Rz. 215

Wertpapiere gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der An- und Verkauf von Wertpapieren Gegenstand des Betriebs des Stpfl. ist (Umlaufvermögen). Sie sind auch notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie die Gegenleistung für eine betriebliche Leistung darstellen.

Der Umstand, dass Wertpapiere mit betrieblichen Geldmitteln erworben sind, genügt nicht, sie zu notwendigem Betriebsvermögen zu machen.

Der An- und Verkauf von Wertpapieren kann grundsätzlich auch im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung erfolgen. Bedient sich ein Bankier hierzu jedoch der Organisation seines Betriebs, verwendet er hierzu betriebliche Mittel im Weg der Entnahme und führt er die Erlöse im Weg der Einlage dem Betrieb wieder zu, so handelt es sich insoweit um betriebliche Geschäftsvorfälle, die Wertpapiere gehören als Umlaufvermögen zum notwendigen Betriebsvermögen.[1] Dagegen gehören auf eigene Rechnung vorgenommene An- und Verkäufe durch einen Börsenmakler nicht zu seinem Gewerbebetrieb, wenn die Geschäfte eindeutig als Privatgeschäfte behandelt werden und sich nach Umfang und Art ihrer Abwicklung im Rahmen des von der Verkehrsauffassung geprägten Bilds einer privaten Vermögensverwaltung halten (vgl. BFH v. 11.7.1968, IV 139/63, BStBl II 1968, 775; zur Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Wertpapierhandel vgl. § 15 EStG Rz. 101).

 

Rz. 216

Wertpapiere können gewillkürtes Betriebsvermögen sein, wenn sie in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind. Das ist der Fall, wenn sie zur Sicherung eines betrieblichen Kredits dienen oder allgemein die Kapitalausstattung des Betriebs verbessern sollen (z. B. zur Erhöhung der Kreditwürdigkeit; vgl. Rz. 72).

An der Eignung, dem Betrieb zu dienen, fehlt es aber, wenn bei Erwerb oder Einlage erkennbar ist, dass die Wertpapiere dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen werden (vgl. Rz. 68).

 

Rz. 217

Beteiligungen sind notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie entscheidend der Förderung des Betriebs oder dem Absatz von Produkten des Betriebs dienen.[2] Das ist etwa der Fall, wenn ein wesentlicher Teil der Umsätze auf der Geschäftsbeziehung zu der Kapitalgesellschaft beruht. Soweit diese Voraussetzung vorliegt, ist die Betriebsvermögenseigenschaft der Anteile unabhängig von der Höhe der Beteiligung.[3]

So ist die Beteiligung des Stpfl. an einer Bank, die ihm Kunden vermitteln soll, notwendiges Betriebsvermögen.[4]

Entsprechendes gilt auch, wenn der Stpfl. nicht unmittelbar an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist, sondern eine Holdinggesellschaft zwischengeschaltet ist, die die Kapitalgesellschaft beherrscht, die dem Betrieb des Stpfl. in der geschilderten Weise entscheidend dient.[5] Die Anteile an der Holding sind dann (notwendiges) Betriebsvermögen.

Geschäftsbeziehungen des Stpfl. zu der Kapitalgesellschaft, wie sie auch zu anderen Geschäftspartnern bestehen, genügen aber nicht, die Anteile als notwendiges Betriebsvermögen zu qualifizieren.[6]

 

Rz. 218

Notwendiges Betriebsvermögen einer Personengesellschaft kann die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft auch sein, wenn sie in der geschilderten Weise im Rahmen einer Betriebsaufspaltung der Tätigkeit der Betriebsgesellschaft dient.[7] Die Förderung des Betriebs der Betriebsgesellschaft führt dann auch zu einer Förderung der Besitzgesellschaft, einmal durch die Sicherstellung der Pachtentgelte, aber auch deshalb, weil die Anteile an der Betriebsgesellschaft wesentliche Betriebsgrundlage der Besitzgesellschaft sind. Die Beteiligung ist dann notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens; ist diese eine Personengesellschaft und gehört die Beteiligung nur einem Gesellschafter, ist die Beteiligung notwendiges Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters der Besitz-Personengesellschaft.[8]

 

Rz. 219

Die Beteiligung eines freiberuflich Tätigen an einer Kapitalgesellschaft kann notwendiges Betriebsvermögen sein, wenn die Beteiligung den beruflichen Interessen dient und der freiberuflichen Tätigkeit nicht wesensfremd ist (Beteiligung eines Wirtschaftsprüfers an einer Treuhand-GmbH; BFH v. 11.3.1976, IV R 185/71, BStBl II 1976, 380; vgl. Rz. 82).

 

Rz. 220

Anteile des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH bei einer typischen GmbH & Co. KG sind notwendiges Sonderbetriebsvermögen der KG (vgl. Anh. 1 zu § 15 EStG Rz. 179).

 

Rz. 221

Kein Wirtschaftsgut für den Gesellschafter ist eine Kapitalrücklage der Gesellschaft. Leistet der Gesellschafter in eine Kapitalrücklage, erhöht er damit die Anschaffungskosten der Beteiligung; er erwirbt kein selbstständiges Wirtschaftsgut "Beteiligung an der Kapitalrücklage". Die Kapitalrücklage steht, anders als die Beteiligung, nicht dem Gesellschafter zu; er hat keine Berechtigung an der Kapitalrücklage. Die Einlage ist die Zuführung von Vermögen an die Gesellschaft; hieraus resultieren Anschaffungskosten auf die Beteiligung. Die Verwendu...

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