rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Leitsatz (redaktionell)
Der private Nutzungsanteil eines dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs ist nach der sog. 1 v.H.-Regelung anzusetzen, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht vorliegt, weil die Eintragungen zu den dienstlich gefahrenen Tageskilometern in der Regel gerundet sind und zudem die Eintragungen bisweilen monatlich für alle Tage zusammen einmal und nicht zeitnah, nämlich täglich, vorgenommen worden sind.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des privaten Nutzungsanteils des vom Kläger benutzten Dienstfahrzeuges streitig.
Der Kläger hat für die Streitjahre keinen privaten Nutzungsanteil für die Benutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeuges angesetzt.
Auf Grund einer beim Arbeitgeber des Klägers durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung durch das Finanzamt K. und einer entsprechenden Prüfungsmitteilung ist das Finanzamt für das Kraftfahrzeug von einem privaten Nutzungsanteil in Höhe der sog. 1-v.H.-Regelung ausgegangen und hat unter Zugrundelegung eines geldwerten Vorteils für die private Kraftfahrzeugnutzung in Höhe von jeweils rd. 6.000 DM in den einzelnen Streitjahren geänderte Einkommensteuerbescheide erlassen.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor: Er sei mit dem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeug lediglich insgesamt an vier Tagen, nämlich am 25.05.1999, 14.08. sowie 31.08.2000 und am 10.09.2001 privat gefahren. Die in seinen für den Arbeitgeber erstellten Fahrtennachweisen als geschäftlich angegebenen Kilometer stellten eine Aufrundung dar. Er habe ab 1996/1997 auch ein Fahrtenbuch geführt. Diese Fahrtenbücher seien vom Arbeitgeber aufbewahrt worden. Das Fahrtenbuch sei für maximal drei Jahre geführt worden. Die Eintragungen in die von ihm vorgelegten Fahrtenbücher habe er nachträglich bisweilen monatlich für alle Tage zusammen einmal vorgenommen. Dies sei anhand der Spesenabrechnungen erfolgt. Auch die Klägerin habe in die Fahrtenbücher eingetragen. Mit seinem privaten Kraftfahrzeug sei er jährlich nur 5.000 km privat gefahren.
Die Kläger beantragen,
die geänderten Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2001 jeweils vom 31.01.2003 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es trägt im Wesentlichen vor:
Ordnungsgemäße Fahrtenbücher hätten für die Streitjahre nicht vorgelegen. Die Tageskilometer endeten fast ausschließlich auf „0” oder „5”. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass der Kläger seine täglichen Fahrten am Abend stets bei einem Km-Stand, der mit „0” oder „5” ende, abschließe.
In der mündlichen Verhandlung sind die beim Arbeitgeber des Klägers angestellte Sachbearbeiterin in der Debitorenbuchhaltung, Frau S., sowie der Lohnsteuer-Außenprüfer beim Finanzamt K, Herr D., als Zeugen vernommen worden. Es wird insoweit auf die Niederschrift vom 9. März 2004 und wegen weiterer Einzelheiten auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der vom Finanzamt vorgenommene Ansatz des privaten Nutzungsanteils nach der sog. 1-v.H.-Regelung für die Privatnutzung des Fahrzeuges stellt sich nach der vom erkennenden Senat in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung als vertretbar und zutreffend dar.
Das Gericht folgt der Begründung in der Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 01.08.2003 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 105 Abs. 5 FGO).
Das Gericht folgt nicht der klägerischen Darstellung, er sei in den vier Streitjahren lediglich an vier Tagen mit dem Dienstfahrzeug privat unterwegs gewesen.
Gegen diese der Lebenserfahrung entgegenstehende klägerische Behauptung sprechen insbesondere die Eintragungen des Klägers in seinen Fahrtennachweisen und in den Fahrtenbüchern, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat. Augenfällig an diesen Eintragungen ist insbesondere die Tatsache, dass die dienstlich gefahrene Anzahl der Kilometer in der Endziffer in der Regel eine „0” aufweist. Hierzu hat der Kläger selbst eingeräumt, dass diese Km-Angaben eine Aufrundung darstellen. Des Weiteren scheitert die Ordnungsmäßigkeit der Fahrtenbücher daran, dass der Kläger die Eintragungen bisweilen monatlich für alle Tage zusammen einmal und nicht etwa zeitnah, nämlich täglich, vorgenommen hat. Die Eintragungen in die Fahrtenbücher anhand der Spesenabrechnungen mag zwar für den Arbeitgeber zur Berechnung des Aufwendungsersatzes genügen, jedoch sind dergestalt angefertigte Fahrtenbücher nicht geeignet, als ordnungsgemäße Grundlage für eine sachgerechte Besteuerung zu dienen.
Die von der Zeugin S. dargestellte Überprüfung der Fahrten des Klägers durch einen Vorgesetzten anhand von Tankbelege...