Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerungsrecht für Entschädigungszahlung aus früherer Tätigkeit in Österreich
Leitsatz (redaktionell)
Wird eine Entschädigung (Abfindung) im Wege des gerichtlichen Vergleichs von Unternehmen in Österreich nicht für eine konkrete im In- und Ausland ausgeübte Tätigkeit gezahlt, sondern erfolgt die Zahlung wegen vorzeitiger Kündigung aufgrund eines Vergleichs, d.h. aufgrund einer vertraglichen Regelung, so liegt das Besteuerungsrecht für die Abfindung bei der Bundesrepublik Deutschland.
Normenkette
DBA-Österreich Art. 9 Abs. 1, Art. 13; EStG §§ 19, 2 Abs. 1 Nr. 4
Streitjahr(e)
1995
Tatbestand
Streitig ist, ob das Recht zur Besteuerung für eine Entschädigungszahlung der Bundesrepublik Deutschland oder Österreich zusteht.
Die Kläger werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger schloss am 28. Februar 1990 einen Arbeitsvertrag als leitender Angestellter mit den Unternehmen A in K (Österreich) und B in L (Österreich). Er begann seine nichtselbstständige Tätigkeit am 15. März 1990. Nach den Arbeitsverträgen sollte eine Kündigung der Verträge erstmals zum 31. Dezember 1995 möglich sein.
Die Arbeitgeber lösten die Verträge jedoch bereits zum 31. Juli 1990 auf.
Der Kläger verklagte daraufhin die Arbeitgeber auf Fortzahlung der vereinbarten Gehälter bis zum Ablauf der Verträge am 31. Dezember 1995. Am 10. Juli 1995 schloss der Kläger mit den Arbeitgebern ein Vergleich. Danach waren die Arbeitgeber verpflichtet, dem Kläger eine Entschädigung von umgerechnet ... DM zu zahlen. Dieser Betrag sollte als Bruttobetrag ausgezahlt werden. Der Kläger sollte seine Arbeitgeber im Fall der Inanspruchnahme aus Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeträgen schadlos stellen. Der Kläger stellte daraufhin beim österreichischen Bundesministerium für Finanzen (öBMF) eine Anfrage zu der Besteuerung. Das öBMF teilte Folgendes mit:
„Wurde ein deutscher Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in Deutschland für 5 Jahre bei einem österreichischen Unternehmen angestellt, jedoch bereits nach 4 Monaten Dienstverrichtung wieder gekündigt, und wurde daraufhin gerichtlich eine Abfertigungszahlung in Bezug auf die viermonatige Dienstleistung und eine Entschädigung für die vorzeitige Vertragskündigung durchgesetzt, dann steht jedenfalls für die Abfertigungszahlung das ausschließliche Besteuerungsrecht gemäß Art. 9 DBA-Ö/Deutschland Österreich zu. Die Abfertigungszahlung ist auf deutscher Seite gemäß Art. 15 des Abkommens von der Besteuerung freizustellen und darf lediglich für Zwecke des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt werden (siehe auch BFH v. 18. Juli 1973, BStBl II 1973, 757).
Die Entschädigung für die vorzeitige Kündigung zählt nach österreichischem Recht als ,Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit' auf der Grundlage von § 32 Ziffer 1 lit. B EStG ebenfalls noch zu den (nachträglichen) Einkünften aus der auf österreichischem Staatsgebiet erbrachten nichtselbstständigen Arbeit und fällt mithin gemäß § 98 Ziffer 4 EStG in die beschränkte Steuerpflicht. Da aus dieser Betrachtung der Rechtsgrund für die Entschädigung die in Österreich erbrachte Arbeitsleistung war, wird auch hierfür das Besteuerungsrecht nach Art. 9 des DBA ausschließlich bei Österreich liegen.
Der Umstand, daß die gegenständliche Entschädigung nicht der inländischen Besteuerung unterzogen worden ist, könnte durchaus auf eine Verkennung der Rechtslage durch den österreichischen Arbeitgeber zurückzuführen sein.
Sollte Deutschland allerdings an dieser Entschädigung Besteuerungsansprüche geltend machen, dann müßte die Angelegenheit im Rahmen eines internationalen Verständigungsverfahrens geklärt werden. Denn es wäre nicht auszuschließen, das Abkommen auf reziproker Basis so zu interpretieren, dass Zahlungen für die Nichtausübung einer Tätigkeit nicht unter Artikel 9, sondern unter Art. 13 (nicht besonders geregelte Einkünfte) fallen, so daß diesfalls Deutschland als Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht zusteht.
Es wäre aber unzulässig, dass lediglich Österreich dem Abkommen eine derartige Interpretation zumißt und damit eine abkommenswidrige internationale Doppelnichtbesteuerung verursacht.”
Der Kläger erklärte danach die erhaltene Entschädigung beim Finanzamt X und Y in Österreich und versteuerte sie mit 6 v. H. Die Steuern wurden 1997 in Österreich abgeführt.
In der Einkommensteuererklärung für 1995 in Deutschland erklärten die Kläger die Entschädigungszahlung auf der Anlage AUS als nach DBA steuerfreie Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt in Deutschland unterliegen. Im Rahmen der Veranlagung wurden die Zahlungen als Entschädigungen im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit angesetzt. Der gegen den Einkommensteuerbescheid eingelegte Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens erging am 1. Februar 1999 ein Änderungsbescheid. Gegen den Einspruchsbescheid erhoben die Kläger Klage.
Die Kläger tragen vor, das von dem ...