1Hinzuzurechnen sind Nachzahlungszinsen (§ 233 a AO), Stundungszinsen (§ 234 AO) und Aussetzungszinsen (§ 237 AO) zur Körperschaftsteuer, Vermögensteuer und zur Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch. 2Hinzuzurechnen ist jeweils der Betrag, der den Jahresüberschuß gemindert hat. 3Erstattungszinsen nach § 233 a AO sowie erstattete Stundungs- und Aussetzungszinsen sind mit den oben genannten Zinsaufwendungen zu verrechnen und können ggf. zu einer negativen Hinzurechnung führen.[1]
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