Rz. 549
Durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz v. 16.5.2003[1] ist die Verlustverrechnungsbeschränkung für Beteiligungen einer Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft mit Wirkung von 2003 eingeführt und durch das Korb II-Gesetz v. 22.12.2003[2] auch auf zwischengeschaltete Personengesellschaften erstreckt worden. Die Rückwirkung des § 15 Abs. 4 S. 6 EStG auf den Vz 2003 hat der BFH[3] als unechte Rückwirkung insoweit für verfassungsrechtlich zweifelhaft erachtet, als sich § 15 Abs. 4 S. 6 EStG ohne Beschränkung auch auf Verluste erstreckt, die auf vor dem Jahr 2003 begründeten Verpflichtungen beruhen. .
Sinn und Zweck der Regelung ist die Beseitigung eines möglichen Verlusttransfers oder Verlusttransports mittels einer still beteiligten Kapitalgesellschaft durch § 15 Abs. 4 S. 6 EStG und § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG.[4] Die Regelung gilt als verfassungsrechtlich problematisch, da sie Kapitalgesellschaften und Mitunternehmerschaften sowie Innen- und Außengesellschaften ohne hinreichende Rechtfertigung ungleich behandelt.[5] Gleichwohl hat das FG Baden-Württemberg verfassungsrechtliche Zweifel jüngst unter Hinweis auf den Charakter der Vorschrift als Missbrauchsabwehr verneint.[6]
Rz. 550 einstweilen frei
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