vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 UStG für Vergütungen der Aufsichtsratsmitglieder einer Volksbank
Leitsatz (redaktionell)
- Leistungen als Aufsichtsratsmitglied einer Volksbank sind umsatzsteuerbar.
- Ein Kl., der als Versicherungskaufmann und Hautverwalter tätig ist und als Aufsichtsratsmitglied einer Volksbank fungiert, übt die Aufsichtsratstätigkeit auch im Rahmen seines Unternehmens aus. Denn umsatzsteuerrechtlich hat jeder Unternehmer nur ein Unternehmen.
- Die nicht ehrenamtliche Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied einer Volksbank unterliegt nicht der USt-Befreiung nach § 4 Nr. 26 UStG.
- Bei Volksbanken handelt es sich um Erwerbsgesellschaften, die einer ehrenamtlichen Tätigkeit ihrer Aufsichtsratsmitglieder nicht zugänglich sind.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 26b
Streitjahr(e)
1997, 1998, 1999, 2000, 2001
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die umsatzsteuerliche Behandlung von Aufsichtsratsvergütungen.
Der Kläger ist hauptberuflich als Versicherungskaufmann selbstständig tätig. In dieser Funktion erzielte er in den Streitjahren steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze in einer Größenordnung von rd. 208.000 – 248.000 DM. Daneben war der Kläger Aufsichtsratsmitglied der Volksbank X e. G.. Für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der Volksbank erhielt der Kläger in den Streitjahren folgende Bruttovergütungen:
1997 |
4.000 DM |
1998 |
4.800 DM |
1999 |
5.200 DM |
2000 |
5.950 DM |
2001 |
4.323 DM |
Diese Vergütungen behandelte der Kläger als steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 26 Umsatzsteuergesetz (UStG). Die entsprechenden Bescheide für die Streitjahre ergingen nach § 164 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Rahmen der abschließenden Prüfung dieser Umsatzsteuerbescheide vertrat der Beklagte (das Finanzamt - FA –) die Auffassung, dass die Aufsichtsratsvergütungen der Umsatzsteuer unterlägen. Das FA erließ daraufhin unter dem 12.09.2002 (1997) bzw. 16.09.2002 (1998 – 2002) entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide.
Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein, den er damit begründete, dass die Einnahmen aus der Aufsichtsratstätigkeit nach § 4 Nr. 26 Buchstabe b UStG steuerfrei seien. Die Tätigkeit im Aufsichtsrat der Volksbank sei ehrenamtlich. Das FA folgte dieser Rechtsauffassung nicht und erließ am 01.12.2003 einen Einspruchsbescheid, mit dem es die Einsprüche gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre im Wesentlichen als unbegründet zurückwies. Lediglich die Umsatzsteuer 1998 wurde von 6.311 DM auf 6.299 DM und die Umsatzsteuer 1999 von 12.099 DM auf 12.094 DM herabgesetzt. Hierbei handelte es sich um Änderungen für Vorsteuerbeträge aus Fahrtkostenpauschalen.
Gegen die Zurückweisung der Einsprüche hat der Kläger Klage erhoben. Er vertritt weiter die Auffassung, dass die Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 26 Buchstabe b UStG vorlägen. Es handele sich um Auslagenersatz für eine ehrenamtliche Tätigkeit. So habe der BFH in einem Urteil vom 27.07.1992 (V R 33/72, BStBl II 1972, 844) entschieden, dass die Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitgliedes einer Genossenschaft als ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne der genannten Vorschrift angesehen werden könne. Es werde darauf abgestellt, ob eine Tätigkeit in einem anderen Gesetz als ehrenamtlich bezeichnet sei oder aber von der Allgemeinheit als ehrenamtlich angesehen werde. Diese Voraussetzung sei im Streitfall erfüllt. Bei der Frage der Angemessenheit der Entschädigung sei auf die Verhältnisse des Einzelfalles abzustellen. Dies habe die Finanzverwaltung selbst in Abschnitt 120 Abs. 4 Satz 2 der Umsatzsteuer-Richtlinien geregelt. Im Schrifttum werde zutreffend die Auffassung vertreten, dass bei der Beurteilung der Angemessenheit nicht kleinlich verfahren werden solle, dass jedoch eine Verdienstausfallsentschädigung unterhalb des tatsächlichen Verdienstausfalls als angemessen angesehen werden könne. Es handele sich bei der Aufwandsentschädigung der Volksbank um pauschale Entschädigungen, die jedem Aufsichtsratsmitglied in gleicher Höhe zugewendet würden. Eine Unterscheidung nach Berufsgruppen erfolge nicht. Die erhaltenen Entschädigungen machten im Übrigen nur einen geringen Prozentsatz des Umsatzes des Klägers aus. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sein Vorbringen wie folgt ergänzt: Der Aufsichtsrat tage etwa viermal im Jahr. Die Sitzungen dauerten ca. 5 Stunden ohne Vorbereitungszeit. Es gebe neben dem Aufsichtsrat noch verschiedene andere Ausschüsse, wie zum Beispiel den Bauausschuss und insbesondere auch den Kreditausschuss. Die Mitglieder dieser Ausschüsse setzten sich aus Teilen der Mitglieder des Aufsichtsrates und dem Vorstand zusammen. Der Kreditausschuss tage häufiger. Hier müssten Kredite ab einer bestimmten Kreditsumme genehmigt werden. Der Kläger habe seinerzeit als Vorsitzender des Aufsichtsrates bzw. später als stellvertretender Vorsitzender auch dem Kreditausschuss a...