Rz. 48
Der Höchstbetrag erhöht sich gem. § 33a Abs. 2 S. 2 EStG um durch den Stpfl. geleistete Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der unterhaltsberechtigten Person. Hierbei ist unerheblich, ob die Beiträge vom Stpfl. direkt an die Versicherer überwiesen werden oder dem Unterhaltsberechtigten gezahlt werden und dieser die Aufwendungen bestreitet.[1] Voraussetzung ist lediglich, dass ein Abzug gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG nicht erfolgt (§ 10 EStG Rz. 68ff.). Hiermit wollte der Gesetzgeber eine Doppelberücksichtigung vermeiden.[2]
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