Rz. 36
Zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr gehört auch ihre Vercharterung (§ 5a Abs. 2 S. 2 EStG). Vorausgesetzt wird, dass die Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 S. 1 EStG vollen Umfangs erfüllt sind (Rz. 29) und das Seeschiff vom Vercharterer ausgerüstet worden ist. Das ist nicht gegeben im Falle der bare-boat-charter (vgl. aber im Fall des gecharterten Seeschiffes Rz. 33)[1] oder bei der Vercharterung eines unbemannten Seeleichters.[2] Alle wesentlichen der dem Vercharterer obliegenden Aufgaben müssen im Inland erfüllt werden.[3]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Basic enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen