(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz [Bis 31.12.2022: Wirtschaft und Energie] überprüft jährlich die Angemessenheit der Höhe der Zuschlagzahlungen für KWK-Anlagen, um zu gewährleisten, dass die Zuschläge die Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung der KWK-Anlagen und dem Marktpreis nicht überschreiten. 2Im Fall einer drohenden Überschreitung der Differenz nach Satz 1 informiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz [Bis 31.12.2022: Wirtschaft und Energie] den Deutschen Bundestag bis spätestens zum 31. August eines jeden Jahres und schlägt gegebenenfalls eine gesetzliche Anpassung vor. 3In den Jahren 2021 und 2022 überprüft das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz [Bis 31.12.2022: Wirtschaft und Energie] auch, ob und in welchem Umfang die zum 1. Januar 2023 in Kraft tretende Anhebung der Vergütung nach § 7 Absatz 1 Nummer 5 angemessen und erforderlich ist, und schlägt dem Deutschen Bundestag gegebenenfalls eine gesetzliche Anpassung vor.
(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz [Bis 31.12.2022: Wirtschaft und Energie] führt im Jahr 2017, im Jahr 2022, im Jahr 2025 sowie im Jahr 2029 [Bis 13.08.2020: im Jahr 2017 sowie im Jahr 2021] eine umfassende Evaluierung der Entwicklung der KWK-Stromerzeugung in Deutschland durch, insbesondere mit Blick auf
1. |
die Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung und dieses Gesetzes, |
2. |
die Rahmenbedingungen für den wirtschaftlichen Betrieb von geförderten und nicht geförderten KWK-Anlagen, [Bis 13.08.2020: und] |
3. |
die Summe der jährlichen Zuschlagzahlungen, |
4. |
die Fördersystematik der Zuschlagszahlung auf die KWK-Stromerzeugung, |
5. |
den Nutzen für die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 1 von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 50 Megawatt unter den geltenden Förderbedingungen, |
6. |
Wirkung und Nutzen des Fernwärmeverdrängungsverbots in § 6 Absatz 1 Nummer 4 zur Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung und dieses Gesetzes, [Bis 31.12.2020: und] |
7. |
in der Evaluierung im Jahr 2025 die Erforderlichkeit, Angemessenheit und Ausgestaltung des Bonus nach § 7b und [Bis 31.12.2020: .] |
8. |
in der Evaluierung im Jahr 2022 die Option, den Bonus für innovative erneuerbare Wärme abweichend von § 7a im Wege von Ausschreibungen zu vergeben. |
2Die Zwischenüberprüfung erfolgt unter Mitwirkung von Verbänden der deutschen Wirtschaft und Energiewirtschaft und unter Berücksichtigung bereits eingetretener und sich abzeichnender Entwicklungen bei der KWK-Stromerzeugung. 3Im Hinblick auf die Erreichung der klimapolitischen Ziele der Bundesregierung erfolgt die Zwischenüberprüfung in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz [Bis 31.12.2022: und nukleare Sicherheit] [Bis 26.06.2020: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit]. 4Falls absehbar die Erreichung der Ziele nach § 1 gefährdet ist oder aus der Evaluierung nach Satz 1 Nummer 7 Änderungsbedarf resultiert, wird die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag die erforderlichen Maßnahmen vorschlagen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz [Bis 31.12.2022: Wirtschaft und Energie] evaluiert ferner im Jahr 2021 die Erfahrungen mit den Ausschreibungen nach den §§ 8a und 8b.
(4) 1Die Bundesnetzagentur, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und das Umweltbundesamt unterstützen das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz [Bis 31.12.2022: Wirtschaft und Energie] bei der Erstellung der Überprüfungen und Evaluierungen nach den Absätzen 1 bis 3. 2Zur Unterstützung soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz [Bis 31.12.2022: Wirtschaft und Energie] außerdem wissenschaftliche Gutachten in Auftrag geben.
(5) 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die nach den §§ 10, 11, 15, 20, 21, 24 und 25 erhobenen und die nach § 17 an das Statistische Bundesamt zu übermittelnden Daten dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz [Bis 31.12.2022: Wirtschaft und Energie] zu Zwecken der Überprüfung und Evaluierung nach den Absätzen 1 bis 3 in nicht personenbezogener Form zu übermitteln. 2Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, die im Rahmen der Ausschreibungen nach den §§ 8a und 8b erhobenen Daten dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz [Bis 31.12.2022: Wirtschaft und Energie] zu Zwecken der Evaluierung nach Absatz 3 [Bis 26.07.2021: Absatz 4] zu übermitteln. 3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz [Bis 31.12.2022: Wirtschaft und Energie] darf die nach den Sätzen 1 und 2 erlangten Daten an beauftragte Dritte zu Zwecken der Überprüfung und Evaluierung nach den Absätzen 1 bis 3 [Bis 26.07.2021: Absätzen 1 bis 5] übermitteln. 4Daten, die Geschäftsgeheimnisse [Bis 26.07.2021: Betriebs- und Geschäftsheimnisse] darstellen, ...