(1) 1Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Aus ihr müssen ersichtlich sein
1. |
die Namen der Beteiligten, |
2. |
das Ergebnis der Prüfung und seine Bekanntgabe an die Bewerber, |
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ein Begehren nach § 28 Abs. 2 und die Behandlung des Begehrens durch den Prüfungsausschuss, |
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besondere Vorkommnisse. |
(2) Ein Auszug aus der Niederschrift ist zu den Akten des Bewerbers zu nehmen.
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