rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Organschaft. keine rückwirkende finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Organträger muss in zeitlicher Hinsicht nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG an der Organgesellschaft vom Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft bis zu dessen Ende ununterbrochen in einer Weise beteiligt sein, die den Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung genügt.
2. Die finanzielle Eingliederung gemäß §§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG ist tatsächlicher und nicht rechtlicher Natur und kann daher nicht mit steuerlicher Rückwirkung herbeigeführt werden.
Normenkette
KStG 2002 § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UmwStG 2002 § 22 Abs. 1, § 12 Abs. 3 S. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob für das Jahr 2004 zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ein körperschaftsteuerliches Organschaftsverhältnis anzuerkennen ist.
Die Klägerin ist eine gemäß notariellem Vertrag vom 16. April 2004 durch Ausgliederung zweier Teilbetriebe aus der R. GmbH hervorgegangene GmbH. Die Ausgliederung erfolgte mit Wirkung zum 1. Januar 2004. Die Umwandlung wurde am 24. Juni 2004 ins Handelsregister eingetragen. Die R. GmbH war nach der Ausgliederung zunächst Alleingesellschafterin der Klägerin. Darüber hinaus hielt die R. GmbH 100 % der Anteile an der P GmbH. Mit notariell beurkundetem Gesellschafterbeschluss, ebenfalls vom 16. April 2004, brachte die R. GmbH ihre Beteiligung an der Klägerin im Rahmen einer Kapitalerhöhung bei der P GmbH in diese Gesellschaft ein. Die Einbringung erfolgte mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Januar 2004 und wurde am 8. Oktober 2004 ins Handelsregister eingetragen. Alleingesellschafterin der Klägerin ist seitdem die P GmbH. Ebenfalls am 16. April 2004 schlossen die Klägerin und die P GmbH einen Gewinnabführungsvertrag, was am 25. Oktober 2004 ins Handelsregister eingetragen wurde.
Im Rahmen ihrer am 30. März 2006 beim Beklagten eingereichten Körperschaftsteuererklärung für 2004 ging die Klägerin vom Vorliegen einer köperschaftsteuerlichen Organschaft zwischen ihr und der P GmbH aus. Dem folgte der Beklagte nicht. Er ging davon aus, dass die erforderliche finanzielle Eingliederung nicht vorgelegen habe und setzte mit Bescheid vom 6. Juli 2006 unter Zugrundelegung des im Jahresabschluss ausgewiesenen abgeführten Gewinns in Höhe von 596.582 EUR die Körperschaftsteuer auf 135.524 EUR gegen die Klägerin fest.
Auf den Einspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 6. Juli 2006 reduzierte der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 24. November 2006 die festgesetzte Körperschaftsteuer (aus in diesem Verfahren nicht streitigen Gründen) auf 116.429 EUR und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück, wobei der Beklagte das Vorliegen einer köperschaftsteuerlichen Organschaft weiterhin verneinte.
Zur Begründung ihrer am 20. Dezember 2006 erhobenen Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus, dass die finanzielle Eingliederung der Klägerin in die P GmbH und somit die körperschaftsteuerliche Organschaft zu bejahen sei. Die Rückwirkungsfiktion für die Ermittlung des Einkommens müsse auch bei der Beurteilung der Frage der Zurechnung der Stimmrechte gelten. Ohne die nachfolgende Einbringung der Klägerin in die P GmbH hätte unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. September 2003 I R 55/02 eine unmittelbare finanzielle Eingliederung der Klägerin i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in die R. GmbH vorgelegen. Durch die Einbringung der Anteile an der Klägerin in die P GmbH wäre die P GmbH gemäß § 22 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden R. GmbH eingetreten. Nach der Generalklausel des § 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG würden die Besteuerungsmerkmale, die von der übertragenden Körperschaft verwirklicht wurden, von der übernehmenden Körperschaft fortgeführt. Zu diesen Besteuerungsmerkmalen würde auch die finanzielle Eingliederung i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG gehören. Im Übrigen sei die Einbringung der Anteile an der Klägerin in die P GmbH auf den 31. Dezember 2003/ 1. Januar 2004 zurückbezogen worden. Die finanzielle Eingliederung sei rechtlicher Natur und damit rückbeziehungsfähig. Mit Änderungsbescheid vom 7. August 2008 hat der Beklagte aus in diesem Verfahren unstreitigen Gründen die Körperschaftsteuer für 2004 auf 166.603 EUR festgesetzt.
Die Klägerin beantragt, den Körperschaftsteuerbescheid 2004 vom 7. August 2008 dahingehend zu ändern, dass die Körperschaftsteuer 2004 mit 0 EUR festgesetzt wird, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt Klageabweisung, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Zur Begründung...