BMF, Schreiben v. 24.11.1997, IV B 3 - S 1988 - 113/97

Vor dem Hintergrund gesellschaftsvertraglich vereinbarter Ergebnisgleichstellungen von Alt- und Neugesellschaftern war um Stellungnahme zu der Frage gebeten worden, ob Stpfl., die einer Gesellschaft nach dem Jahr des Entstehens der Gesellschaft beitreten, einen höheren Anteil an den insgesamt zulässigen Sonderabschreibungen oder an dem übrigen Betriebsergebnis erhalten können, als dies ihrem Anteil an der Gesellschaft entspricht.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hierzu folgendes mitgeteilt:

Nach Abschn. I.6 des BMF-Schreibens vom 24.12.1996 (BStBl 1996 I S. 1516) kann ein Stpfl., der einer Gesellschaft nach dem Jahr des Entstehens der Gesellschaft beitritt, im Jahr des Beitritts zwar einen höheren Anteil an den Sonderabschreibungen als die bisherigen Gesellschafter erhalten. Der Anteil des beitretenden Gesellschafters an den insgesamt zulässigen Sonderabschreibungen darf jedoch nicht höher sein, als dies seinem Anteil an der Gesellschaft entspricht. An dieser Regelung wird weiter festgehalten, denn sie beruht darauf, daß AfA oder erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen nur demjenigen Miteigentümer zugerechnet werden können, der die Anschaffungs- oder Herstellungskosten getragen hat (vgl.R 164 Abs. 1 Satz 3 EStR 1996). Aus der Anspruchsberechtigung der Gesellschaften und Gemeinschaften nach § 1 Abs. 1 Satz 2 FördG kann keine andere Auffassung hergeleitet werden, denn hierdurch wird nicht bestimmt, wie die Sonderabschreibungen auf die einzelnen Gesellschafter zu verteilen sind.

Bei Gesellschaften mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist es jedoch möglich, das übrige Betriebsergebnis abweichend von den Gesellschaftsanteilen zu verteilen, wenn dies im Gesellschaftsvertrag zu Beginn des Jahrs vereinbart worden ist und soweit die Geschäftsvorfälle (Einnahmen/Ausgaben) nach dem Eintritt des betreffenden Gesellschafters verwirklicht werden.

 

Normenkette

FördG § 4

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