Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 147
Hinsichtlich der Werbung ist zu unterscheiden: Einnahmen des Veranstalters aus Werbung für eine sportliche Veranstaltung bzw. für einen Sportler fallen unter § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG. Werbung, die während oder anlässlich einer sportlichen Darbietung vorgenommen wird, fällt jedoch nicht hierunter. Es handelt sich um eine eigenständige Leistung, die neben oder anlässlich der sportlichen, künstlerischen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietung erbracht wird und nicht unmittelbar mit der sportlichen bzw. sonstigen Leistung zusammenhängt. Das ist etwa bei der Bandenwerbung der Fall, bei der lediglich eine Werbefläche aufgrund eines Mietvertrags zur Verfügung gestellt wird. Ebenfalls nicht hierunter fallen Werbeauftritte von Sportlern usw., die unabhängig von einer konkreten sportlichen Veranstaltung erfolgen, Beteiligung an Verkaufsförderungsmaßnahmen und an Öffentlichkeitsmaßnahmen, Teilnahme an innerbetrieblichen Veranstaltungen, Mitwirkung an der Erstellung von Werbemitteln und ähnliche Leistungen. In Betracht kommen insoweit nur inländische Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f oder Nr. 6 EStG. Die Werbeleistung hängt dann nicht mit der sportlichen Veranstaltung zusammen; diese Leistungen können aber "unterhaltende Darbietungen" sein. Verschiedene Leistungen im Zusammenhang mit der Werbung bei Veranstaltungen werden daher nicht zwingend zusammengefasst, sondern jeweils nach ihrem Charakter "segmentiert" und gesondert behandelt. Das betrifft etwa Verschaffung von Dienstleistungen des Sportlers, wie Werbeauftritte, und Überlassung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Werbemitteln. Die einzelnen Leistungen sind jeweils nach den bei ihnen vorliegenden Faktoren unter die einzelnen Tatbestände des § 49 Abs. 1 EStG zu subsumieren.
Rz. 148
Daher fallen Einnahmen aus Werbeverträgen sowie Werbeauftritten von Künstlern, Sportlern usw. nicht unter den Tatbestand der Nr. 2 Buchst. d. Diese gewerblichen Einkünfte unterliegen nur dann der beschr. Steuerpflicht, wenn eine Betriebsstätte oder ein ständiger Vertreter besteht. Auch die Vermittlungseinkünfte von Agenturen fallen in diesen Fällen nur unter die beschr. Steuerpflicht, wenn eine Betriebsstätte oder ein ständiger Vertreter besteht. Ebenso gehören Einnahmen aus der Übertragung von Werberechten anlässlich sportlicher Veranstaltungen nicht zu den nach Nr. 2 Buchst. d beschränkt stpfl. Einkünften. Diese können aber, wenn sie gewerblich sind, unter Nr. 2 Buchst. f fallen (Rz. 177).
Rz. 148a
Werbeeinnahmen können aber mit der sportlichen oder sonstigen Darbietung "zusammenhängende Leistungen" sein, wenn die Werbung unmittelbar durch die Darbietung erbracht wird. Das ist der Fall, wenn der Sportler Sportgeräte oder Kleidung mit dem Werbeaufdruck verwendet, also bei der Trikotwerbung, Werbung auf Rennwagen und ähnlichen Werbemaßnahmen. In diesen Fällen wird nicht lediglich eine Werbefläche ohne weitere Tätigkeit zur Verfügung gestellt, wie es bei der Bandenwerbung der Fall ist. Vielmehr erbringt der Sportler bzw. das Rennteam hierdurch eine selbstständige Leistung, indem sie für den vertragsgemäßen Einsatz der Sportgeräte bzw. das Tragen der Sportkleidung mit dem Werbeaufdruck sorgen. Die Werbemaßnahme ist dann unmittelbar auf die konkrete Sportveranstaltung oder sonstige Darbietung bezogen und kann nur durch den Darbietenden erbracht werden. Dieser unmittelbare sachliche, personelle und zeitliche Zusammenhang führt dazu, dass die Werbeleistung in die Darbietung einbezogen ist und die Vergütung unter den Tatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG fällt. Für welches Produkt geworben wird, ist dabei unbeachtlich. Die Werbung muss also nicht für die bei der Darbietung verwendeten Produkte erfolgen.
Rz. 149
Einnahmen aus Werbung können auch dann unter Nr. 2 Buchst. d fallen, wenn sportliche, künstlerische, artistische, unterhaltende oder ähnliche Veranstaltungen und Werbeeinnahmen untrennbar miteinander verbunden sind, indem sie aufgrund einheitlicher Verträge durch einen Anbieter "aus einer Hand" erbracht werden. Es muss sich, wie der Gesetzestext nahelegt, um sportliche, künstlerische, artistische unterhaltende oder ähnliche Leistungen handeln, die die Werbeleistungen "einschließen". Die Werbeleistung muss daher Nebenleistung zu der künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder sonstigen Darbietung sein. Dieser Fall liegt nicht vor, wenn die Leistungen aus der sportlichen, künstlerischen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltung und die Werbeleistungen aufgrund selbstständiger Verträge oder durch unterschiedliche Personen erbracht werden. Es fehlt dann an dem tatsächlichen, konkreten und untrennbaren Zusammenhang der Darbietung oder Verwertung mit den Werbeeinnahmen.
Rz. 150
Soweit das Recht, bei einer sportlichen oder sonstigen Veranstaltung Werbung zu betreiben, entgeltlich einem Dritten überlassen wird, handelt es sich (wirtschaftlich) um eine Veräußerung dieses Rechts. Die...