Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtabzugsfähigkeit von Drittaufwand bei der Finanzierung von Rentenanwartschaften
Leitsatz (redaktionell)
Zinsaufwendungen für einen schenkweise an den Ehegatten übertragenden Rentenanspruch sind, da es sich um Drittaufwand handelt, nicht als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigungsfähig
Normenkette
EStG §§ 22, 9 Abs. 1
Streitjahr(e)
1995, 1996, 1997, 1998, 1999
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger wurden für die Streitjahre 1995 bis 1999 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin bezog als Hausfrau und Mutter zweier minderjähriger Kinder keine eigenen Einkünfte.
Der Kläger hatte 1993 mittels Fremdfinanzierung sechs Eigentumswohnungen hergestellt und davon nach Fertigstellung drei Wohnungen veräußert. Den Veräußerungserlös hat er nicht zur Tilgung der von ihm aufgenommenen Darlehen verwendet, sondern u.a. zur Finanzierung von Rentenversicherungen gegen Einmalzahlung verwendet. Der Kläger stellte seiner Ehefrau einen Betrag in Höhe von 500.000,-- DM im ehelichen Innenverhältnis zur Verfügung, was von der Finanzverwaltung als Schenkung gewertet wurde. Die Kläger schlossen Rentenversicherungsverträge gegen Einmalbetrag über jeweils 500.000,-- DM ab. Die Schuldzinsen für das von dem Kläger ursprünglich zur Immobilienfinanzierung aufgenommene Darlehen wurden von den Klägern jeweils hälftig als vorweggenommene Werbungskosten im Rahmen der sonstigen Einkünfte im Sinne des § 22 EStG angesetzt.
Die geltend gemachten Werbungskosten der Klägerin betrugen in 1995 36.926,-- DM, in 1996 30.081,-- DM, in 1997 30.068,-- DM, in 1998 30.376,-- DM und in 1999 30.292,-- DM.
Bei dem Kläger, der freiberuflich als HNO Arzt tätig ist, fand eine steuerliche Außenprüfung für den Zeitraum 1996 bis 1998 statt. Im Rahmen der Außenprüfung vertrat der Außenprüfer die Auffassung, dass es sich bei den von der Klägerin geltend gemachten Werbungskosten um nicht abzugsfähigen Drittaufwand handelt. Die Werbungskosten der Ehefrau wurden in den auf Grund der Außenprüfung nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung geänderten Einkommensteuerbescheiden 1995 bis 1998, bzw. bei der erstmaligen Veranlagung für 1999 seitens der Beklagten, die sich die Feststellungen des Außenprüfung zu eigen machte, nicht mehr anerkannt.
Nach erfolglosem Vorverfahren verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Berücksichtigung der hälftigen Schuldzinsen als Werbungskosten bei der Klägerin im Klageverfahren weiter.
Die Kläger sind der Auffassung, dass eine schematische Übertragung der von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Jahr 1999 aufgestellten Grundsätze zur Berücksichtigung von so genanntem Drittaufwand ihrer besonderen familiären Situation nicht gerecht wird. Es könne nicht darauf ankommen, wer Schuldner der Darlehenszinsen ist und aus welchen Mitteln diese beglichen wurden. Bei einer Konstellation in der die Ehefrau nur deswegen keine eigenen Einkünfte erzielt, damit es dem anderen Ehegatten überhaupt möglich ist, seine freiberuflichen Einkünfte zu erzielen, führe eine zu formalistische Betrachtung dazu, dass völlig übersehen werde, dass die Ehegatten beide gleichermaßen zum Familieneinkommen beitragen und deswegen auch gleichermaßen wirtschaftlich die im Rahmen des Ehegatten- und des Familienverhältnisses anfallenden Kosten wirtschaftlich tragen, unabhängig davon, wer jeweils die obligatorischen Verträge wie Darlehensvertrag oder Rentenvertrag abschließt. Die Ausstrahlungswirkung des Schutzgedankens und des aktiven Förderauftrages des Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz dürfe nicht übersehen werden.
Den Klägern müsse Vertrauensschutz nach § 176 AO zugute kommen. Zum Zeitpunkt der Abgabe ihrer Einkommensteuererklärungen 1995 bis 1999 und auch noch zum Zeitpunkt der ursprünglichen Veranlagungen habe der Bundesfinanzhof selbst im Falle des Vorliegens „echten” Drittaufwands für zusammenveranlagte Ehegatten eine Ausnahme in Form der Abzugsfähigkeit gefordert (vgl. BFH vom 12.02.1988, VI R 141/85 BStBl II 1988, 764). Für die Kläger und auch für das Beratungsbüro sei zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme schlicht nicht absehbar gewesen, dass Jahre später die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Drittaufwandproblematik sich ändern würde. Da es bei der zivilrechtlichen Gestaltung schlicht nicht möglich sei, zukünftige Rechtsprechungsänderungen zu prognostizieren und entsprechend bei der Vertragsgestaltung bereits zu antizipieren, könne dies auch im Falle einer Vorbehaltsfestsetzung und nachfolgender Betriebsprüfung nicht zu einer Änderung zu Lasten des Steuerpflichtigen führen.
Seitens der Beklagten werde auch die besondere zivilrechtliche Konstruktion der Rentenversicherung der Klägerin nicht berücksichtigt. Beide Rentenversicherungen, die im Wege der Einmalzahlung bedient wurden, seien so ausgestaltet (Einmalzahlung ohne Kapitalwahlrecht), dass sie unter die Regelung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 a, Abs. 3 Nr. 1 BGB fielen. Anders als beim Zugewinnsanspruch formulierten §§ 1587 ff BGB n...