vor diesem Hintergrund beinhaltet § 4 Abs. 3 S. 5 EStG auch für Wirtschaftsgüter i. S. d. § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG eine der Regelung in § 13a Abs. 7 S. 3 EStG entsprechende Aufzeichnungsverpflichtung.[2]
Rz. 176
Die Führung des Verzeichnisses nach § 13a Abs. 7 S. 3 EStG ist keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Absetzung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.[3] Entsprechendes gilt auch für § 4 Abs. 3 S. 5 EStG. Diese Regelungen dienen lediglich der Beweiserleichterung. Fehlt es an den erforderlichen Aufzeichnungen, sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und die Buchwerte zu schätzen.
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