Entscheidungsstichwort (Thema)
Negativer Aktiengewinns aus verdeckter Einlage von Investmentanteilen – Hinzurechnung von Erträgen aus Investmentanteilen zum Gewerbeertrag
Leitsatz (redaktionell)
- Anteile an Vermögensmassen, insbesondere Anteilsscheine an Sondervermögen i. S. des InvStG, fallen nicht unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 8b Abs. 3 KStG.
- Die Sondervorschriften des InvStG verdrängen in ihrem Anwendungsbereich die allgemeinen steuerrechtlichen Vorschriften.
- Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 InvStG ist beim Anleger auf Vermögensminderungen innerhalb des Investmentvermögens § 8b KStG anzuwenden, soweit die Vermögensminderungen auf Beteiligungen des Investmentvermögens entfallen, deren Leistungen beim Empfänger einen negativen Aktiengewinn darstellen.
- Zur Hinzurechnung von Erträgen aus Anteilen an Spezial-Sondervermögen nach § 8 Nr. 5 GewStG.
Normenkette
KStG § 8b; InvStG § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 2; GewStG § 8 Nr. 5
Streitjahr(e)
2004
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die außerbilanzielle Hinzurechnung einer nicht zu berücksichtigenden Gewinnminderung im Sinne des § 8 b Abs. 3 S. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) auf Grund eines negativen Aktiengewinns aus der verdeckten Einlage von Investmentanteilen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere streitig, ob von der Regelung des § 8 Abs. 1 und 2 des Investmentsteuergesetzes (InvStG, Bundesgesetzblatt – BGBl – I 2003, 2676, 2724) auch verdeckte Einlagen von Investmentanteilen erfasst werden. Streitig ist ebenfalls die Hinzurechnung von Erträgen aus Investmentanteilen nach § 8 Nr. 5 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zum Gewinn aus Gewerbebetrieb, soweit diese nach § 2 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit § 8 b Abs. 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz geblieben sind.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft ein Unternehmen, dessen Gegenstand die Herstellung und der Vertrieb von Spirituosen ist. Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Die Klägerin hielt im Streitjahr Investmentanteile an insgesamt vier von der A. Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Spezial-Sondervermögen, sprich an dem B-Fonds, dem D-Fonds, dem M-Fonds sowie dem N-Fonds. Das Vermögen der Fonds enthielt unter anderem Aktien diverser Aktiengesellschaften. Die Beteiligungen der Fonds an den Aktiengesellschaften waren dabei jeweils geringer als 10 vom Hundert des jeweiligen Nennkapitals. Im Streitjahr beliefen sich die auf die Investmentanteile ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge der Klägerin auf insgesamt 12.466.761,18 EUR. In dieser Summe waren Erträge i.S. des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 2.800.235,92 EUR enthalten, die gemäß § 2 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit § 8 b KStG im Ergebnis zu 95 vom Hundert körperschaftsteuerbefreit waren (2.660.224,00 EUR).
Die Klägerin übertrug mit Wirkung zum 16. Dezember 2004 ihre gesamten Investmentanteile (2.766.246) an dem D-Fonds (Wertpapierkennnummer xxxxxx, ISIN DExxxxxxxx) ohne Gegenleistung auf die B. Vermögensverwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (mbH), an der die Klägerin zu 100 vom Hundert beteiligt war, als Zuzahlung in die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 des Handelsgesetzbuches unter Aufdeckung der in diesen enthaltenen stillen Reserven.
Die Anteile an dem Fonds waren zu diesem Zeitpunkt im Anlagevermögen der Klägerin mit einem Buchwert in Höhe von 268.613.926,48 EUR erfasst. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin keine Teilwertabschreibungen auf die Investmentanteile an dem Fonds vorgenommen. In ihrer Steuerbilanz hatte die Klägerin im Zusammenhang mit den Investmentanteilen an dem D-Fonds aktive Ausgleichsposten für die erfolgten Gewinnthesaurierungen des Fonds in Höhe von insgesamt 15.096.277,07 EUR gebildet. Der Teilwert der Anteile betrug am Übertragungsstichtag ausweislich der Vermögensaufstellung des Fonds 278.063.640,64 EUR. Das Vermögen des Fonds setzte sich zu 18,02 vom Hundert aus Aktien, zu 80,53 vom Hundert aus Rentenpapieren und zu 1,45 vom Hundert aus anderen Vermögensgegenständen zusammen. Das Vermögen des Fonds war ausweislich eines Schreibens der A. Kapitalanlagegesellschaft mbH vom 17. Januar 2008 zum Übertragungsstichtag um einen negativen Aktiengewinn in Höhe von 2.842.119,68 EUR gemindert.
Die Klägerin reichte die Körperschaftsteuererklärung 2004 sowie die Gewerbesteuererklärung 2004 beim Beklagten am 10. Februar 2006 ein. Bei der Berechnung des Gewerbeertrags hatte die Klägerin die körperschaftsteuerfreien Gewinnanteile aus den auf die Investmentanteile ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 8 Nr. 5 GewStG in Höhe von 2.660.224,00 EUR wieder hinzugerechnet.
Außerdem hatte die Klägerin bei der Ermittlung des darin erklärten Gewinns aus Gewerbebetrieb bzw. Gewerbeertrags die Anteilsübertragung der Investmentanteile auf die B. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH als verdeckte Einlage behandelt. Dabei wies die...