Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug nur bei erkennbarer Zuordnungsentscheidung im Zeitpunkt des Leistungsbezugs
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass die bezogene Leistung für das Unternehmen erfolgt ist. Hierzu bedarf es einer Zuordnungsentscheidung des Unternehmers, die spätestens im Zeitpunkt des Leistungsbezuges zu treffen ist.
2. Wird ein Gegenstand (hier: Wohngebäude) sowohl einer möglichen unternehmerischen als auch nicht unternehmerischen Nutzung zugeführt, bedarf es der Zuordnungsentscheidung, wonach der Gegenstand entweder insgesamt dem Unternehmen zugeordnet wird, der Gegenstand insgesamt dem nicht unternehmerischen Bereich zugeordnet wird oder der Gegenstand entsprechend dem unternehmerischen Nutzungsanteil dem Unternehmen zugeordnet wird (Hinweis auf BFH-Urt. v. 31.1.2002 - V R 61/96, BStBl II 2003, 813).
Die Zuordnungsentscheidung bedarf einer aktiven und nachvollziehbaren Willenserklärung des Unternehmers.
Normenkette
UStG §§ 14, 15 Abs. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
1995, 1996
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger betreibt ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft. Aufgrund ausgeübter Option unterliegt er den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (Regelbesteuerung).
Der Kläger errichtete in 1995/1996 ein Wohnhaus, in dem sich die eigengenutzte Wohnung sowie die Altenteilerwohnung befinden. Der Kläger nutzte ab Fertigstellung in diesem Haus zwei Räume als Büro und Abstellraum für seine unternehmerische Betätigung. Die Fläche dieser Räume von insgesamt 13,67 m² macht 5,44 v. H. der gesamten Nutzfläche des Gebäudes aus.
Für das Streitjahr 1995 gab der Kläger im Mai 1997 die Umsatzsteuererklärung ab. Der Beklagte stimmte der auf einen Erstattungsbetrag lautenden Erklärung am 18. Juni 1997 zu. Auch der für das Streitjahr 1996 im Oktober 1997 abgegebenen Steuererklärung stimmte der Beklagte mit Mitteilung vom 5. November 1997 zu. Nach einer auch das Jahr 1996 umfassenden Außenprüfung erteilte der Beklagte am 8. Mai 2001 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1996, dem er die Ergebnisse der Außenprüfung zu Grunde legte. Die Außenprüfung hatte dabei dem Kläger für 1996 zusätzlich abziehbare Vorsteuerbeträge für die betrieblich genutzten Büroräume in Höhe von 829,83 DM zuerkannt.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2001 beantragte der Kläger beim Beklagten die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung 1995 nach § 164 Abs. 2 AO und legte gegen die (geänderte) Steuerfestsetzung 1996 Einspruch ein. Er machte geltend, dass aus der Errichtung des Wohnhauses in 1995 insgesamt 68.914,48 DM und für 1996 insgesamt 1.158,62 DM an Vorsteuern angefallen seien. Hiervon entfielen auf die selbstgenutzte Wohnung 58,91 v.H. Dieser Betrag werde zusätzlich geltend gemacht. Der Beklagte lehnte eine Änderung für das Streitjahr 1995 ab. Auch hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage begründet der Kläger im Wesentlichen wie folgt: Er ordne die in dem errichteten Geschäftshaus belegene eigengenutzte Wohnung seinem Unternehmensvermögen zu. Hieraus folge die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Im Gegenzug sei ab Dezember 1995 die Eigennutzung zu besteuern. Diese sei entsprechend der Nutzungsdauer des Gebäudes mit 1 v.H. der Herstellungskosten anzusetzen. Entgegen der Auffassung des Beklagten gebe es für die Streitjahre keine prozentuale Grenze für die Zuordnung eines Gebäudes. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG gelte erst ab 1. April 1999. Der Kläger habe auch sein Zuordnungswahlrecht rechtzeitig ausgeübt. Es gäbe einerseits keinen vernünftigen Grund dafür den eigengenutzten Gebäudeteil nicht dem Unternehmen zuzuordnen. Denn derartiges eröffnete auch schon nach früherer Rechtsauffassung die mindestens theoretische Möglichkeit über § 15 a UStG während des bestehenden Berichtigungszeitraums bei Nutzungsänderung anteilig Vorsteuerbeträge zu erhalten. Darüber hinaus gehe auch die Finanzverwaltung in den Umsatzsteuerrichtlinien davon aus, dass ein Unternehmer ein Gebäude insgesamt seinem unternehmerischen Bereich zuordne, wenn er nicht gegenüber dem Finanzamt eine gegenteilige Entscheidung äußere. Auf Abschnitt 192 Abs. 18 Nr. 2 b Sätze 1 und 2 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 werde verwiesen.
Der Kläger beantragt,
die Umsatzsteuer 1995 um 40.561,36 DM und die Umsatzsteuer 1996 um 242,22 DM zu vermindern.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die unternehmerische Nutzung des Gebäudes betrage weniger als 10 v.H. Deshalb bestehe kein Zuordnungswahlrecht. Der Beklagte weist darüber hinaus darauf hin, dass sich der vom Kläger angesetzte Anteil der eigengenutzten Wohnung am Gesamtobjekt aus dem Verhältnis der umbauten Räume ableite. Gegen die absolute Höhe der durch den Bau des Hauses angefallenen Vorsteuerbeträge erhebt der Beklagte keine Einwendungen.
Dem Gericht haben die für ...