vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [III R 99/07)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschränkung des Schuldzinsenabzugs bei Überentnahmen
Leitsatz (redaktionell)
- § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG verstößt nicht gegen das sog. objektive Nettoprinzip. Die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs knüpft an die Entscheidung des Steuerpflichtigen an, im Rahmen des Betriebs zufließende Mittel nicht für betriebliche, sondern für private Zwecke zu verwenden.
- Die Regelung des § 4 Abs. 4a EStG, welche die Verlagerung letztlich privat veranlasster Kreditaufnahmen in den betrieblichen Bereich behindert, steht nicht in Widerspruch zum objektiven Nettoprinzip, sondern führt dieses auf seinen eigentlichen Geltungsgrund zurück.
- § 4 Abs. 4a EStG führt zu keiner Ungleichbehandlung zwischen den verschiedenen Gewinnermittlungs- und Einkunftsarten. Denn § 4 Abs. 4a Satz 6 EStG ordnet ausdrücklich an, das die Vorschriften der Sätze 1 bis 5 bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 2 EStG sinngemäß anzuwenden ist.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4a
Streitjahr(e)
2000
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Beschränkung des Schuldzinsenabzuges nach § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Der Kläger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die er durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG ermittelt. Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte er für das Wirtschaftsjahr 3 einen Gewinn in Höhe von 167.282,80 DM. Bei dessen Ermittlung hatte er Schuldzinsen in Höhe von 19.143,98 DM als Betriebsausgaben abgezogen. Die Entnahmen beliefen sich auf 166.513,63 DM. Einlagen hatte der Kläger im Wirtschaftsjahr 3 nicht geleistet. Im Wirtschaftsjahr 2 hatte der Kläger bei einem Gewinn von 142.669,53 DM Entnahmen in Höhe von 505.443,41 DM vorgenommen. Einlagen hatte er auch in diesem Wirtschaftsjahr nicht geleistet. Das zum Schluss des Wirtschaftsjahres 1 ausgewiesene Eigenkapital hatte sich auf 154.087,04 DM belaufen. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erhöhte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) den von dem Kläger erklärten Gewinn um den seines Erachtens nach § 4 Abs. 4a EStG nicht als Betriebsausgabe abziehbaren Teil der Schuldzinsen, den es mit 14.474,00 DM ermittelte.
Den hiergegen eingelegten Einspruch, mit dem der Kläger geltend machte, dass § 4 Abs. 4a EStG in Verbindung mit der Anwendungsregelung des § 52 Abs. 11 EStG zu einer unzulässigen Rückwirkung führe, wies das FA durch Einspruchsbescheid vom 6. April 2004 als unbegründet zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 3. Mai 2004 Klage, mit der er die Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 4a EStG geltend macht.
Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 21. September 2005 X R 47/03 (BStBl. II 2006, 504) entschieden hatte, dass bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG jedenfalls in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 auch Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. Januar 1999 geendet haben, zu berücksichtigen seien, legte der Kläger mit Schriftsatz vom 2. März 2006 eine Berechnung vor, nach der sich auf dieser Grundlage nicht abziehbare Schuldzinsen in Höhe von lediglich 12.387 DM ergaben. Unter dem 14. September 2006 erteilte das FA einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr, in dem es den von dem Kläger erklärten Gewinn nur noch um diesen Betrag auf 179.669 DM erhöhte.
Der Kläger hält seine verfassungsrechtlichen Einwendungen auch gegen den Änderungsbescheid aufrecht. Er ist der Ansicht, dass die Regelung des § 4 Abs. 4a EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 des Grundgesetzes (GG) verstoße. Die Vorschrift verletze das objektive Nettoprinzip, weil es Ausgaben zur Erzielung des steuerpflichtigen Einkommens vom Betriebsausgabenabzug ausschließe. Außerdem führe sie zu einer Ungleichbehandlung zwischen den verschiedenen Gewinnermittlungs- und Einkunftsarten. Da es bei einer Einnahmen-Überschussrechnung begrifflich keine Einlagen oder Entnahmen gebe, seien Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten, von der Begrenzung des Schuldzinsenabzuges nicht betroffen. Das Gleiche gelte für die Bezieher von Einkünften aus Überschusseinkunftsarten.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheides in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14. September 2006 die Einkommensteuer auf den Betrag herabzusetzen, der sich unter Berücksichtigung des von ihm erklärten Gewinns aus Gewerbebetrieb in Höhe von 167.282 DM ergibt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass der Änderungsbescheid vom 14. September 2006 der Gesetzeslage entspricht und durchgreifende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 4a EStG nicht bestehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Änderungsbescheid vom 14. September 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Nach § 4 Ab...