Rz. 370

§ 7 Abs. 4, 5 und 5a EStG regeln die AfA für Gebäude, Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. Hierbei ist, von Ausnahmeregelungen abgesehen, grundsätzlich unmaßgeblich, ob sich die genannten Wirtschaftsgüter im Betriebs- oder im Privatvermögen befinden. § 7 Abs. 4 EStG schreibt bei der linearen AfA die Abschreibungssätze und § 7 Abs. 5 EStG bei der degressiven AfA die Staffelsätze verbindlich fest. Sie können grundsätzlich weder über- noch unterschritten werden. Folglich sind AfA-Zeiträume möglich, die weder der tatsächlichen noch der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Gebäude bzw. der den Gebäuden gleichgestellten Objekte entsprechen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist bei der linearen AfA eine AfA gemäß der tatsächlichen Nutzungsdauer möglich (§ 7 Abs. 4 S. 2 EStG).

 

Rz. 371

§ 7 Abs. 4 EStG gilt sowohl für inländische als auch für ausländische Gebäude. Demgegenüber findet die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG Anwendung nur auf Gebäude, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das EWR-Abkommen anzuwenden ist. Entsprechendes gilt für die den Gebäuden gleichgestellten Objekte.

 

Rz. 372

Die Grundvoraussetzungen für die steuerliche Geltendmachung von AfA nach § 7 Abs. 1 S. 1 EStG, insbesondere die Abnutzbarkeit und der Einsatz der Wirtschaftsgüter zur Erzielung von Einkünften, müssen auch bei der AfA auf Gebäude und den Gebäuden gleichgestellte Objekte vorliegen. Auch bezüglich der AfA-Berechtigung, der AfA-Bemessungsgrundlage und des AfA-Volumens gelten grundsätzlich die Kriterien des § 7 Abs. 1 S. 1 EStG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Basic enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge