Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 127
Der Begriff des Sports bei den "sportlichen" Darbietungen ist ebenso zu fassen wie bei § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO. Wesensmerkmal ist die körperliche Ertüchtigung. Schach ist kraft ausdrücklicher Regelung in § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO Sport, ebenso Auto- und Motorradrennsport, Modellsport und Hundesport. Unter die Regelung fallen nur Berufssportler, die eine planmäßige, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit ausüben, da nur sie gewerbliche Einkünfte haben. Grundsätzlich ist es ohne Bedeutung für die beschr. Steuerpflicht, ob es sich um Berufs- oder um Amateursportler handelt. Amateursportler, die nur gelegentlich für ihre Teilnahme an Wettkämpfen bezahlt werden, fallen jedoch nicht unter die beschr. Steuerpflicht nach Nr. 2 Buchst. d, da bei ihnen die Einkunftserzielungsabsicht, und damit Einkünfte fehlen, die unter die beschr. Steuerpflicht fallen könnten. Für die Frage, ob es sich um Amateur- oder Berufssportler handelt, ist der Amateurstatus der Sportverbände nicht entscheidend, sondern nur, ob sie gewerbliche Einkünfte erzielen. Sportler, die Startgelder oder Siegprämien erhalten, sind gewerblich tätig, auch wenn sie den Amateurstatus besitzen. Da Anknüpfungstatbestand "Darbietungen" sind, braucht die sportliche Leistung nicht von dem Stpfl. in Person erbracht zu werden. Unter die Vorschrift fallen daher auch die Einkünfte der Veranstalter von Sportveranstaltungen. Dagegen fällt die Tätigkeit von Personen, die nur anlässlich einer Sportveranstaltung tätig werden, aber selbst keinen Sport betreiben, sondern nur die Sportausübung anderer Personen überwachen oder beurteilen, nicht unter die Vorschrift. So sind Schiedsrichter sowie Preisrichter keine Sportler. Sie haben gewerbliche Einkünfte, die unter § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG fallen, also nur bei Bestehen einer inländischen Betriebsstätte oder einen inländischen ständigen Vertreter zu inländischen Einkünften führen. An dem Ort der jeweiligen Sportveranstaltung unterhalten sie regelmäßig keine Betriebsstätte, sodass die Besteuerung in ihrem Ansässigkeitsstaat, wo sich ihre Geschäftsleitungsbetriebsstätte befindet, erfolgt. Der Ort der Ausübung der Schiedsrichtertätigkeit ist daher ohne Bedeutung.
Rz. 128
Sportliche Veranstaltungen sind Veranstaltungen, die es aktiven Sportlern ermöglichen, Sport zu betreiben, und zwar auch, wenn er nicht wettkampfmäßig betrieben wird. So ist z. B. eine Eiskunstlauf-Show eine sportliche Veranstaltung. Auch sportliche Show-Auftritte sind Sport, ebenso Trimmveranstaltungen und Volkswettbewerbe. Die Tätigkeit eines Sporttrainers ist keine "sportliche Veranstaltung". Unter den Begriff der "sportlichen Darbietung" fällt auch der Eigentümer eines Turnierpferds, dem die von diesem Pferd gewonnenen Preise zustehen, obwohl dieser Eigentümer nicht selbst sportliche Leistungen erbringt.
Rz. 128a
Keine sportliche Veranstaltung liegt dagegen in der Tätigkeit eines Dachverbands, der den organisatorischen Rahmen für die Durchführung von Sportveranstaltungen schafft und dadurch die ordnungsgemäße und einheitliche Durchführung von Wettkämpfen ermöglicht und unterstützende verwaltungstechnische Funktionen wahrnimmt. Der Dachverband führt selbst keine Veranstaltungen durch, auf denen Sport betrieben wird. Die Organisation von Sportveranstaltungen durch die angeschlossenen Verbände oder Vereine ist dem Dachverband nicht zuzurechnen.
Rz. 129
Zu den Einkünften des Sportlers gehören üblicherweise Siegprämien, Antrittsgelder und Einkünfte aus Werbeleistungen (Trikotwerbung, Ausrüsterverträge, Verwendung des Bildes und des Namens für Werbezwecke; zur Besteuerung der Werbeleistungen vgl. Rz. 147). Überlassung des Rechts am eigenen Bild oder an dem Namen führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Bei Sportlern, die Arbeitnehmer sind (häufig in Mannschaftssportarten), kommt das Gehalt aus nichtselbstständiger Tätigkeit hinzu.