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Frotscher/Geurts, EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen / 8.2 Durchführung der Gewinnermittlung

Prof. Dr. Marcus Oehlrich, Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 489

Bei der Durchführung der Einnahme-Überschussrechnung ist zwischen Anlage- und Umlaufvermögen zu unterscheiden.

Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens führen die Anschaffung oder Herstellung noch nicht zum Abzug von Betriebsausgaben; das Abflussprinzip des § 11 EStG gilt insoweit nicht. Stattdessen sind nach § 4 Abs. 3 S. 3 EStG Abschreibungen anzusetzen. Das bedeutet, dass auch für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Abschreibungen, also die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, das Zuflussprinzip nicht gilt. Vielmehr ist die Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach bilanzrechtlichen Gesichtspunkten zu bestimmen. Für einen öffentlichen Investitionszuschuss bedeutet dies, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bereits im Jahr der Bewilligung, nicht erst im Jahr der Auszahlung gemindert werden. Entsprechend muss das Wahlrecht, den Zuschuss stattdessen als Betriebseinnahme anzusetzen, im Jahr der Bewilligung des Zuschusses ausgeübt werden.[1]

Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 7ff. EStG) abzuschreiben; degressive Abschreibungen, erhöhte Abschreibungen und Sonderabschreibungen können in Anspruch genommen werden (§ 4 Abs. 3 S. 3 EStG). Bei der Veräußerung des Wirtschaftsguts ist der Restwert festzustellen und als Betriebsausgabe abzusetzen; der Veräußerungserlös ist Betriebseinnahme. Ist kein Anlageverzeichnis geführt worden, ist der Restwert durch Abzug der vorgenommenen Abschreibungen von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu ermitteln (zu dem für das Anlagevermögen zu führenden Verzeichnis vgl. Rz. 515).

Wenn ein abnutzbares Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens – z. B. ein Pkw – nur teilweise betrieblich genutzt wird und sich aufgrund dessen die Abschreibungen weg...

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