Rz. 80
Neben der Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 1 EStG ist eine Bilanz nach den allgemeinen Grundsätzen aufzustellen, einschließlich etwaiger Ergänzungs- oder Sonderbilanzen.[1] Die Steuerbilanzen werden aber während der Zeit der Gewinnermittlung nach der Tonnage nicht der Besteuerung zugrunde gelegt. § 60 EStDV ist durch das SeeschifffahrtsanpassungsG nicht geändert worden, sodass die Bilanzen weiterhin nach allgemeinen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften erstellt werden müssen. Der Steuererklärung ist eine Abschrift der Bilanz beizufügen. Gem. § 5b EStG ist die Bilanz elektronisch an das FA zu übermitteln, was regelmäßig einen erheblichen Aufwand verursacht (Rz. 16a).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Basic enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen