Rz. 7
Im Folgenden wird nur die Änderung derjenigen Regelungen dokumentiert, die jetzt im § 50c EStG enthalten sind. Zu den übrigen Regelungen vgl. § 50d EStG n. F. Rz. 3.
Die Vorschrift wurde in der ursprünglichen Fassung des § 50d a. F. EStG durch G. v. 25.7.1988 eingefügt, wodurch § 73h EStDV ersetzt wurde.[1]
Danach kam es zu folgenden Änderungen:
- Durch G. v. 25.2.1992[2] wurde der Anwendungsbereich der Regelung des § 50d Abs. 1, 2 EStG auf die Fälle des § 44d EStG und die Regelung des Freistellungsverfahrens auf Gewinnausschüttungen ausgedehnt.
- Mit G. v. 21.12.1993[3] wurde in § 50d Abs. 2 EStG die Regelung zur Ansässigkeitsbescheinigung neu gefasst.
- Durch G. v. 20.12.1996[4] wurde § 50d Abs. 3 EStG an die Änderung des § 50a Abs. 5 EStG angepasst und ein neuer § 50d Abs. 4 EStG (mittelbare Leistung aus öffentlichen Kassen) eingefügt.
- Durch G. v. 23.10.2000[5] wurden Verweisungen angepasst.
- Durch G. v. 20.12.2001[6] wurde § 50d EStG völlig neu gefasst; die Vorschrift erhielt dadurch ihre bis zur Aufteilung in §§ 50c und 50d EStG geltende Form.
- Durch G. v. 23.7.2002[7] wurde eine Verweisung angepasst.
- Durch G. v. 15.12.2003[8] wurde in § 50d Abs. 1 S. 2 EStG auf die Erstattungsmöglichkeit von durch Haftungs- oder Nachforderungsbescheid geltend gemachten Beträgen hingewiesen.
- Durch G. v. 2.12.2004[9] wurde in § 50d Abs. 1, 2 und 4 EStG die Verweisung auf § 50g EStG eingefügt sowie § 50d Abs. 1a EStG (jetzt: § 50c Abs. Abs. 4 EStG) angefügt. In § 50d Abs. 2 EStG wurde das Freistellungsverfahren neu geregelt.
- Durch G. v. 22.9.2005[10] wurde die Bezeichnung "Bundesamt für Finanzen" durch die Bezeichnung "Bundeszentralamt für Steuern" (BZSt) ersetzt.
- Durch G. v. 13.12.2006[11] wurde § 50d Abs. 6 EStG auf Erträge aus Versicherungen ausgedehnt.
- Durch G. v. 19.12.2008[12] wurde § 50d Abs. 1, 1a, 2 und 5 EStG an die Neukonzeption des § 50a EStG angepasst.
- Durch G. v. 22.6.2011[13] wurde § 50d Abs. 1 EStG an die Einführung des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG angepasst.
- Durch G. v. 2.6.2021[14] wurden die Regelungen des § 50d Abs. 1, 1a, 2, 4, 5 und 6 EStG in § 50c EStG übernommen und neu gefasst.
- Durch G. v. 25.6.2021[15] wurde § 50c Abs. 2 S. 3 EStG ergänzt.
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