Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
1 Allgemeines
1.1 Überblick über die Vorschrift
Rz. 1
§ 7a EStG gliedert sich in 9 Absätze. Die einzelnen Absätze beinhalten folgende Regelungen:
- Abs. 1: Nachträgliche Anschaffungs-/Herstellungskosten oder Minderung der ursprünglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten
- Abs. 2: Anzahlungen auf Anschaffungskosten bzw. Teilherstellungskosten
- Abs. 3: Mindest-AfA
- Abs. 4: Normal-AfA neben den erhöhten Absetzungen
- Abs. 5: Verbot der doppelten Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen
- Abs. 6: Auswirkung erhöhter Absetzungen oder Sonderabschreibungen auf die Buchführungsgrenzen
- Abs. 7: Zurechnung des begünstigten Wirtschaftsguts auf mehrere Personen
- Abs. 8: Besondere Aufzeichnungspflichten
- Abs. 9: AfA nach Ablauf eines Begünstigungszeitraums von Sonderabschreibungen
1.2 Entstehungsgeschichte
Rz. 1a
§ 7a EStG 1949ff. sah eine Bewertungsfreiheit für bewegliche Wirtschaftsgüter bei Ersatzbeschaffungen vor. Durch § 7a EStG i. d. F. des EStRefG v. 5.8.1974 wurden allgemeine Bestimmungen über erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen in das EStG eingefügt. Nach § 52 Abs. 10 EStG war § 7a EStG erstmals auf nach dem 31.12.1974 angeschaffte/hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden. Nachträgliche Herstellungskosten mussten nach diesem Termin abgeschlossen sein. Bereits im Entwurf eines 3. Steuerreformgesetzes (§ 167 E-EStG 1975) war vorgesehen, die Regelungen in einer Vorschrift zusammenzufassen, die gemeinsam für alle erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen gelten. Die bis zum Jahr 1974 in § 7a EStG enthaltene Regelung über die Bewertungsfreiheit für bewegliche Wirtschaftsgüter bei Vertriebenen und rassisch Verfolgten konnte wegfallen, weil sie durch Zeitablauf gegenstandslos geworden war.
Durch WoBauFördG v. 22.12.1989 wurde mit Wirkung ab Vz 1990 (§ 52 Abs. 1 EStG 1987 i. d. F. des StRefG v. 25.7.1988) in Abs. 1 ein S. 3 (nachträgliche Minderung der Anschaffungs-/Herstellungskosten im Begünstigungszeitraum) eingefügt.
Durch Einigungsvertragsgesetz v. 23.9.1990 wurde klarstellend geregelt, dass § 7a EStG in den neuen Bundesländern ab dem 1.1.1991 gilt.
1.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Rz. 2
§ 52 Abs. 22 EStG regelte den zeitlichen Geltungsbereich des § 7a Abs. 6 EStG a. F. (sog. Verlustklausel). Die Verlustklausel des § 7a Abs. 6 EStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 21.6.1979 ist im Rahmen der Übergangsregelung zu § 15a EStG (§ 52 Abs. 22 und 33 EStG) weiter anzuwenden (R 7a Abs. 8 EStR 2012). Da § 7a Abs. 6 EStG a. F. durch Gesetz v. 20.8.1980 gestrichen worden ist, hat die Übergangsregel in § 52 Abs. 22 EStG im Übrigen keine Bedeutung mehr. § 57 Abs. 1, 2 EStG enthält zudem für das in Art. 3 des Einigungsvertrags genannte Gebiet besondere (zeitliche) Anwendungsregeln für einzelne Begünstigungsnormen, die § 7a EStG präzisieren (§§ 7b–7k EStG).
1.4 Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 3
§ 7a EStG gilt als Generalnorm grundsätzlich für alle erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen, ist aber keine selbstständige Begünstigungsnorm. § 7a EStG gilt
Dabei ist es gleichgültig, ob diese im EStG, in der EStDV oder in Nebengesetzen geregelt sind. Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen sind Unterformen der Bewertungswahlrechte: § 7a EStG enthält grundsätzliche Regeln im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen oder Sonderabschreibungen, sozusagen einen "Allgemeinen Teil" für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, gewährt aber selbst keine Steuervergünstigung. § 7a EStG ist Generalklausel (= lex generalis) im Verhältnis zu einzelnen Begünstigungsnormen. In den Einzelregelungen enthaltene Grundsätze gehen daher § 7a EStG vor. Praktisch bedeutsam ist allerdings stets § 7a Abs. 8 EStG, der mit dem Aufzeichnungserfordernis eine aus den Einzelregelungen nicht aufzufindende Voraussetzung enthält. Das Verhältnis von § 7a EStG zu den einzelnen Begünstigungsvorschriften zeichnet sich durch die Ergänzungsfunktion der Vorschrift aus. Aus der systematischen Stellung der Vorschrift ist abzuleiten, dass die allgemeinen Regelungen der §§ 6, 7 EStG auch für § 7a EStG Bedeutung haben, soweit dort nichts anderes bestimmt ist. Folglich sind die in diesen Normen verwendeten gemeinsamen Tatbestandsmerkmale (z. B. Begriff der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, Restnutzungsdauer) einheitlich auszulegen.
Rz. 4
Erhöhte Absetzungen sind Absetzungen, die an die Stelle normaler AfA treten (z. B. §§ 7h, 7i EStG), während Sonderabschreibungen Abschrei...